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BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 4 StR 235/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 235/02

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 14. Februar 2002 im Maß-

regelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und räube-

rischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt

und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die

Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist

zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO;

insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Demgegenüber

hat die Maßregelanordnung keinen Bestand, weil die Voraussetzungen der

Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 StGB im Urteil nicht ausreichend

dargetan sind.

1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte, der bereits dreimal

wegen sexueller Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, im Juli

2001 Petra H. kennen, deren Hilfsbereitschaft er in der Folgezeit mehrfach

ausnutzte. Eine sexuelle Beziehung bestand zwischen ihnen nicht. Am

18. August 2001 suchte er sie erneut auf. Nachdem sie zunächst im Garten aus

Anlaß seines Geburtstages alkoholische Getränke in mäßiger Menge zu sich

genommen hatten, drängte er sie in ihre Wohnung, um dort mit ihr auch gegen

ihren Willen sexuell zu verkehren. Er verschloß die Wohnungstür, versetzte

der verängstigten Frau mehrere Schläge ins Gesicht und erzwang dadurch die

Durchführung des Oral- und des Vaginalverkehrs. Danach nötigte er sie durch

weitere Gewaltanwendung, ihm 200 DM auszuhändigen, wodurch er ihrem

Vermögen Nachteil zufügte und sich zu Unrecht bereicherte.

Zur Schuldfähigkeit hat sich das Landgericht den Ausführungen des ge-

hörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, denenzufolge bei

dem Angeklagten eine "spezifische Persönlichkeitsstörung nach der internatio-

nalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 : F 60)" (UA 34) vorliege.

Bei dem Angeklagten seien zahlreiche, für unterschiedliche Persönlichkeitsstö-

rungen charakteristische Kriterien festzustellen. So deute die verfahrensge-

genständliche Tat nicht nur auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung hin; die

Aggressivität gegen die Geschädigte sei vielmehr ein "Ausdruck sexualisierter

Gewalt, die auf nach wie vor bestehende Haßgefühle gegenüber Frauen hin-

deute" (UA 35). Daß der Angeklagte - wie er behaupte - die früheren Gewalt-

phantasien und Haßgefühle gegenüber Frauen, die im Zusammenhang mit der

problematischen Beziehung zu seiner Mutter gestanden hätten, durch thera-

peutische Gespräche während seiner letzten Haftzeit aufgearbeitet habe, er-

scheine angesichts seiner mangelnden Ehrlichkeit fraglich. Weiterhin seien bei

ihm "Merkmale einer schizoiden Persönlichkeitsstörung wie emotionale Kühle,

flache Affektivität und ein Mangel an engen, vertrauensvollen Beziehungen,

aber auch histrionische Züge wie eine oberflächliche, labile Affektivität und

Selbstbezogenheit sowie narzißtische Kriterien nachgewiesen" (UA 35).

2. Diese zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellun-

gen und Bewertungen sind nicht geeignet, die Maßregelanordnung zu rechtfer-

tigen. Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur

vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschrän-

kung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt

34, 22, 26 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 26). Dabei können zwar auch nicht

pathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB

sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen ent-

sprechen (BGHSt 34, 22, 28). Die Diagnose einer wie auch immer gearteten

Persönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich genommen eine Aussage über die

Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385). Vielmehr

bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung,

um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar

schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch im

Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten

oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Die Ausführungen der

Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und zu der das Gut-

achten des Sachverständigen tragenden sachlichen Begründung sind so all-

gemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte

Störung den Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit sicher

erreicht hat. Es werden im wesentlichen persönliche Merkmale beschrieben,

die sich innerhalb der Bandbreite von Eigenschaften auch voll schuldfähiger

Menschen bewegen und übliche Ursachen für ein strafbares Tun sein können.

Jedenfalls liegen die bei dem Angeklagten festgestellten Charakter- und Ver-

haltensauffälligkeiten bei Straftätern häufig vor, ohne daß sie für sich genom-

men eine generalisierende Aussage zur Frage der Schuldfähigkeit zulassen.

3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung.

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