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BGH Beschluss vom 02.10.2002 – XII ZA 14/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2002
in der Familiensache
betreffend Auskunft gem. § 1686 BGB über das Kind
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt
und Dr. Vézina
beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin,
ihr zur Durchführung eines
Rechtsmittels gegen den Beschluß des 10. Familiensenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2002 Prozeßkostenhilfe zu
bewilligen, wird wegen
fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
(§ 114 ZPO).
Gründe:
Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die
Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 621 e
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Die Bestimmungen über die
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 544 ZPO) finden
auf Beschlüsse, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, keine
Anwendung (§ 26 Nr. 9 EGZPO).
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt
Vézina