BGH Urteil vom 02.10.2002 – IV ZR 309/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. Oktober 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
PflVG § 3 Nr. 6; VVG § 158 c
Die in § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG enthaltenen Ausnahmetatbestände sind ei- ner erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Sie beziehen sich allein auf Fälle der Leistungsfreiheit nach § 3 Nr. 4 PflVG.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - IV ZR 309/01 - OLG Rostock LG Schwerin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Oktober 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
3. August 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 5. Ok-
tober 2000 teilweise geändert.
Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird ins-
gesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von den Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll
sowie ihre eigenen außergerichtlichen und die gerichtli-
chen Kosten je zur Hälfte auferlegt. Die restlichen Ko-
sten fallen dem Beklagten zu 2) zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, macht als Sozialver-
sicherungsträgerin aus übergegangenem Recht Ansprüche der bei einem
Verkehrsunfall geschädigten M. F. geltend.
Der Beklagte zu 2), der über keine Fahrerlaubnis verfügte, erwarb
im September 1996 einen PKW Audi. Auf seine Veranlassung stellte der
damals 16jährige A. K. unter Angabe eines unrichtigen Ge-
burtsdatums bei der Beklagten zu 1) für das Fahrzeug einen Antrag auf
Abschluß einer Haftpflichtversicherung.
Ihm wurde eine Versiche-
rungsdoppelkarte ausgehändigt. Das Fahrzeug erhielt daraufhin von der
Straßenverkehrsbehörde ein Überführungskennzeichen. Am 22. Sep-
tember 1996 kam der Beklagte zu 2) mit dem PKW während einer nächt-
lichen Fahrt aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab
und prallte gegen einen Baum. Die auf der Rückbank befindliche M.
F. wurde schwer verletzt. Der Klägerin entstanden Kosten für die
stationäre Krankenhausbehandlung und die anschließenden Rehabilitati-
onsmaßnahmen, für die sie in Höhe von 191.777,16 DM die Beklagten
als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung verurteilt und ihre
Verpflichtung festgestellt, der Klägerin auch die künftigen unfallbedingten
Kosten zu ersetzen. Gegen den Beklagten zu 2) ist die Entscheidung
durch Versäumnisurteil ergangen, das Rechtskraft erlangt hat. Die Be-
rufung der Beklagten zu 1) ist - bis auf einen geringen Teil des Zinsan-
spruchs - ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Re-
vision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt im Ergebnis zur vollstän-
digen Abweisung der gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Klage.
I. Das Berufungsgericht hat einen gemäß § 116 SGB X auf die
Klägerin übergegangenen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 823
Abs. 1, 2 BGB i.V. mit den §§ 21 Abs. 1 StVG, 3 PflVG bejaht. Den Um-
stand, daß das Versicherungsverhältnis gestört sei, könne die Beklagte
zu 1) gegenüber der Klägerin nicht geltend machen. Sie habe durch
Aushändigung der Doppelkarte ihrem Versicherungsnehmer K. kon-
kludent eine Deckungszusage erteilt. Zwar sei der mit dem minderjähri-
gen K. über die vorläufige Deckung geschlossene Vertrag endgültig
unwirksam, weil dessen gesetzliche Vertreterin die Genehmigung ver-
weigert habe. Die Beklagte unterliege aber der Nachhaftung gemäß § 3
Nr. 5 PflVG; zugunsten der Geschädigten werde insoweit ein Versiche-
rungsverhältnis fingiert.
Soweit der Beklagte zu 2) keine Fahrerlaubnis gehabt habe, liege
darin eine vertragliche Obliegenheitsverletzung nach § 2b Abs. 1c AKB.
Dieser Umstand könne gemäß § 3 Nr. 4 PflVG dem Anspruch des Dritten
nicht entgegengehalten werden. Die Bestimmung des § 3 Nr. 6 PflVG
komme insoweit nicht zum Tragen. Sie enthalte in ihrem Satz 1 Halbs. 2
Unterausnahmen. Beruhe die Leistungsfreiheit darauf, daß das Fahrzeug
von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wor-
den sei, könne der Versicherer den Dritten nicht auf die Möglichkeit ver-
weisen, anderweitig Ersatz seines Schadens zu verlangen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen
Punkt nicht stand.
1. Richtig ist allerdings, daß sich die Beklagte zu 1) gegenüber der
Klägerin nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung be-
rufen kann. Denn diese ist darin begründet, daß der Beklagte zu 2) nicht
über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte (§ 2 b Abs. 1c AKB). Für
diesen Fall nimmt § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG dem Versicherer die
Möglichkeit, den Dritten gemäß § 158 c Abs. 4 VVG auf einen anderwei-
tigen Ersatz seines Schadens zu verweisen. Es gilt ausschließlich § 3
Nr. 4 PflVG, wonach dem Direktanspruch des Dritten nicht entgegen-
gehalten werden kann, daß der Versicherer dem ersatzpflichtigen Versi-
cherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
2. Hingegen hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Beklagte
zu 1) über § 3 Nr. 5 PflVG i.V. mit § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 1 PflVG das
Verweisungsprivileg des § 158c Abs. 4 VVG für sich in Anspruch nehmen
kann.
a) Der zwischen A. K. und der Beklagten zu 1) abge-
schlossene Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung war in
seinen rechtlichen Folgen für den minderjährigen Versicherungsnehmer
nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Er begründete die Pflicht zur Zahlung
der Prämie für die Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes (vgl.
BGHZ 21, 122, 132 ff.; Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsge-
setz 26. Aufl. Zusatz zu § 1 VVG Rdn. 10 m.w.N.; Knappmann, ebenda
§ 1 AKB Rdn. 6, 20; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 1
AKB Rdn. 71, 78 f.; für den Fall der Kündigung vgl. § 1 Nr. 5 AKB). Die
auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung des Minderjähri-
gen und der Zugang der daraufhin abgegebenen Willenserklärung der
Beklagten bedurften daher der Genehmigung der gesetzlichen Vertrete-
hat die Mutter des Versicherungsnehmers verweigert; der auf die vorläu-
fige Deckungszusage gerichtete Vertrag war somit endgültig unwirksam.
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß es weiterge-
hend schon an dem äußeren Tatbestand eines Versicherungsverhältnis-
ses fehle, weil der Versicherungsnehmer K. unrechtmäßig in den Be-
sitz der Versicherungsbestätigung gelangt sei, indem er sich diese unter
Vortäuschung seiner Volljährigkeit bei der Beklagten zu 1) erschlichen
habe. Mit willentlicher Aushändigung der zur Vorlage bei der Straßenver-
kehrsbehörde gemäß § 29a StVZO bestimmten Versicherungsbestäti-
gung ist zwischen K. und der Beklagten zu 1) konkludent ein Vertrag
über vorläufige Deckung zustande gekommen. Es lag der Tatbestand ei-
nes Versicherungsvertrages vor; dem Versicherungsverhältnis war ledig-
(vgl. Jacobsen
in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung
2. Aufl. § 3 PflVG Rdn. 33; Knappmann, aaO § 158c VVG Rdn. 7; Beck-
mann in BK zum Versicherungsgesetz § 158c VVG Rdn. 18).
b) Gemäß § 3 Nr. 5 PflVG kann ein Umstand, der das Nichtbeste-
hen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, dem direkten An-
spruch des Dritten gegen den Versicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) nur entge-
gengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Versicherer den Umstand
der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Diese Voraussetzungen lie-
gen schon deshalb nicht vor, weil eine solche Anzeige der Beklagten zu
1) gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde unterblieben ist.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von einer Nachhaftung der
Beklagten zu 1) gegenüber der Geschädigten M. F. ausgegan-
gen.
c) Zugunsten der Beklagten zu 1) greifen aber die Vorschriften der
§§ 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 1 PflVG, 158c Abs. 4 VVG ein. Nach den ge-
nannten Bestimmungen haftet der Versicherer nicht, wenn und soweit
der geschädigte Dritte in der Lage ist, den Ersatz seines Schadens von
einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Der Haftpflichtversicherer
soll nicht belastet werden, wenn von anderer Seite aufgrund eines wirk-
samen Rechtsverhältnisses eine Verpflichtung zur Deckung des Scha-
dens besteht. Gesetzgeberischer Beweggrund für die Haftung des Versi-
cherers auch bei an sich fehlender Deckungspflicht war der Schutz des
Geschädigten, dessen Interessen die Ausgestaltung der Pflichtversiche-
rung vorrangig dient. Er soll vor den Nachteilen eines notleidenden Ver-
sicherungsverhältnisses bewahrt werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn
er anderenfalls für seinen Schaden keine Deckung erhielte (vgl. BGH,
Urteil vom 4. April 1978 - VI ZR 238/76 - VersR 1978, 609 unter I 2 b;
Urteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 - VersR 1979, 272 unter II 2
b, bb; Beckmann, aaO Rdn. 37; Langheid in Römer/Langheid, Versiche-
rungsvertragsgesetz § 158 c VVG Rdn. 7).
Sozialversicherungsträgerin ist hier die Klägerin, die die Kosten für
die stationäre Krankenhausbehandlung und die Rehabilitation von M.
F. übernommen hat. Kann sich der Versicherer gegenüber dem
Dritten auf das Verweisungsprivileg berufen, scheiden auch Ansprüche
des Sozialversicherungsträgers aus abgeleitetem Recht (§ 116 SGB X)
aus, da die Vorschrift des § 158c Abs. 4 VVG anderenfalls leerliefe
(BGHZ 65, 1, 6; Langheid, aaO Rdn. 17; Knappmann, aaO § 3 Nr. 6
PflVG Rdn. 4).
d) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß sich die in § 3 Nr. 6
Satz 1 Halbs. 2 PflVG aufgeführten Ausnahmen allein auf Fälle der Lei-
stungsfreiheit nach § 3 Nr. 4 PflVG beziehen. Geht es um eine Nachhaf-
tung gemäß § 3 Nr. 5 PflVG, hat über § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 1 PflVG die
Vorschrift des § 158c VVG mit ihren Abs. 3-5 uneingeschränkt Geltung.
Die Bestimmung des § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG beinhaltet Ausnah-
metatbestände, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind
(Knappmann, aaO § 3 Nr. 6 PflVG Rdn. 5; Jacobsen, aaO § 3 PflVG
Rdn. 45a; OLG Hamm VersR 2000, 1139, 1140). Sind die Voraussetzun-
gen eines Ausnahmetatbestandes gegeben, scheidet eine Verweisungs-
möglichkeit für den Versicherer insoweit aus. Ihm ist es aber nicht ver-
sagt, daneben eine Störung des Versicherungsverhältnisses geltend zu
machen, die von den Ausnahmeregelungen nicht erfaßt wird. Dann ist
ihm gleichwohl die Möglichkeit einer Verweisung eröffnet. Anderenfalls
stünde er bei einer Häufung von Störungen im Deckungsverhältnis - wie
bei einem Zusammentreffen von Leistungsfreiheit und Nichtigkeit -
schlechter, als wenn das Versicherungsverhältnis nur aus einem zur
Nichtigkeit führenden Grund fehlerbehaftet wäre (vgl. Jacobsen, aaO;
OLG Hamm aaO).
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf