Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 09.10.2002 – XII ZB 150/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und

Dr. Ahlt

beschlossen:

Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel des Beklagten

gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats – Senats für Familiensachen -

des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenate

in Freiburg – vom

19. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen,

weil es entgegen §§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichts-

hof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht

mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02

NJW 2002, 1577 ff.). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die

angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 511

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt