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BGH Beschluss vom 09.10.2002 – 2 StR 297/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 297/02

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 12. Dezember 2001 mit den Feststellun-

gen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit

Besitz und mit Führen einer halbautomatischen Selbstlade-

kurzwaffe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-

gründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Vergewal-

tigung, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit unerlaubtem Füh-

ren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von 14 Jahren verurteilt. Seine auf eine Verfahrensrüge sowie die Sach-

rüge gestützte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung

wegen Totschlags und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist sie

unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Ehefrau des

Angeklagten, die Nebenklägerin I. M., nach langdauernden Ehekrisen von die-

sem getrennt, war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hatte dem

Angeklagten unmißverständlich klargemacht, daß sie die Beziehung nicht fort-

setzen wolle. Mit dem Tatopfer A. war sie befreundet, ohne daß eine intime

Beziehung bestand. Der in hohem Maße eifersüchtige Angeklagte, der die

Trennung nicht akzeptierte, hatte vor der Tat vielfach, auch gegenüber Dritten,

damit gedroht, die Nebenklägerin, den A. sowie andere Personen zu töten oder

sich selbst zu erschießen; er verfaßte Abschiedsbriefe sowie ein Testament,

erörterte die geplanten Tötungen und seinen Selbstmord umfänglich mit Dritten

sowie mit der Nebenklägerin, lenkte auf Zureden und Vorhaltungen aber immer

wieder ein. Zugleich gab er Bekanntschaftsanzeigen auf und traf sich mit ande-

ren Frauen; sein Verhalten gegenüber der Nebenklägerin, mit der er weiter er-

folgreich einen gemeinsam aufgebauten Betrieb führte, schwankte zwischen

massiven Drohungen, Selbstmitleid und äußerlicher Akzeptanz der Trennung.

Am späten Abend des Tattags drang der Angeklagte, der eine geladene

halbautomatische Pistole mit sich führte, durch ein Kellerfenster in das Haus

des A. ein, in welchem er zutreffend auch seine Ehefrau vermutete. Er tat dies

in der Absicht, den A., die Nebenklägerin und sodann sich selbst zu erschie-

ßen. Nachdem er 30 bis 60 Minuten im Keller gewartet hatte, begab er sich, die

durchgeladene und entsicherte Pistole in der Hand, in den dunklen Woh-

nungsflur im Erdgeschoß. Dort traf er auf den A., der erwacht war. Möglicher-

weise kam es zu einem Gespräch, in welchem der A. den Angeklagten von der

Tat abzubringen versuchte. Der Angeklagte schoß entsprechend seiner vor-

gefaßten Absicht, ohne daß es zu einem Kampf zwischen beiden gekommen

war, dreimal in Tötungsabsicht auf den A., wobei dieser einmal von schräg o-

ben in den Nacken, einmal von vorn im Schulterbereich und einmal von schräg

unten in ein Knie getroffen wurde; der Schuß in den Nacken war tödlich. So-

dann drang der Angeklagte gewaltsam in das Zimmer ein, in welchem sich die

inzwischen erwachte Nebenklägerin befand, und kündigte dieser an, er werde

sie töten. Er vergewaltigte sie unter Bedrohung mit der Schußwaffe, wobei er

sie zwang, den vor dem Türdurchgang liegenden verblutenden A. anzuschau-

en. Dann fesselte und knebelte er die Geschädigte, durchsuchte die Wohnung

und führte ein Telefongespräch mit seiner früheren Ehefrau, die er um Rat

fragte und auch mit der Geschädigten sprechen ließ. Seinen Plan, diese sowie

sich selbst zu töten, gab er auf. Er verließ schließlich das Haus, nachdem er

die weiter gefesselte Nebenklägerin erneut geknebelt und mit dem Tod bedroht

hatte, begab sich nach Hause und täuschte durch Einnahme einer harmlosen

Dosis Schlaftabletten und Zufügen geringfügiger Schnittverletzungen einen

Selbstmordversuch vor. Die Nebenklägerin wurde gegen 3.00 Uhr von der Po-

lizei befreit, der Angeklagte gegen 8.30 Uhr festgenommen.

2. Die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit dem Waffendelikt

zur Einzelstrafe von zehn Jahren hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung nicht

stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Schuldumfang ist rechts-

fehlerhaft, weil die Feststellungen hierzu in wesentlichen Teilen auf bloße Ver-

mutungen sowie auf Zirkelschlüsse gestützt sind. Dieser Rechtsfehler erfaßt

auch den Schuldspruch.

a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei - in Abände-

rung eines ursprünglich gefaßten Plans - von vornherein in der Absicht in das

Haus eingedrungen, den A., die Nebenklägerin und dann sich selbst zu töten.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert. Im

Ermittlungsverfahren hat er eine solche vorgefaßte Absicht bestritten und sich

unter anderem dahin eingelassen, er habe den A. und seine Ehefrau zur Rede

stellen und bedrohen wollen, um diese zur Rückkehr zu ihm zu veranlassen. In

dem Haus habe er zunächst seine schlafende Ehefrau beobachtet und sei sich

über den Fortgang unschlüssig gewesen. Dann habe ihn plötzlich von hinten

der A. angegriffen und gewürgt. Es sei zu einem Kampf gekommen, in dessen

Verlauf beide in dem dunklen Hausflur zu Boden gestürzt seien; dann habe er

aus Angst um sein Leben ungezielt geschossen. Diese Einlassung hat das

Landgericht als widerlegt angesehen und daher eine mildere Beurteilung der

Tat abgelehnt.

b) Die schriftlichen Urteilsgründe müssen die wesentlichen Beweis-

grundlagen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung in nachvollziehbarer, auf

tatsächliche Ergebnisse der Beweiserhebung gestützter Argumentation wie-

dergeben; sie müssen erkennen lassen, daß naheliegende Anhaltspunkte für

eine abweichende Beurteilung gesehen und bedacht wurden; Lücken der Tat-

sachenfeststellungen dürfen nicht durch bloße Vermutungen geschlossen,

Schlußfolgerungen nicht auf Zirkelschlüsse gestützt werden. Diesen Anforde-

rungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die annähernd 100 Seiten

umfassenden Erörterungen verschiedenster hypothetischer Handlungsabläufe

und möglicher subjektiver Vorstellungen und Erwägungen des Angeklagten

sowie des Tatopfers A. begründen die Besorgnis, das Landgericht habe die

Bewertung einzelner Beweistatsachen aus ungesicherten Annahmen abgeleitet

und Feststellungen in zirkelschlüssiger Weise auf solche Hypothesen gestützt.

Beispielhaft hierfür sind die breiten Erwägungen des Urteils zu der Mög-

lichkeit, der Angeklagte habe den A., während der vor ihm stand, von hinten in

den Nacken geschossen. Diese - fernliegende - Hypothese hält das Landge-

richt unter anderem aufgrund der Erwägung für widerlegt, der Angeklagte habe

nicht riskieren wollen, sich selbst zu erschießen, da er ja zunächst noch seine

Ehefrau habe töten wollen (UA S. 143). Damit werden der vom Angeklagten

bestrittene Tatplan sowie der Tatablauf, um dessen Prüfung es bei der Be-

weiswürdigung ging, schon vorausgesetzt.

Die Feststellung, es habe kein Kampf stattgefunden, stützt das Landge-

richt vor allem auf die Annahme, der tödliche Schuß in den Hals habe den A.

im Stehen getroffen. Dies wiederum hält das Landgericht unter anderem des-

halb für bewiesen, weil an der Wand etwa in Kopfhöhe Blutspritzer gefunden

wurden. Die Möglichkeit, diese könnten im Rahmen eines Kampfgeschehens

dorthin geraten sein, wird mit der Erwägung ausgeschlossen, ein Kampf habe

gar nicht stattgefunden (UA S. 141). Dies begründet die Besorgnis, das Land-

gericht habe die Möglichkeit eines von den Feststellungen abweichenden Ge-

schehensablaufs, wie ihn der Angeklagte sowie die einzige Tatzeugin geschil-

dert hatten, auf unzureichender Grundlage ausgeschlossen, indem es den In-

dizwert einer Beweistatsache von vornherein als durch das Ergebnis ihrer

Würdigung beschränkt angesehen hat. Soweit der Tatrichter die Annahme, ein

Kampfgeschehen sei ausgeschlossen, im übrigen auf subjektive Vorstellungen

und

Überlegungen der Beteiligten stützt, bleibt deren Feststellung spekulativ. So

erscheinen namentlich die vom Landgericht angenommenen Überlegungen des

A., welche diesen von einem Angriff auf den in sein Haus eingedrungenen An-

geklagten abgehalten haben sollen, als bloße Vermutungen.

Entsprechendes gilt für die Erwägungen, aufgrund derer das Landge-

richt die Aussagen der Nebenklägerin bei ihren Vernehmungen durch die Poli-

zei als unglaubhaft angesehen hat. Die Zeugin hat sowohl am Tag nach der

Tat als auch bei einer weiteren Vernehmung drei Wochen später geschildert,

sie habe, als sie erwachte, die Stimme des A. und ein "Poltern" gehört und

durch die geöffnete Tür gesehen, wie der Angeklagte und A. auf dem Boden

miteinander rangen; dann seien die Schüsse gefallen. In der fast zwei Jahre

später durchgeführten Hauptverhandlung hat sie ausgesagt, sie habe "sich

bewegende Schatten" und keinen Kampf gesehen. Das Landgericht hat die

Schilderungen der Zeugin bei ihren ersten Vernehmungen, welche durch Vor-

halt an die Zeugin vor deren Zeugnisverweigerung in die Hauptverhandlung

eingeführt worden sind, für unglaubhaft gehalten, da "ein Kampfgeschehen,

das die Zeugin I. M. hätte wahrnehmen können, gar nicht stattgefunden hat"

(UA S. 147). Es sei evident, daß die Zeugin bei ihrer ersten Vernehmung

"durcheinander" gewesen sei; das falsche Bild, das sich bei ihr "unbewußt"

eingestellt habe, habe sie "logischerweise" bei der zweiten Vernehmung wie-

derholt (UA S. 149). Auch diese Erwägungen setzen das Ergebnis der Würdi-

gung schon voraus.

Aus der breiten Erörterung hypothetischer Möglichkeiten und einer Viel-

zahl auch unwesentlicher Beweisergebnisse, die mit Vermutungen des Landge-

richts sowie mit eher unsicheren psychologischen Erfahrungssätzen und

Schlußfolgerungen vermischt sind, ergibt sich daher keine hinreichend sichere

Grundlage für die Feststellungen. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe

läßt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, daß das Landgericht zwi-

schen bloßen Vermutungen und sicheren Tatsachenfeststellungen unterschie-

den hat.

c) Von dem Rechtsfehler ist zunächst der Strafausspruch erfaßt. Die

Einlassung des Angeklagten zum Tathergang, die, wie das Landgericht ange-

nommen hat, eine mildere Beurteilung der Tat hätte nahelegen können, auch

wenn eine Rechtfertigung durch Notwehr angesichts des nächtlichen bewaff-

neten Eindringens des Angeklagten in das Haus des A. fernlag, konnte mit den

vom Landgericht hervorgehobenen Begründungen nicht rechtsfehlerfrei ausge-

schlossen werden. Das gilt auch für die Annahme, der Angeklagte sei von

vornherein fest zum Suizid entschlossen gewesen, auf welche die Feststellung

des Tatplans unter anderem gestützt ist. Auch insoweit begründen die Darle-

gungen des Urteils die Besorgnis, das Landgericht habe naheliegende An-

haltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung nicht gesehen, welche sich aus

dem demonstrativen, ambivalenten und von Selbstmitleid geprägten Verhalten

des Angeklagten ergaben. Jedenfalls bedenklich sind Formulierungen des Ur-

teils, welche die Feststellung eines inneren Geschehens durch bloße Bezug-

nahme auf äußere Ereignisse erläutern, deren Ablauf gerade fraglich war, und

sodann die Annahme dieses bestimmten Geschehens auf die - solcherart be-

wiesene - Motivation der Beteiligten stützen. Dies gilt etwa für die Erwägung,

wenn der Angeklagte nicht von vornherein vorgehabt hätte, A. und die Neben-

klägerin zu erschießen, so hätte die Mitnahme der Pistole "keinerlei Sinn ge-

habt und es hätte sich der Angeklagte sicherlich nicht der 'Mühe' unterzogen,

diese einzustecken" (UA S. 130); ebenso für die Annahme, das Tatgeschehen

spreche für eine (von vornherein bestehende) Tötungsabsicht des Angeklag-

ten, denn "hätte er A. nicht töten wollen, hätte er ... diesen nicht getötet" (UA S.

117); gleichermaßen für die Ausführung, worum es dem Angeklagten bei den

Schüssen auf A. gegangen sei, "belegt überdeutlich sein Verhalten seiner E-

hefrau gegenüber nach den Schüssen auf A. ... . Er, der zur Selbsttötung ent-

schlossen war, war von einem 'unbändigen' Vernichtungswillen beseelt ..." (UA

S. 150 f.).

d) Der Rechtsfehler bei der Beurteilung des Schuldumfangs erfaßt hier

auch den Schuldspruch wegen Totschlags; er läßt sich auf den Rechtsfolgen-

ausspruch nicht beschränken, da es insgesamt an tragfähigen Feststellungen

zum Tathergang und zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten fehlt.

Eine heimtückische Tötung hat das Landgericht angesichts des festge-

stellten Tathergangs verneint (UA S. 165); einen Mord aus niedrigen Beweg-

gründen hat es im Hinblick auf die Feststellungen zur Motivation des Ange-

klagten nicht angenommen (UA S. 164 f.). Mit dem Wegfall der rechtsfehler-

haften Feststellungen zum Schuldumfang ist dem die Grundlage entzogen.

Im übrigen sind die Feststellungen zur Tatmotivation auch in sich nicht

rechtsfehlerfrei und überwiegend spekulativ; die Einlassungen des Angeklag-

ten werden mit ungesicherten psychologischen Erfahrungssätzen als "nun

wirklich abwegig" (UA S. 116) oder "nur abwegig" (UA S. 130) beiseite gescho-

ben. Das Landgericht zählt zehn "Hauptmotive" des Angeklagten auf und führt

hierzu aus, diese seien "untrennbar miteinander verwoben, wobei anzumerken

ist, daß solches schon gar nicht auszuschließen ist, was zur Folge hat, daß

nicht feststellbar ist, welches bzw. welche der Motive dann tatbestimmend, wel-

ches bzw. welche der Motive das Hauptmotiv bzw. die Hauptmotive waren" (UA

S. 115). Dies läßt eine hinreichend differenzierte Erörterung unter dem Ge-

sichtspunkt niedriger Beweggründe vermissen. Daß sich "eine andere Sicht der

Dinge im Hinblick auf die festgestellte Gemütsverfassung des Angeklagten ...

von selbst (verbiete)" (UA S. 115), erklärt erneut die Beweiswürdigung aus ih-

rem Ergebnis.

Einer Verschärfung des Schuldspruchs durch den neuen Tatrichter wür-

de § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegenstehen.

3. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung unter Verwendung einer

Waffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit Führen einer halbautomati-

schen Selbstladekurzwaffe ist von dem Rechtsfehler nicht berührt; der im we-

sentlichen auf das Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und

die Aussage des Tatopfers gestützte Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Auch

die insoweit verhängte Einzelstrafe von acht Jahren begegnet angesichts der

konkreten Tatumstände keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Einwendungen

der Revision gegen die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts kommt es da-

her nicht an.

4. Das 193 Seiten umfassende Urteil gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß

sich die schriftlichen Urteilsgründe auf die Darstellung der für die Entscheidung

wesentlichen Tatsachen und der für die Überzeugungsbildung bestimmenden

Beweisergebnisse und Erwägungen beschränken sollten. Sie dienen nicht ei-

ner detaillierten Nachzeichnung des Ermittlungsverfahrens oder des Gangs der

Hauptverhandlung. Die Darstellung der Beweiswürdigung muß in sich ge-

schlossen sein; es ist regelmäßig weder möglich noch sachlich veranlaßt, die

Gesamtheit auch rein hypothetischer Erwägungen des Gerichts im Prozeß der

Überzeugungsbildung im einzelnen darzulegen. Eine breite Erörterung rein

hypothetischer Geschehensmöglichkeiten, eine ins einzelne gehende Wieder-

gabe überflüssiger Beweiserhebungen (hier zum Beispiel des aufwendigen

Sachverständigenbeweises über die Boden- und Vegetationsverhältnisse des

Tatgrundstücks zur Überprüfung einer - unstreitig - vom Angeklagten verur-

sachten Fußspur im Keller) sowie eine ausführliche Darstellung von Beweiser-

gebnissen, welche für die Sachentscheidung keine Bedeutung hatten (hier zum

Beispiel die Wiedergabe aller Einzelergebnisse der Blutgruppen- und DNA-

Untersuchungen sämtlicher Blutspuren, obgleich ersichtlich nur der A. geblutet

und der Angeklagte dessen Tötung eingeräumt hatte), sind zu vermeiden. Sie

können den Bestand des Urteils gefährden, wenn das Revisionsgericht - wie

hier - nicht mehr hinreichend sicher beurteilen kann, ob der Tatrichter zwischen

wesentlichen und unwesentlichen Erwägungen zutreffend unterschieden hat.

Das gilt entsprechend für eine übermäßig breite (hier bis in Einzelheiten der

Kindheit des 59jährigen Angeklagten zurückreichende) Darstellung der Tatvor-

geschichte. Schließlich sollten allgemeine Bewertungen, psychologische Mut-

maßungen sowie Erkenntnisse allgemeiner Lebenserfahrung, sofern sie im

Urteil überhaupt von Belang sein können, in der gebotenen Knappheit darge-

legt werden; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, daß solche - allenfalls

ergänzenden - Erwägungen die Würdigung der Beweisergebnisse nicht in den

Hintergrund gedrängt haben.

Bode Detter Rothfuß

Fischer Ri'inBGH Elf ist

durch Urlaub an der

Unterschrift gehindert.

Bode