BGH Urteil vom 09.10.2002 – VIII ZR 188/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Oktober 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Klägerin steht gegen ihren Streithelfer B. , ihren früheren Ehe-
mann, aufgrund eines rechtskräftigen Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils des Land-
gerichts Krefeld vom 27. Februar 1998 eine Forderung
in Höhe von
220.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. November 1997 zu. Wegen dieser
Forderung sowie der hierfür zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten hat
die Klägerin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse den Zahlungsan-
spruch des Streithelfers B. gegen die Beklagten aus dem Anteilübertra-
gungsvertrag vom 2. Dezember 1996 pfänden und sich zur Einziehung über-
weisen lassen. In diesem Anteilübertragungsvertrag hatte der Streithelfer B.
seinen 50 %-Anteil an der GBR L. , deren wesentliches Vermögen
in einem Grundstück in L. -W. bestand, an die Beklagte zu 1 zu
einem Kaufpreis von 3 Millionen DM übertragen. Der Kaufpreis war zahlbar in
zwei Teilbeträgen von 1,5 Millionen DM, wobei der erste Teilbetrag von
1,5 Millionen DM nach einer Umfinanzierung und der zweite Teilbetrag von
1,5 Millionen DM in monatlichen Raten von 20.000 DM, beginnend mit dem
Monat Dezember 1996, zur Zahlung fällig waren. Beide Beklagte unterwarfen
sich wegen der Kaufpreisverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr
Vermögen. Wegen ihrer Forderung von 220.000 DM nebst Zinsen und Kosten
macht die Klägerin einen Teilbetrag der Kaufpreisforderung von 50.000 DM ge-
gen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner und einen weiteren Teilbetrag
von 30.000 DM gegen die Beklagte zu 1 allein geltend. Sie stützt die Klage zu-
letzt auf die erste Kaufpreistilgungsrate über 1,5 Millionen DM, hilfsweise auf
die Monatsfolgeraten ab Juni 1999 in chronologischer Reihenfolge. Die Be-
klagten haben gegenüber der Kaufpreisforderung Einwendungen zur Höhe er-
hoben und die Aufrechnung mit einer Gegenforderung über 1.891.874,77 DM
erklärt. Im übrigen meinen sie, die erste Kaufpreisrate über 1,5 Millionen DM sei
noch nicht fällig.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung das Urteil des
Landgerichts nur bezüglich der Zinsen teilweise abgeändert. Mit ihrer Revision
verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe nach den von ihr erwirkten Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlüssen aus der ersten Kaufpreiszahlungsrate über 1,5 Millionen DM
gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch von 80.000 DM und gegen den Beklag-
ten zu 2 von 50.000 DM zu. Von dem Kaufpreiszahlungsanspruch des Streit-
helfers B. gegen die Beklagten über insgesamt 3 Millionen DM seien ins-
gesamt 2,6 Millionen DM zur Zahlung fällig. Es komme nicht darauf an, ob dem
Beklagten zu 2 gegen den Streithelfer der Klägerin ein Anspruch über
1.891.874,77 DM zustehe, mit dem die Beklagten gegenüber dem Kaufpreisan-
spruch aufgerechnet haben, und ob der Kaufpreisanspruch durch die von den
Beklagten behaupteten Zahlungen sowie wegen anderer vorrangiger Pfändun-
gen in Höhe von 330.155,69 DM unbegründet sei. Selbst wenn dies zugunsten
der Beklagten unterstellt würde, verbliebe immer noch eine offene Kaufpreisfor-
derung von 377.969,54 DM, aus der die Beklagten den gepfändeten Kaufpreis-
anspruch über insgesamt 80.000 DM zu befriedigen hätten.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Allerdings ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Klage
gegeben, obwohl sich die Beklagten in dem notariellen Kaufvertrag wegen der
von der Klägerin gepfändeten Forderungen der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen haben (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Zwar besteht damit für die Kläge-
rin als Pfändungspfandgläubigerin die Möglichkeit, eine Klage auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO zu erheben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO,
23. Aufl., § 727 Rdnr. 9 m.w.Nachw.). Die Beklagten berufen sich aber unter
anderem darauf, daß die erste Kaufpreisrate nicht fällig geworden sei, und sie
machen die Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend. Da sie dieselbe
Rechtsverteidigung auch einer Klage nach § 731 ZPO entgegenhalten könnten,
stellt dieser Rechtsbehelf keinen einfacheren und billigeren Weg für die Kläge-
rin dar, die gepfändete Forderung durchzusetzen (BGH, Urteil vom 9. April 1987
- IX ZR 138/86, NJW 1987, 2863 unter I).
2. Des weiteren ist dem Berufungsgericht in der Annahme zu folgen, daß
die erste Kaufpreisrate von 1,5 Millionen DM aus dem notariellen Kaufvertrag,
auf die die Klägerin ihre Klage zuletzt vorrangig gestützt hat, seit dem 20. März
2000 fällig ist. Zu Recht leitet das Berufungsgericht dies aus dem eindeutigen
Text des Schreibens der A. und M. L. AG
vom 17. März 2000 her, das dem Prozeßbevollmächtigten des Streithelfers am
20. März 2000 zugegangen ist. Hierin bestätigt die Gesellschaft, daß die Umfi-
nanzierung erfolgt und sie damit Gläubigerin der in Abteilung III Nr. 1 bis 7 ein-
getragenen Grundschulden geworden sei. Daß das Schreiben vom 28. März
2000, das Auskünfte über die bereits valutierte Darlehenshöhe und noch nicht
valutierte Darlehensteile verweigert, dem entgegensteht, vermag die Revision
nicht aufzuzeigen.
3. Zu Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufrechnung
gegen eine im Wege der Teilklage erhobene Forderung nicht beachtet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung muß ein Kläger, der einen Teilbetrag einer
Forderung geltend macht, es hinnehmen, daß der Beklagte eine Gegenforde-
rung gerade gegen diesen Teilbetrag zur Aufrechnung stellt; er kann den Be-
klagten mit der Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil der Gesamt-
forderung verweisen. Für eine Aufrechnung im Rechtsstreit über einen Teilan-
spruch ist nur dann kein Raum mehr, wenn eine Partei sie bereits vorher gegen
eine andere Forderung oder einen anderen Teil des Anspruchs erklärt hat oder
wenn der Kläger in der Klageschrift sie dadurch vornimmt, daß er die Gegen-
forderung von seinem Gesamtanspruch absetzt und diesen Teil nicht mehr ein-
klagt. Dann ist die zur Aufrechnung benutzte Gegenforderung verbraucht und
kann von dem Beklagten nicht seinerseits zur Aufrechnung verwandt werden
(vgl. BGHZ 56, 312, 314; BGH, Urteil vom 24. April 1975 - III ZR 72/72, WM
1975, 795; BGH, Urteil vom 14. Juni 1994 - XI ZR 127/93, NJW-RR 1994, 1203
unter II 2 a).
Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Frage nicht
offenlassen, ob dem Beklagten zu 2 gegen den Streithelfer der Klägerin ein An-
spruch über 1.891.874,77 DM zusteht, mit dem die Beklagten gegenüber dem
von der Klägerin gepfändeten Kaufpreisanspruch aufgerechnet haben. Die Be-
klagten haben ihre Gegenforderung erst in diesem Verfahren gegenüber dem
von der Klägerin eingeklagten Teilbetrag zur Aufrechnung gestellt. Die Klägerin
hat diese Gegenforderung bestritten und bei der Geltendmachung des Teilbe-
trages nicht von dem Gesamtanspruch aus dem Anteilübertragungsvertrag ab-
gesetzt. Die Klägerin begehrt vielmehr den Teilbetrag von 80.000 DM aus dem
nach ihrer Darlegung insgesamt fälligen Kaufpreisanspruch, und zwar im Beru-
fungsverfahren in erster Linie aus der ersten Kaufpreisrate. Die von den Be-
klagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist deshalb nicht bereits ver-
braucht, und die Klägerin muß es hinnehmen, daß die Beklagten diese Gegen-
forderung gerade gegen den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag zur
Aufrechnung stellten. Die Klägerin kann deswegen die Beklagten mit der Auf-
rechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil der Gesamtforderung verweisen.
Die Berechnung des Berufungsgerichts, bei der die zur Aufrechnung gestellten
Ansprüche von der Gesamtforderung abgezogen werden und der Klage des-
halb stattgegeben wird, weil ein Anspruch der Klägerin in Höhe ihrer geltend
gemachten Teilforderung verbleibt, verstößt gegen die dargestellten Grundsät-
ze zur Aufrechnung gegen eine eingeklagte Teilforderung.
Das Berufungsgericht hätte nach alledem berücksichtigen müssen, daß
die Beklagten zwar ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils mit
ihrer Forderung auf 1.891.874,77 DM zunächst gegenüber dem Teilbetrag von
80.000 DM der - für die Zeit von Juni bis September 1999 - eingeklagten zwei-
ten Kaufpreisrate die Aufrechnung erklärt, ihren Aufrechnungseinwand sodann
aber dem im zweiten Rechtszug vorrangig begehrten Teilbetrag von 80.000 DM
aus der ersten Rate gleichfalls entgegengehalten haben. Dem hätte das Beru-
fungsgericht nachgehen müssen.
III.
Gemäß § 564 Abs. 1 ZPO ist das angefochtene Urteil somit aufzuheben.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit zu der Frage
der Aufrechnung die notwendigen Feststellungen getroffen werden können.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst