Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.10.2002 – III ZR 248/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Oktober 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Weltpostvertrag 1989 Art. 25; PostG § 24 Abs. 1 Nr. 1 F.: 14. September 1994

a) Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 gewährt der von Remailing be- troffenen nationalen Postverwaltung einen unmittelbaren Zahlungsan- spruch gegen den jeweiligen inländischen Absender.

b) Nach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 können auch solche Sendungen von der Beförderungspflicht befreit sein, deren Inhalt durch grenzüberschrei- tenden elektronischen Datentransfer festgelegt worden ist und die körper- lich vollständig im Ausland hergestellt worden sind ("non-physical" Remai- ling).

c) Absender im Sinne des Art. 25 WPV ist, wer nach dem Gesamteindruck der Sendung aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu er- kennen ist, der sich mit einem unmittelbaren Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet; der Absenderangabe auf dem Briefumschlag kommt keine entscheidende Bedeutung zu (materieller Absenderbegriff).

d) Art. 25 WPV ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, daß die Vorschrift nur eine "künstliche Verlagerung von Postströmen ins Ausland" erfaßt, ins- besondere nicht anwendbar ist, wenn im Zuge der Herstellung der Sen- dung eine "erhebliche Wertschöpfung im Ausland" stattfindet.

e) Der Zahlungsanspruch aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 un- terliegt nicht der einjährigen Verjährungsfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 PostG a.F.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 248/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des wei-

tergehenden Rechtsmittels das Urteil des Kartellsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. September 2000 teilweise

aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1999

unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise

geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 327.579,37

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

5,5 v.H. Zinsen seit dem 12. Januar 1999 zu zahlen. Die weiter-

gehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Deutsche Post AG, Rechtsnachfolgerin der Deutschen

Bundespost POSTDIENST, erbringt flächendeckend Postdienstleistungen im

Bundesgebiet. Die Beklagte, ein Unternehmen der europaweit tätigen C.

Gruppe, ist ein Kreditkartenunternehmen mit Sitz in R. .

Im Verlauf des Jahres 1997 stellte die Klägerin in Deutschland ansässi-

gen Kunden der Beklagten mehr als 900.000 Briefsendungen zu. Die für die

inhaltliche Ausgestaltung der Briefsendungen notwendigen Informationen wa-

ren im wesentlichen in dem in den Niederlanden befindlichen Rechenzentrum

der C. Gruppe gesammelt und weiterbearbeitet worden. Anschlie-

ßend waren diese Daten auf elektronischem Wege der Firma P. , einer

Tochtergesellschaft der niederländischen Post, übermittelt worden, die die

Briefsendungen sodann ausgedruckt und der niederländischen Post zur Beför-

derung weitergegeben hatte. Aufgrund dieser Verfahrensweise sind geringere

Postgebühren entstanden als angefallen wären, wenn die für die deutschen

Kunden der Beklagten bestimmten Briefsendungen unmittelbar der Klägerin zur

Beförderung übergeben worden wären.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die Zustellung der Briefsen-

dungen Zahlung des vollen Inlandsportos abzüglich der Endvergütungen, die

sie von der niederländischen Post für die Weiterbeförderung der Briefe erhal-

ten hat.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht

(EWiR 2001, 191) hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin

die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.

I.

Bezüglich der Geschäftsbeziehungen der in Deutschland ansässigen

Beklagten zu ihren Vertragsunternehmen und Kunden sowie des Schriftver-

kehrs mit den Kunden hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen ge-

troffen, die von der Revision nicht angegriffen werden:

Die Beklagte finanziert wie ihre Schwestergesellschaften in den Nieder-

landen, in Belgien und Österreich Warenkäufe. Interessierte Kunden, die be-

stimmte Waren auf Kredit erwerben wollen, wenden sich über ein Vertragsun-

ternehmen (Händler) an die Beklagte. Diese prüft die vom Händler an sie

übermittelten Kreditanträge. Im Falle der Bewilligung erhält der Kunde nicht nur

den Kredit für die gekaufte Ware, sondern eine Kreditkarte mit einem Limit, die

weitere Kreditkäufe bei allen Händlern, die mit der Beklagten zusammenarbei-

ten, ermöglicht. Der Kredit wird in Raten zurückgezahlt, welche im Lastschrift-

verfahren eingezogen werden.

Die bei Abschluß eines Neugeschäfts benötigten Kundendaten werden

bei der Beklagten in einer Datei abgelegt, die allabendlich von dem in den Nie-

derlanden gelegenen Rechenzentrum abgefragt, verarbeitet und anschließend

per Standleitung der Beklagten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wer-

den. In ähnlicher Weise wird verfahren, wenn sich später die Kundendaten,

etwa durch Umzug oder durch eine neue Bankverbindung, ändern oder dies-

bezüglich Unstimmigkeiten auftreten, die von der Beklagten dem Rechenzen-

trum mitgeteilt werden.

