Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 5 StR 309/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Oktober 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2001 nach § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und der Nöti-
gung (§ 240 StGB) schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
Erpressung und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern unter Einbezie-
hung einer anderweitigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der
Sachrüge zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs; im übrigen ist die Revision unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat
in entsprechender Anwendung des § 354
Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. Der Generalbundesanwalt hat zu-
treffend ausgeführt, daß der Angeklagte wegen der gewaltsamen Inpfand-
nahme eines Transporters nicht der schweren räuberischen Erpressung,
sondern lediglich der Nötigung schuldig ist.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafe
und insoweit zur Zurückverweisung. Angesichts des Unterschiedes der
Strafdrohungen für die schwere räuberische Erpressung einerseits und die
Nötigung andererseits kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter
bei zutreffender rechtlicher Bewertung insoweit auf eine mildere Strafe er-
kannt hätte. Die hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ver-
hängte Einzelfreiheitsstrafe kann ebenfalls keine Bestand haben. Es ist nicht
auszuschließen, daß die weggefallene rechtsfehlerhafte Einsatzstrafe we-
sentlichen Einfluß auf deren Strafhöhe hatte.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen
Subsumtionsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bis-
her getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des geänderten
Schuldspruchs über den Strafausspruch neu zu befinden haben.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal