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BGH Beschluss vom 08.10.2002 – IX ZR 140/99

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 8. Oktober 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. März

1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 40.803, 23

(= 79.804,19 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO

a.F.).

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Klägerin sei kein Scha-

den entstanden, weil die Bürgschaftsforderung durch die Rückgabe der Bürg-

schaftsurkunde nicht erloschen sei. Die von der Revision formulierte Frage, ob

die Bestimmung in einer Bürgschaftserklärung, wonach die Bürgschaft mit

Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erlischt, dahingehend auszulegen ist, daß

das Erlöschen auch bei einer nicht vom Bürgschaftsgläubiger - hier: von dem

als Treuhänder eingeschalteten Notar - veranlaßten Rückgabe eintritt, stellt

sich nicht. Allerdings kann die Rückgabe durch einen Dritten zum Erlöschen

der Bürgschaft nur dann führen, wenn der Dritte ermächtigt ist, mit Wirkung für

den Bürgschaftsgläubiger einen Erlaßvertrag abzuschließen (Staudinger/Horn,

BGB 13. Bearb. § 765 Rn. 114, 226) oder den Besitz an der Bürgschaftsurkun-

de "willentlich zu übertragen" (Schmitz, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-

rechts-Handbuch 2. Aufl. § 91 Rn. 109). Wird die Bürgschaftsurkunde von ei-

nem Notar treuhänderisch verwahrt, kann die von seinen Auftraggebern verlie-

hene Rechtsmacht auch die Befugnis umfassen, die Verwahrung aufzuheben

und die Urkunde zurückzugeben. Ob sich die Klägerin als Bürgschaftsgläubi-

gerin - falls sie nicht selbst Auftraggeberin, sondern an dem Verwahrverhältnis

nur mittelbar, als mitgeschützter Dritte beteiligt war - die Rückgabe ebenfalls

zurechnen lassen muß, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu beant-

worten. Wenn die Bürgschaft nicht erloschen wäre, könnte der Klägerin ein

Vorgehen gegen die Bürgin nicht zugemutet werden. Den damit verbundenen

Risiken darf der verklagte Notar, der das Verwahrverhältnis pflichtwidrig been-

det hat, die Klägerin nicht aussetzen. Der Beklagte könnte deswegen allenfalls

nach § 255 BGB Abtretung der Ansprüche aus der Bürgschaft verlangen, um

dann selbst gegen die Bürgin vorzugehen. Insofern hat er aber in den Tatsa-

cheninstanzen kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann