BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 4 StR 349/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 ge-
mäß §§ 206 a, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 20. März 2002 mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahren sowie die dem Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-
kasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen
Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf tateinheitlich
zusammentreffenden Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, weil es an der
Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. August
2002 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hat das Jugendschöffengericht
Neubrandenburg nach Anklageerhebung das Verfahren mit weiteren Verfahren
gegen den Mitangeklagen L. verbunden und das verbundene Verfahren vor
Eröffnung des Hauptverfahrens dem Landgericht zur Prüfung der Übernahme
gemäß § 40 Abs. 2 JGG vorgelegt. Das Landgericht hat das verbundene Ver-
ohne aber über die Eröffnung zu entscheiden. Der Übernahmebeschluß kann
den Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen (vgl. BGH NStZ 1984, 520). Auch steht
§ 40 Abs. 4 Satz 2 JGG, wonach der Übernahmebeschluß mit dem Eröffnungs-
beschluß zu verbinden ist, der Annahme entgegen, der Übernahmebeschluß
beinhalte zugleich die "schlüssige Eröffnung" des Hauptverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und das Verfahren ein-
zustellen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible