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BGH Beschluss vom 02.10.2002 – XII ZA 14/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZA 14/02

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2002

in der Familiensache

betreffend Auskunft gem. § 1686 BGB über das Kind

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt

und Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antrag der Antragsgegnerin,

ihr zur Durchführung eines

Rechtsmittels gegen den Beschluß des 10. Familiensenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2002 Prozeßkostenhilfe zu

bewilligen, wird wegen

fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

(§ 114 ZPO).

Gründe:

Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die

Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 621 e

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Die Bestimmungen über die

Nichtzulassungsbeschwerde (§ 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 544 ZPO) finden

auf Beschlüsse, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, keine

Anwendung (§ 26 Nr. 9 EGZPO).

Hahne

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt

Vézina