BGH Beschluß vom 09.10.2002 – XII ZB 150/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und
Dr. Ahlt
beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel des Beklagten
gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats – Senats für Familiensachen -
des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenate
in Freiburg – vom
19. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen,
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichts-
hof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht
mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02 –
NJW 2002, 1577 ff.). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die
angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 511
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt