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BGH Urteil vom 02.10.2002 – IV ZR 309/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. Oktober 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

PflVG § 3 Nr. 6; VVG § 158 c

Die in § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG enthaltenen Ausnahmetatbestände sind ei- ner erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Sie beziehen sich allein auf Fälle der Leistungsfreiheit nach § 3 Nr. 4 PflVG.

BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - IV ZR 309/01 - OLG Rostock LG Schwerin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 2. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

3. August 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 5. Ok-

tober 2000 teilweise geändert.

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird ins-

gesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von den Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll

sowie ihre eigenen außergerichtlichen und die gerichtli-

chen Kosten je zur Hälfte auferlegt. Die restlichen Ko-

sten fallen dem Beklagten zu 2) zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, macht als Sozialver-

sicherungsträgerin aus übergegangenem Recht Ansprüche der bei einem

Verkehrsunfall geschädigten M. F. geltend.

Der Beklagte zu 2), der über keine Fahrerlaubnis verfügte, erwarb

im September 1996 einen PKW Audi. Auf seine Veranlassung stellte der

damals 16jährige A. K. unter Angabe eines unrichtigen Ge-

burtsdatums bei der Beklagten zu 1) für das Fahrzeug einen Antrag auf

Abschluß einer Haftpflichtversicherung.

Ihm wurde eine Versiche-

rungsdoppelkarte ausgehändigt. Das Fahrzeug erhielt daraufhin von der

Straßenverkehrsbehörde ein Überführungskennzeichen. Am 22. Sep-

tember 1996 kam der Beklagte zu 2) mit dem PKW während einer nächt-

lichen Fahrt aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab

und prallte gegen einen Baum. Die auf der Rückbank befindliche M.

F. wurde schwer verletzt. Der Klägerin entstanden Kosten für die

stationäre Krankenhausbehandlung und die anschließenden Rehabilitati-

onsmaßnahmen, für die sie in Höhe von 191.777,16 DM die Beklagten

als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung verurteilt und ihre

Verpflichtung festgestellt, der Klägerin auch die künftigen unfallbedingten

Kosten zu ersetzen. Gegen den Beklagten zu 2) ist die Entscheidung

durch Versäumnisurteil ergangen, das Rechtskraft erlangt hat. Die Be-

rufung der Beklagten zu 1) ist - bis auf einen geringen Teil des Zinsan-

spruchs - ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Re-

vision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt im Ergebnis zur vollstän-

digen Abweisung der gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Klage.

I. Das Berufungsgericht hat einen gemäß § 116 SGB X auf die

Klägerin übergegangenen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 823

Abs. 1, 2 BGB i.V. mit den §§ 21 Abs. 1 StVG, 3 PflVG bejaht. Den Um-

stand, daß das Versicherungsverhältnis gestört sei, könne die Beklagte

zu 1) gegenüber der Klägerin nicht geltend machen. Sie habe durch

Aushändigung der Doppelkarte ihrem Versicherungsnehmer K. kon-

kludent eine Deckungszusage erteilt. Zwar sei der mit dem minderjähri-

gen K. über die vorläufige Deckung geschlossene Vertrag endgültig

unwirksam, weil dessen gesetzliche Vertreterin die Genehmigung ver-

weigert habe. Die Beklagte unterliege aber der Nachhaftung gemäß § 3

Nr. 5 PflVG; zugunsten der Geschädigten werde insoweit ein Versiche-

rungsverhältnis fingiert.

Soweit der Beklagte zu 2) keine Fahrerlaubnis gehabt habe, liege

darin eine vertragliche Obliegenheitsverletzung nach § 2b Abs. 1c AKB.

Dieser Umstand könne gemäß § 3 Nr. 4 PflVG dem Anspruch des Dritten

nicht entgegengehalten werden. Die Bestimmung des § 3 Nr. 6 PflVG

komme insoweit nicht zum Tragen. Sie enthalte in ihrem Satz 1 Halbs. 2

Unterausnahmen. Beruhe die Leistungsfreiheit darauf, daß das Fahrzeug

von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wor-

den sei, könne der Versicherer den Dritten nicht auf die Möglichkeit ver-

weisen, anderweitig Ersatz seines Schadens zu verlangen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen

Punkt nicht stand.

1. Richtig ist allerdings, daß sich die Beklagte zu 1) gegenüber der

Klägerin nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung be-

rufen kann. Denn diese ist darin begründet, daß der Beklagte zu 2) nicht

über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte (§ 2 b Abs. 1c AKB). Für

diesen Fall nimmt § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG dem Versicherer die

Möglichkeit, den Dritten gemäß § 158 c Abs. 4 VVG auf einen anderwei-

tigen Ersatz seines Schadens zu verweisen. Es gilt ausschließlich § 3

Nr. 4 PflVG, wonach dem Direktanspruch des Dritten nicht entgegen-

gehalten werden kann, daß der Versicherer dem ersatzpflichtigen Versi-

cherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.

Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.

2. Hingegen hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Beklagte

zu 1) über § 3 Nr. 5 PflVG i.V. mit § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 1 PflVG das

Verweisungsprivileg des § 158c Abs. 4 VVG für sich in Anspruch nehmen

kann.

a) Der zwischen A. K. und der Beklagten zu 1) abge-

schlossene Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung war in

seinen rechtlichen Folgen für den minderjährigen Versicherungsnehmer

nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Er begründete die Pflicht zur Zahlung

der Prämie für die Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes (vgl.

BGHZ 21, 122, 132 ff.; Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsge-

setz 26. Aufl. Zusatz zu § 1 VVG Rdn. 10 m.w.N.; Knappmann, ebenda

§ 1 AKB Rdn. 6, 20; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 1

AKB Rdn. 71, 78 f.; für den Fall der Kündigung vgl. § 1 Nr. 5 AKB). Die

auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung des Minderjähri-

gen und der Zugang der daraufhin abgegebenen Willenserklärung der

Beklagten bedurften daher der Genehmigung der gesetzlichen Vertrete-

rin (§§ 107, 108 Abs. 1, 131 Abs. 2 BGB; vgl. BGHZ 47, 352, 358). Diese

hat die Mutter des Versicherungsnehmers verweigert; der auf die vorläu-

fige Deckungszusage gerichtete Vertrag war somit endgültig unwirksam.

Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß es weiterge-

hend schon an dem äußeren Tatbestand eines Versicherungsverhältnis-

ses fehle, weil der Versicherungsnehmer K. unrechtmäßig in den Be-

sitz der Versicherungsbestätigung gelangt sei, indem er sich diese unter

Vortäuschung seiner Volljährigkeit bei der Beklagten zu 1) erschlichen

habe. Mit willentlicher Aushändigung der zur Vorlage bei der Straßenver-

kehrsbehörde gemäß § 29a StVZO bestimmten Versicherungsbestäti-

gung ist zwischen K. und der Beklagten zu 1) konkludent ein Vertrag

über vorläufige Deckung zustande gekommen. Es lag der Tatbestand ei-

nes Versicherungsvertrages vor; dem Versicherungsverhältnis war ledig-

lich aus rechtlichen Gründen (§§ 107, 108 BGB) die Wirksamkeit versagt

(vgl. Jacobsen

in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung

2. Aufl. § 3 PflVG Rdn. 33; Knappmann, aaO § 158c VVG Rdn. 7; Beck-

mann in BK zum Versicherungsgesetz § 158c VVG Rdn. 18).

b) Gemäß § 3 Nr. 5 PflVG kann ein Umstand, der das Nichtbeste-

hen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, dem direkten An-

spruch des Dritten gegen den Versicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) nur entge-

gengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einen Monat

nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Versicherer den Umstand

der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Diese Voraussetzungen lie-

gen schon deshalb nicht vor, weil eine solche Anzeige der Beklagten zu

1) gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde unterblieben ist.

Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von einer Nachhaftung der

Beklagten zu 1) gegenüber der Geschädigten M. F. ausgegan-

gen.

c) Zugunsten der Beklagten zu 1) greifen aber die Vorschriften der

§§ 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 1 PflVG, 158c Abs. 4 VVG ein. Nach den ge-

nannten Bestimmungen haftet der Versicherer nicht, wenn und soweit

der geschädigte Dritte in der Lage ist, den Ersatz seines Schadens von

einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Der Haftpflichtversicherer

soll nicht belastet werden, wenn von anderer Seite aufgrund eines wirk-

samen Rechtsverhältnisses eine Verpflichtung zur Deckung des Scha-

dens besteht. Gesetzgeberischer Beweggrund für die Haftung des Versi-

cherers auch bei an sich fehlender Deckungspflicht war der Schutz des

Geschädigten, dessen Interessen die Ausgestaltung der Pflichtversiche-

rung vorrangig dient. Er soll vor den Nachteilen eines notleidenden Ver-

sicherungsverhältnisses bewahrt werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn

er anderenfalls für seinen Schaden keine Deckung erhielte (vgl. BGH,

Urteil vom 4. April 1978 - VI ZR 238/76 - VersR 1978, 609 unter I 2 b;

Urteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 - VersR 1979, 272 unter II 2

b, bb; Beckmann, aaO Rdn. 37; Langheid in Römer/Langheid, Versiche-

rungsvertragsgesetz § 158 c VVG Rdn. 7).

Sozialversicherungsträgerin ist hier die Klägerin, die die Kosten für

die stationäre Krankenhausbehandlung und die Rehabilitation von M.

F. übernommen hat. Kann sich der Versicherer gegenüber dem

Dritten auf das Verweisungsprivileg berufen, scheiden auch Ansprüche

des Sozialversicherungsträgers aus abgeleitetem Recht (§ 116 SGB X)

aus, da die Vorschrift des § 158c Abs. 4 VVG anderenfalls leerliefe

(BGHZ 65, 1, 6; Langheid, aaO Rdn. 17; Knappmann, aaO § 3 Nr. 6

PflVG Rdn. 4).

d) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß sich die in § 3 Nr. 6

Satz 1 Halbs. 2 PflVG aufgeführten Ausnahmen allein auf Fälle der Lei-

stungsfreiheit nach § 3 Nr. 4 PflVG beziehen. Geht es um eine Nachhaf-

tung gemäß § 3 Nr. 5 PflVG, hat über § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 1 PflVG die

Vorschrift des § 158c VVG mit ihren Abs. 3-5 uneingeschränkt Geltung.

Die Bestimmung des § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG beinhaltet Ausnah-

metatbestände, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind

(Knappmann, aaO § 3 Nr. 6 PflVG Rdn. 5; Jacobsen, aaO § 3 PflVG

Rdn. 45a; OLG Hamm VersR 2000, 1139, 1140). Sind die Voraussetzun-

gen eines Ausnahmetatbestandes gegeben, scheidet eine Verweisungs-

möglichkeit für den Versicherer insoweit aus. Ihm ist es aber nicht ver-

sagt, daneben eine Störung des Versicherungsverhältnisses geltend zu

machen, die von den Ausnahmeregelungen nicht erfaßt wird. Dann ist

ihm gleichwohl die Möglichkeit einer Verweisung eröffnet. Anderenfalls

stünde er bei einer Häufung von Störungen im Deckungsverhältnis - wie

bei einem Zusammentreffen von Leistungsfreiheit und Nichtigkeit -

schlechter, als wenn das Versicherungsverhältnis nur aus einem zur

Nichtigkeit führenden Grund fehlerbehaftet wäre (vgl. Jacobsen, aaO;

OLG Hamm aaO).

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf