BGH Beschluss vom 02.10.2002 – V ZB 39/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2002
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2002 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die außerordentlichen Beschwerden gegen die Beschlüsse des
2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig vom 24. April 2002 und vom 29. Juli 2002 werden als
unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
t-
gesetzt.
Gründe
Die außerordentlichen Beschwerden sind nicht zulässig.
Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einer
greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Diese - auf wirkliche Ausnahmefälle
krassen Unrechts beschränkte - Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn
die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin
unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz
inhaltlich fremd ist. Solche Umstände liegen nicht vor. Daß der Beschwerdefüh-
rer sich der Einsicht in die Tatsache verschließt, daß er zur Auflassung seiner
Miteigentumsanteile an den Grundstücken verurteilt worden ist und die von ihm
abzugebenden Erklärungen mit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts
Lübeck vom 1. April 1996 als abgegeben gelten, führt nicht dazu, daß die an-
gefochtenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts rechtsfehlerhaft wären
und erst recht nicht dazu, daß sie mit der Rechtsordnung schlechthin unverein-
bar wären.
Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 30 KostO.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch