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BGH Beschluss vom 07.10.2002 – 5 StR 274/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 4. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der
Angeklagte jeweils statt wegen „schweren sexuellen Miß-
brauchs von Kindern“ wegen „sexuellen Mißbrauchs von
Kindern“ verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts vom 20. Juni 2002).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Harms Häger Raum
Brause Schaal