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BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 5 StR 309/02

5. Strafsenat

5 StR 309/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2001 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und der Nöti-

gung (§ 240 StGB) schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer

Erpressung und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern unter Einbezie-

hung einer anderweitigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der

Sachrüge zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs; im übrigen ist die Revision unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat

in entsprechender Anwendung des § 354

Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. Der Generalbundesanwalt hat zu-

treffend ausgeführt, daß der Angeklagte wegen der gewaltsamen Inpfand-

nahme eines Transporters nicht der schweren räuberischen Erpressung,

sondern lediglich der Nötigung schuldig ist.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafe

und insoweit zur Zurückverweisung. Angesichts des Unterschiedes der

Strafdrohungen für die schwere räuberische Erpressung einerseits und die

Nötigung andererseits kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter

bei zutreffender rechtlicher Bewertung insoweit auf eine mildere Strafe er-

kannt hätte. Die hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ver-

hängte Einzelfreiheitsstrafe kann ebenfalls keine Bestand haben. Es ist nicht

auszuschließen, daß die weggefallene rechtsfehlerhafte Einsatzstrafe we-

sentlichen Einfluß auf deren Strafhöhe hatte.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen

Subsumtionsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bis-

her getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des geänderten

Schuldspruchs über den Strafausspruch neu zu befinden haben.

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