Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 1 StR 326/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 beschlos-

sen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

23. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirk-

sam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechts-

mittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die

ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen

können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die

Unzulässigkeit der vom Angeklagten eingelegten Revision zur Folge. Er

schließt

zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Als

Prozeßhandlung kann der Rechtsmittelverzicht im übrigen nicht widerrufen,

wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

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