BGH Beschluss vom 09.10.2002 – 2 StR 337/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin und des Beschwerdeführers am
9. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 25. April 2002
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung we-
gen jeweils in Tateinheit zum sexuellen Mißbrauch eines
Kindes in acht Fällen begangenen sexuellen Mißbrauchs
von Schutzbefohlenen entfällt;
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen
jeweils
tateinheitlich mit sexuellem
Mißbrauch eines Kindes in acht Fällen begangenen sexuellen Mißbrauchs ei-
ner Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Satz 1 StGB muß entfallen, weil in-
soweit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB Strafverfolgungsverjährung eingetreten
ist.
Die Taten wurden im Jahr 1993 begangen; Unterbrechungshandlungen
nach § 78 c StGB haben erst im Oktober 2001 stattgefunden. Da § 78 b Abs. 1
Nr. 1 StGB für Taten nach § 174 StGB nicht gilt, waren die Taten zu diesem
Zeitpunkt bereits verjährt.
Im übrigen ist die gegen den Schuldspruch gerichtete weitergehende
Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt.
Bei der Bemessung der im Hinblick auf die Umstände der lange zurückliegen-
den Taten hohen Einzelstrafen sowie der gleichfalls recht hohen Gesamtstrafe
hat das Landgericht jeweils die tateinheitliche Begehung des sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen strafschärfend berücksichtigt.
Bode Detter Rothfuß
Fischer Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der
Unterschrift gehindert.
Bode