BGH Beschluss vom 10.10.2002 – I ZR 52/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2002 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagten tragen die Kosten der Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 318.445,37
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:19)
Der Streitwert bestimmt sich
im Hinblick auf die einseitige
Teilerledigterklärung in der Berufungsinstanz nach dem restlichen Betrag
der Hauptsache unter Hinzurechnung des Kosteninteresses aus dem
erledigten Teil (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - VIII ZR 157/91, WM
1991, 2009). Der Streitwert der noch
im Streit befindlichen
Hauptforderungen beträgt 610.000 DM, der Kostenwert, der für die nach
der einseitigen Teilerledigterklärung gestellten Feststellungsanträge
anzusetzen ist, 12.825 DM.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Büscher