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BGH Beschluss vom 02.10.2002 – V ZB 39/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2002

in der Grundbuchsache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2002 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die außerordentlichen Beschwerden gegen die Beschlüsse des

2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig vom 24. April 2002 und vom 29. Juli 2002 werden als

unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

t-

gesetzt.

Gründe

Die außerordentlichen Beschwerden sind nicht zulässig.

Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einer

greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Diese - auf wirkliche Ausnahmefälle

krassen Unrechts beschränkte - Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn

die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin

unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz

inhaltlich fremd ist. Solche Umstände liegen nicht vor. Daß der Beschwerdefüh-

rer sich der Einsicht in die Tatsache verschließt, daß er zur Auflassung seiner

Miteigentumsanteile an den Grundstücken verurteilt worden ist und die von ihm

abzugebenden Erklärungen mit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts

Lübeck vom 1. April 1996 als abgegeben gelten, führt nicht dazu, daß die an-

gefochtenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts rechtsfehlerhaft wären

und erst recht nicht dazu, daß sie mit der Rechtsordnung schlechthin unverein-

bar wären.

Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 30 KostO.

Wenzel Tropf Klein

Lemke Schmidt-Räntsch