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BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 4 StR 360/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 360/02

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 gemäß

§§ 349 Abs. 1, 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des

Landgerichts Frankenthal vom 26. Juni 2002 werden als

unzulässig verworfen.

2. Die Anträge der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-

mittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der

Nebenkläger gegen dieses Urteil sind unzulässig.

Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang

aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie haben es –

nach der Verurteilung des Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen De-

likts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbe-

gründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des

Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß

als Nebenkläger berechtigt oder nur den Strafausspruch beanstanden. Damit

entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO er-

gebenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5 und

10; Senat, Beschlüsse vom 19. November 1992 – 4 StR 547/92, 7. Januar

1993 - 4 StR 610/92 und 20. Mai 1999 – 4 StR 193/99).

Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt schon

deshalb der Erfolg versagt, weil die Nebenkläger sich das Verschulden ihres

anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen müssen (BGHSt 30, 309; Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 19).

Im übrigen hätten die Revisionen im Falle ihrer Zulässigkeit auch in der

Sache keinen Erfolg haben können.

Vorsitzende Richterin am Maatz Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Maatz

Ernemann Sost-Scheible