Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2002 – 2 StR 337/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin und des Beschwerdeführers am

9. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 25. April 2002

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung we-

gen jeweils in Tateinheit zum sexuellen Mißbrauch eines

Kindes in acht Fällen begangenen sexuellen Mißbrauchs

von Schutzbefohlenen entfällt;

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1. Der Schuldspruch wegen

jeweils

tateinheitlich mit sexuellem

Mißbrauch eines Kindes in acht Fällen begangenen sexuellen Mißbrauchs ei-

ner Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Satz 1 StGB muß entfallen, weil in-

soweit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB Strafverfolgungsverjährung eingetreten

ist.

Die Taten wurden im Jahr 1993 begangen; Unterbrechungshandlungen

nach § 78 c StGB haben erst im Oktober 2001 stattgefunden. Da § 78 b Abs. 1

Nr. 1 StGB für Taten nach § 174 StGB nicht gilt, waren die Taten zu diesem

Zeitpunkt bereits verjährt.

Im übrigen ist die gegen den Schuldspruch gerichtete weitergehende

Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt.

Bei der Bemessung der im Hinblick auf die Umstände der lange zurückliegen-

den Taten hohen Einzelstrafen sowie der gleichfalls recht hohen Gesamtstrafe

hat das Landgericht jeweils die tateinheitliche Begehung des sexuellen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen strafschärfend berücksichtigt.

Bode Detter Rothfuß

Fischer Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der

Unterschrift gehindert.

Bode