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BGH Beschluss vom 10.10.2002 – 3 StR 327/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Anordnung des erweiterten Verfalls dahin berichtigt, daß nicht ein Betrag von 10.000 DM, sondern ein solcher von 5.112,92
ärt wird.
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:10)(cid:0)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:13)(cid:14)(cid:13)
(cid:7)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:8)(cid:13)
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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