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BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 5 StR 365/02

5. Strafsenat

5 StR 365/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 27. März 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den

Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat mit der

Sachrüge Erfolg.

Es begegnet schon Bedenken, daß die Strafkammer bei der Prüfung,

ob ein minder schwerer Fall vorliegt, offensichtlich nur die zweite Alternative

des § 213 StGB in Betracht gezogen hat. Ob das Verhalten des Tatopfers

(Drohen mit dem Messer) angesichts der Vorgeschichte als Provokation im

Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB zu bewerten ist, kann indes da-

hinstehen. Denn der Strafausspruch hat aus anderem Grund keinen Be-

stand:

Das Landgericht hält der Angeklagten zugute, daß ihre Steuerungsfä-

higkeit zur Tatzeit aufgrund erheblicher affektiver Erregung in Verbindung mit

akutem Alkohol- und Medikamentenmißbrauch erheblich eingeschränkt war

(§ 21 StGB). Bei der Strafzumessung wertet es das „massive, äußerst bru-

tale und nachhaltige“ Vorgehen zu ihren Lasten. Sie habe ihrem Opfer meh-

rere, teilweise ganz erhebliche Stich- und Schnittverletzungen zugefügt.

Dies hält unter den gegebenen Umständen rechtlicher Prüfung nicht

stand. Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann straf-

schärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn

ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beein-

trächtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich

vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer kon-

kreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine strafschärfende Ver-

wertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten

Schuld (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f.; BGH NStZ 1992, 538; Trönd-

le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 28 mit weiteren Rechtsprechungsnach-

weisen). Doch muß das Urteil erkennen lassen, daß sich der Tatrichter die-

ser Problematik bewußt war und ihr Rechnung getragen hat. Daß dies hier

der Fall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe, in denen die Tatintensität

als maßgeblicher Strafschärfungsgrund uneingeschränkt hervorgehoben

wird, weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau. Der Senat vermag da-

her nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkammer der Art der

Tatausführung zum Nachteil der Angeklagten ein zu großes Gewicht beige-

messen hat.

Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es der Aufhebung von

Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) nicht. Der neue Tatrichter wird die Straf-

rahmenwahl und die anschließende Strafzumessung auf der Grundlage der

bislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben, die

er allenfalls durch weitere Feststellungen ergänzen darf, die den bisherigen

nicht widersprechen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum