BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 1 StR 326/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 beschlos-
sen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
23. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirk-
sam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechts-
mittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die
ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen
können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die
Unzulässigkeit der vom Angeklagten eingelegten Revision zur Folge. Er
schließt
zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Als
Prozeßhandlung kann der Rechtsmittelverzicht im übrigen nicht widerrufen,
wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit