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BGH Beschlüsse vom 08.10.2002 – 5 StR 258/02

5. Strafsenat

5 StR 258/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2001

im

Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugend-

lichen (Fälle II A 5 und 6 der Urteilsgründe) nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben; insoweit wird das Verfahren

eingestellt; die hierdurch entstandenen Kosten des Ver-

fahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fal-

len der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

von Kindern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen

in zwei Fällen und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in einem Fall

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat einen geringfügigen Teilerfolg. Sie führt in

zwei Fällen zur Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der An-

geklagte unter anderem an zwei Tagen des Jahres 1989 in Schipkau seiner

im Dezember 1973 geborenen Stieftochter an die bekleidete Brust gefaßt

(Fälle II A 5 und 6 der Urteilsgründe). Die deswegen erfolgte Verurteilung

wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen nach § 150

Abs. 1, 63 Abs. 2 StGB-DDR kann keinen Bestand haben, weil insoweit

Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Mit Ablauf des 2. Oktober 2000 ist die absolute Verjährung nach § 78c

Abs. 3 Satz 2 StGB, Art. 315a Abs. 2 EGStGB eingetreten. Der durch das

30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 eingefügte § 78b Abs. 1

Nr. 1 StGB, wonach die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Le-

bensjahres des Opfers ruht, gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts

nicht für Straftaten im Sinne der §§ 174, 182 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse

vom 9. Dezember 1997 – 1 StR 703/97 – und 5. Mai 1998 – 4 StR 151/98).

2. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auch auf

Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB Anwendung, die in der ehema-

ligen DDR begangen wurden (vgl. BGH NJW 2002, 1732).

3. Einer Aufhebung der wegen der ersten sechs Fälle verhängten-

Hauptstrafe von einem Jahr sechs Monaten und mithin der Gesamtfrei-

heitsstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei

zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung in den Fällen II A 5 und 6

eine geringere Hauptstrafe verhängt hätte.

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