BGH Beschluss vom 09.10.2002 – XII ZR 234/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom
11. September 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hält daran fest, daß die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg verspricht. Ihm steht unter keinem rechtlichen Gesichts- punkt ein Schadensersatzanspruch zu. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei- en keine bestimmten Eigenschaften des Mietobjekts zugesichert worden, stellt je- denfalls eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, die insbesondere nicht gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung verstößt, so daß das Revisionsgericht an die Auslegung gebunden ist. Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kommt nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertrags- schluß scheidet nach der – von der Revision ohne Erfolg angegriffenen – Beweis- würdigung des Berufungsgerichts aus. Ein Bereicherungsanspruch scheitert jeden- falls daran, daß der Kläger zu einer angeblichen Bereicherung der Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere schon nicht dargelegt hat, in welchem Zeitraum die Beklagte die Räume anderweit genutzt haben soll.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs