BGH Urteil vom 09.10.2002 – VIII ZR 164/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
y
Verkündet am: 9. Oktober 2002 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. Mai 2001 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:3)(cid:15)(cid:1)
16.617,10
DM) nebst 10,25 % Zinsen seit dem
16. Oktober 1998 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt unter anderem einen Restkaufpreis für Backwaren,
die sie in der Zeit vom 9. Juni 1997 bis 24. August 1998 an einen von dem Be-
klagten betriebenen Verkaufspavillon geliefert hat.
Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe dem Beklagten Waren für insge-
samt 859.906,48 DM geliefert, der Beklagte schulde ihr noch 67.203,29 DM als
Restkaufpreis. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, die Klägerin habe
ihm in dem fraglichen Zeitraum nur Ware für insgesamt 827.406,25 DM gelie-
fert.
Das Landgericht hat der Klage wegen der Restkaufpreisforderung in Hö-
he von 67.203,29 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage inso-
weit in Höhe von 32.938,48 DM abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revisi-
on der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils
erstrebt. Der Senat hat die Revision nach Abzug einer unstreitigen Gegenforde-
(cid:0)(cid:16)(cid:1)(cid:17)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:18)(cid:9)(cid:19)(cid:12)(cid:20)(cid:3)(cid:15)(cid:1)
rung von 438,25 DM in Höhe von 16.617,10
DM) angenommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Inte-
resse - ausgeführt:
Aus Warenlieferungen stehe der Klägerin noch ein Restkaufpreis von
34.264,81 DM zu; ihre Mehrforderung habe die Klägerin nicht schlüssig darge-
legt. Dieser Betrag ergebe sich aus dem vom Beklagten eingeräumten Ge-
samtwert der Warenlieferungen von 827.406,25 DM abzüglich hierauf unstreitig
erfolgter Zahlungen von 765.000 DM und 27.703,19 DM sowie einer zur Auf-
rechnung gestellten Erstattungsforderung wegen einer Tütenlieferung in Höhe
von 438,25 DM. Die Klägerin habe hierzu nur die von ihr erstellten Rechnungen
neben den dazu ausgewerteten Rechnungsunterlagen vorgelegt, auf ihren In-
halt Bezug genommen und die Abrechnung einer Warenposition aus einer
Rechnung beispielhaft erläutert. Das genüge nicht, um die richtige Berechnung
der übrigen in dieser Rechnung und in allen übrigen 45 Einzelrechnungen ab-
gerechneten Warenmengen nachvollziehbar darzulegen. Dazu wäre erforder-
lich, für alle Einzelrechnungen mit meist über 80 einzelnen Warenpositionen
anhand der Rechnungsunterlagen zu überprüfen, ob die Liefermengen sowie
die Rücklieferungs- und Retourenmengen für jede einzelne Warenposition in
jeder einzelnen Rechnung zutreffend erfaßt seien. Die Klägerin könne dem Be-
klagten die Darlegungslast für ihre restliche Kaufpreisforderung auch nicht da-
durch auferlegen, daß sie anhand von ihr erstellter Rechnungen hunderte von
Einzellieferungen behaupte und es dem Beklagten überlasse darzulegen, ge-
genüber welchen Rechnungspositionen er im einzelnen zu begründende Ein-
wendungen erheben wolle. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe nicht
vorgetragen, alle Rechnungspositionen mit den beigefügten Unterlagen vergli-
chen und die Richtigkeit der in der Rechnung vorgenommenen Berechnung
überprüft zu haben. Stichproben des Gerichts hätten ergeben, daß der Prozeß-
bevollmächtigte der Klägerin die Richtigkeit der einzelnen Rechnungspositionen
nicht durchgehend anhand der dazu vorgelegten Belege überprüft habe.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sach-
vortrag zur Begründung des Klageanspruchs schlüssig und damit erheblich,
wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person
des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maße die Partei ihr
Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß,
hängt vom Einzelfall ab (Senat, Urteil vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96,
NJW-RR 1998, 712 unter II 1). Eine Beweisaufnahme zu einer beweiserhebli-
chen Tatsache kann nur abgelehnt werden, wenn ihre Erheblichkeit mangels
näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu beurteilen
ist oder wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Be-
hauptung gekleidet, daher erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt ist und sich
deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt (Senat, Urteil vom 12. Juni 1996
- VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212 unter II 2 a).
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Anforderun-
gen an die Substantiierung des Klagevorbringens überspannt. Zu Recht weist
die Revision darauf hin, daß die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2000
unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen und durch Antritt von Zeugen-
beweis vorgetragen hat, die in den Rechnungen im einzelnen aufgeführten Arti-
kel seien an den Beklagten ausgeliefert worden. Da zwischen den Parteien un-
streitig ist, daß der Beklagte alle ihm zugesandten und nicht zurückgeschickten
Artikel von der Klägerin gekauft und den unter den Parteien für jeden Artikel
unstreitigen Preis zu bezahlen hat, genügte die Klägerin mit diesem Vortrag
ihrer Darlegungslast. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mußte
die Klägerin nicht noch zusätzlich im einzelnen darlegen, daß die in ihren
Rechnungen aufgeführten Warenpositionen auch den Bestell-, Liefer- und Re-
tourenmengenscheinen entsprachen. Es oblag dem Beklagten vorzutragen,
welche Artikel ihm nicht angeliefert wurden oder von ihm zurückgegeben wor-
den sind. Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat
lediglich behauptet, Waren im Gesamtwert von nur 827.406,25 DM erhalten zu
haben, ohne darzutun, wie er diesen Betrag errechnet hat und welche Lieferun-
gen er im einzelnen bestreitet.
III.
Das Urteil kann daher im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben.
Die Sache muß insoweit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zum Verlust des Rügerechts
wegen Minderleistung gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Beklagte den
vollen Kaufpreis auch dann schuldet, wenn eine Minderlieferung erfolgt ist (vgl.
hierzu Senat, Urteil vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 20/83, NJW 1984, 1964 unter II
2).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst