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BGH Urteil vom 09.10.2002 – 1 StR 137/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

9. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

9. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Nack

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten A. , Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten M. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Ansbach vom 22. November

2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Ange-

klagten in den Fällen II. 26 bis 37 der Urteilsgründe

des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit un-

erlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge in zwölf Fällen schuldig sind,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in 37 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei

Jahren verurteilt. Die Angeklagten K. , S. und M. hat es we-

gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, jeweils

in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie den Ange-

klagten K. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in einem

weiteren Fall zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt. Die

Vollstreckung der Jugendstrafe und der Freiheitsstrafen hat das Landgericht

zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen hat es die Angeklagten A. ,

K. und S. freigesprochen. Ferner hat es den Angeklagten die

Fahrerlaubnis entzogen bei einer Sperrfrist von jeweils einem Jahr. Die Staats-

anwaltschaft erstrebt in den Fällen II. 26 bis 37 eine Verurteilung der Ange-

klagten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Sie beanstandet zudem beim Ange-

klagten K. die unterbliebene Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall II. 38.

Schließlich wendet sie sich gegen die Strafaussetzungen zur Bewährung. Die

Rechtsmittel haben überwiegend Erfolg.

In den Fällen II. 26 bis 37 der Urteilsgründe haben sich die Angeklagten

des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in zwölf Fällen schuldig gemacht.

1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte A. in der Zeit

von Juli 1999 bis März 2000 von einem Verkäufer Marihuana und Heroin und

veräußerte das Rauschgift gewinnbringend weiter (Fälle II. 1 bis 25). Ab Som-

mer 2000 erkannten die drei Angeklagten K. , S. und M. , die

mit A. bekannt waren und die selbst Heroin konsumierten, daß bei derar-

tigen Rauschgiftgeschäften nicht unerhebliche Einnahmen zu erzielen waren.

Die Angeklagten kamen überein, über A. s Kontakte auch für sich selbst

Heroin zu erwerben, das sie nach Aufteilung in eigener Verantwortung und in

eigener Planung an unbekannte Abnehmer zur Finanzierung ihres Eigenbe-

darfs selbständig verkaufen wollten. A. sollte den Erwerb organisieren

und das Rauschgift in Begleitung eines der drei Angeklagten abholen, um es

sogleich nach der Rückfahrt gleichmäßig an alle vier zu verteilen. Zur Finanzie-

rung des jeweiligen Einkaufs stellte jeder der vier Angeklagten eine bestimmte

Geldsumme zur Verfügung. A. fuhr in elf Fällen, etwa im zwei- bis drei-

wöchigen Abstand, zu seinem Lieferanten. Er wurde dabei jeweils von einem

der drei Mitangeklagten begleitet, so daß M. , S. und K. je-

weils drei- bis viermal als Begleiter mitfuhren. In einem weiteren Fall verabre-

dete A. den Kauf; die Abwicklung erfolgte in diesem Fall durch die Ange-

klagten S. und M. . Nachdem alle Angeklagten in zehn Fällen je-

weils 1.000 DM und in zwei Fällen jeweils 1.200 DM zum Heroinerwerb beige-

steuert hatten, erwarben sie zehnmal 40 Gramm Heroin zum Preis von 4.000

DM und zweimal 60 Gramm zum Preis von 6.000 DM. Nach der Rückkehr teil-

ten die vier Angeklagten das Rauschgift absprachegemäß sofort anteilmäßig

auf. Davon schnupften S. , K. und M. etwa die Hälfte der

jeweils erhaltenen Heroinmenge von zehn oder fünfzehn Gramm - die stets ei-

nen Heroinhydrochloridanteil von zehn Prozent aufwiesen - selbst, während sie

die andere Hälfte in erster Linie auch zur Finanzierung ihres Eigenbedarfs zu

unterschiedlichen Grammpreisen von 150,- bis 200,- DM an eine Vielzahl von

Abnehmern verkauften (UA 13).

Das Landgericht hat sowohl hinsichtlich der Handelsmengen als auch

hinsichtlich der für den Eigenverbrauch bestimmten Mengen ein Handeltreiben

als auch den Besitz einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1

Nr. 2 BtMG verneint. Den Angeklagten könnten nur die auf sie selbst entfalle-

nen Mengen (10 g bei dem Einkauf von 40 g und 15 g bei dem Einkauf von

60 g) zugerechnet werden. Da die anteiligen Mengen zudem noch bei den An-

geklagten S. , K. und M. zur Hälfte, beim Angeklagten

A. zu einem geringen Teil zum Eigenverbrauch bestimmt waren, sei in

keinem Fall die nicht geringe Menge von 1,5 g HHC - sowohl was die Han-

delsmenge (Handeltreiben nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) als auch die für den

Eigenverbrauch (Besitz nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bestimmte Menge an-

geht - erreicht worden.

2. Die nur anteilsmäßig erfolgte Zurechnung der jeweiligen Mengen

(Handelsmenge und Eigenverbrauch) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Da die Angeklagten als Mittäter handelten, mußte ihnen sowohl für das Han-

deltreiben als auch für den Besitz die Gesamtmenge jeder Einkaufsfahrt zuge-

rechnet werden.

a) Soweit es die Handelsmenge angeht, ergibt sich die Zurechnung

schon daraus, daß der Sammelkauf der Gesamtmenge im gemeinsamen Inter-

esse aller Angeklagten lag. Sie konnten so ihre Transportkosten reduzieren

und ersichtlich konnten sie wegen der größeren Menge das Heroin auch gün-

stiger einkaufen.

b) Sie übten aufgrund des arbeitsteiligen Vorgehens auch gemeinsam

Besitz an der für den Eigenverbrauch bestimmten Gesamtmenge aus. Sie hat-

ten einen gemeinsamen Besitzwillen. Daran ändert auch der Umstand nichts,

daß bei dem Ankauf und bei dem Transport nicht stets alle vier Angeklagten

unmittelbar mitgewirkt haben.

3. Der Senat kann den Schuldspruch umstellen, da weitergehende Fest-

stellungen nicht zu erwarten sind.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in den Fällen

II. 26 bis 37 festgesetzten Einzelstrafen, der Gesamtstrafen und der beim An-

geklagten A. verhängten Jugendstrafe. Da der Senat nicht ausschließen

kann, daß der dargelegte Rechtsfehler auch den Ausspruch über die Entzie-

hung der Fahrerlaubnis beeinflußt hat, war der gesamte Rechtsfolgenaus-

spruch aufzuheben.

Die nunmehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird Gelegen-

heit haben zu prüfen, ob die Angeklagten auch gewerbsmäßig im Sinne von

§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG gehandelt haben. Diese Strafzumessungsregel

kann auch beim Vorliegen des Verbrechenstatbestandes nach § 29a Abs. 1

Nr. 2 BtMG Bedeutung haben (BGH NStZ 1994, 39). Von Bedeutung kann fer-

ner sein, daß zumindest bei den drei Angeklagten S. , K. und

M. der Eigenkonsum wesentliches Motiv für die Beschaffung und den Handel

mit den Betäubungsmitteln war.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit