Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 4 StR 349/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 ge-

mäß §§ 206 a, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 20. März 2002 mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahren sowie die dem Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen

Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf tateinheitlich

zusammentreffenden Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte

mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, weil es an der

Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. August

2002 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hat das Jugendschöffengericht

Neubrandenburg nach Anklageerhebung das Verfahren mit weiteren Verfahren

gegen den Mitangeklagen L. verbunden und das verbundene Verfahren vor

Eröffnung des Hauptverfahrens dem Landgericht zur Prüfung der Übernahme

gemäß § 40 Abs. 2 JGG vorgelegt. Das Landgericht hat das verbundene Ver-

fahren daraufhin gemäß "§§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG" übernommen,

ohne aber über die Eröffnung zu entscheiden. Der Übernahmebeschluß kann

den Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen (vgl. BGH NStZ 1984, 520). Auch steht

§ 40 Abs. 4 Satz 2 JGG, wonach der Übernahmebeschluß mit dem Eröffnungs-

beschluß zu verbinden ist, der Annahme entgegen, der Übernahmebeschluß

beinhalte zugleich die "schlüssige Eröffnung" des Hauptverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und das Verfahren ein-

zustellen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible