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BGH Beschluss vom 10.10.2002 – 3 StR 337/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 337/02

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2002 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Lübeck vom 27. Mai 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.

14 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden

ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 17 Fällen schul-

dig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Im Hinblick auf die Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelstrafen

schließt der Senat aus, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe ver-

hängt hätte, wenn die Verurteilung im Fall II. 14 unterblieben wäre.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert