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BGH Beschluss vom 07.10.2002 – 5 StR 274/02

5. Strafsenat

5 StR 274/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 4. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der

Angeklagte jeweils statt wegen „schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern“ wegen „sexuellen Mißbrauchs von

Kindern“ verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 20. Juni 2002).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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