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BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 4 StR 235/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 14. Februar 2002 im Maß-
regelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und räube-
rischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt
und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist
zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO;
insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Demgegenüber
hat die Maßregelanordnung keinen Bestand, weil die Voraussetzungen der
Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 StGB im Urteil nicht ausreichend
dargetan sind.
1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte, der bereits dreimal
wegen sexueller Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, im Juli
2001 Petra H. kennen, deren Hilfsbereitschaft er in der Folgezeit mehrfach
ausnutzte. Eine sexuelle Beziehung bestand zwischen ihnen nicht. Am
18. August 2001 suchte er sie erneut auf. Nachdem sie zunächst im Garten aus
Anlaß seines Geburtstages alkoholische Getränke in mäßiger Menge zu sich
genommen hatten, drängte er sie in ihre Wohnung, um dort mit ihr auch gegen
ihren Willen sexuell zu verkehren. Er verschloß die Wohnungstür, versetzte
der verängstigten Frau mehrere Schläge ins Gesicht und erzwang dadurch die
Durchführung des Oral- und des Vaginalverkehrs. Danach nötigte er sie durch
weitere Gewaltanwendung, ihm 200 DM auszuhändigen, wodurch er ihrem
Vermögen Nachteil zufügte und sich zu Unrecht bereicherte.
Zur Schuldfähigkeit hat sich das Landgericht den Ausführungen des ge-
hörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, denenzufolge bei
dem Angeklagten eine "spezifische Persönlichkeitsstörung nach der internatio-
nalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 : F 60)" (UA 34) vorliege.
Bei dem Angeklagten seien zahlreiche, für unterschiedliche Persönlichkeitsstö-
rungen charakteristische Kriterien festzustellen. So deute die verfahrensge-
genständliche Tat nicht nur auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung hin; die
Aggressivität gegen die Geschädigte sei vielmehr ein "Ausdruck sexualisierter
Gewalt, die auf nach wie vor bestehende Haßgefühle gegenüber Frauen hin-
deute" (UA 35). Daß der Angeklagte - wie er behaupte - die früheren Gewalt-
phantasien und Haßgefühle gegenüber Frauen, die im Zusammenhang mit der
problematischen Beziehung zu seiner Mutter gestanden hätten, durch thera-
peutische Gespräche während seiner letzten Haftzeit aufgearbeitet habe, er-
scheine angesichts seiner mangelnden Ehrlichkeit fraglich. Weiterhin seien bei
ihm "Merkmale einer schizoiden Persönlichkeitsstörung wie emotionale Kühle,
flache Affektivität und ein Mangel an engen, vertrauensvollen Beziehungen,
aber auch histrionische Züge wie eine oberflächliche, labile Affektivität und
Selbstbezogenheit sowie narzißtische Kriterien nachgewiesen" (UA 35).
2. Diese zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellun-
gen und Bewertungen sind nicht geeignet, die Maßregelanordnung zu rechtfer-
tigen. Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur
vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschrän-
kung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt
34, 22, 26 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 26). Dabei können zwar auch nicht
pathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB
sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen ent-
sprechen (BGHSt 34, 22, 28). Die Diagnose einer wie auch immer gearteten
Persönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich genommen eine Aussage über die
Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385). Vielmehr
bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung,
um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar
schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch im
Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten
oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).
Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Die Ausführungen der
Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und zu der das Gut-
achten des Sachverständigen tragenden sachlichen Begründung sind so all-
gemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte
Störung den Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit sicher
erreicht hat. Es werden im wesentlichen persönliche Merkmale beschrieben,
die sich innerhalb der Bandbreite von Eigenschaften auch voll schuldfähiger
Menschen bewegen und übliche Ursachen für ein strafbares Tun sein können.
Jedenfalls liegen die bei dem Angeklagten festgestellten Charakter- und Ver-
haltensauffälligkeiten bei Straftätern häufig vor, ohne daß sie für sich genom-
men eine generalisierende Aussage zur Frage der Schuldfähigkeit zulassen.
3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-
schen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung.
Tepperwien Kuckein Athing
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