Die Rückzahlung der Kredite erfolgt dergestalt, daß das Rechenzentrum

der Beklagten die diesbezüglichen Daten zu festen Ratenterminen auf einem

Magnetband zur Verfügung stellt. Dieses Magnetband leitet die Beklagte an die

N. Bank, Niederlassung F. , weiter, die die

Lastschrifteinzüge durchführt. Die per Lastschrift eingezogenen Beträge wer-

den den Konten der Kunden bei der Beklagten zugeordnet. Diese Zuordnung,

aufgrund derer - regelmäßig quartalsweise - die Kontoauszüge der Beklagten

erstellt werden, erfolgt ohne Einschaltung der Beklagten im Rechenzentrum.

Auch die für die Erstellung des sonstigen Schriftverkehrs notwendige Daten-

verarbeitung, die im Rahmen der Betreuung der in Deutschland ansässigen

Vertragsunternehmen und Kunden der Beklagten anfällt, vollzieht sich im Re-

chenzentrum. Dies geschieht mit Hilfe englischer Software. Die Umsetzung in

deutschsprachige Anschreiben und Kontoauszüge wird von der Firma P.

vorgenommen. Die Beklagte, der die im Rechenzentrum gespeicherten Daten

zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen, ist in diesen Verarbeitungsprozeß

nicht eingebunden. Sie selbst wäre, da sie weder über die erforderliche Hard-

und Software noch über das notwendige Personal verfügt, nicht in der Lage,

die Daten in der Form, in der sie für die körperliche Herstellung der Anschrei-

ben und Kontoauszüge von der Firma P. benötigt werden, an diese di-

rekt weiterzugeben. Sie zahlt für die Dienstleistungen des Rechenzentrums

eine Vergütung.

II.

Die Klägerin stützt das Zahlungsbegehren auf Art. 25 § 3 Satz 1 2. Al-

ternative des Weltpostvertrags von Washington vom 14. Dezember 1989

- WPV 1989 - (BGBl. 1992 II S. 749, 785). Dieser Artikel lautet in der amtlichen

deutschen Übersetzung:

"Artikel 25 Einlieferung von Briefsendungen im Ausland

1. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die auf seinem Gebiet an- sässige Absender im Ausland einliefern oder einliefern lassen, um aus den dort geltenden niedrigeren Gebühren Nutzen zu ziehen. Dies gilt auch für in großer Zahl eingelieferte Sendun- gen dieser Art, und zwar selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen.

2. § 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschlie- ßend über die Grenze gebracht werden, als auch für Sendun- gen, die in einem fremden Land versandfertig gemacht worden sind.

3. Die betreffende Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie mit ihren In- landsgebühren zu belegen. Wenn sich der Absender weigert, diese Gebühren zu zahlen, kann sie nach ihren Inlandsvor- schriften über die Sendungen verfügen.

4. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen anzuneh- men, zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die ir- gendwelche Absender in einem anderen Land als demjenigen, in dem sie ansässig sind, in großer Zahl eingeliefert haben oder haben einliefern lassen. Die betreffenden Verwaltungen sind berechtigt, solche Sendungen an den Einlieferungsort zu-

rückzusenden oder sie den Absendern ohne Erstattung der Gebühr zurückzugeben."

Nach Meinung des Berufungsgerichts kommt vorliegend diese Bestim-

mung nicht zum Zuge. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die

Beurteilung des Klagebegehrens allein die Bestimmungen des Weltpostver-

trags 1989 maßgeblich sind und nicht (auch) die des Nachfolgevertrags, des

Weltpostvertrags von Seoul vom 14. September 1994 - WPV 1994 - (BGBl.

1998 II S. 2082, 2135), durch den Art. 25 WPV nicht unerheblich abgeändert

worden ist.

Der Weltpostvertrag 1989, der nach seinem Art. 94 Satz 1 am 1. Januar

1991 in Kraft getreten ist, ist durch das Gesetz zu den Verträgen vom 14. De-

zember 1989 des Weltpostvereins vom 31. August 1992 (BGBl. II S. 749) in

innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Er trat für Deutschland am 10. De-

zember 1992 durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft (Bekannt-

machung vom 9. Februar 1993, BGBl. II S. 229; in den Niederlanden trat dieser

Vertrag erst am 15. Februar 1995 in Kraft, vgl. Bekanntmachung vom 7. Juni

1995, BGBl. II S. 536). Demgegenüber ist der Weltpostvertrag 1994 in

Deutschland erst am 9. Dezember 1998 in Kraft getreten (Bekanntmachung

vom 13. Januar 1999, BGBl. II S. 82). Daraus folgt, daß für die rechtliche Be-

urteilung der im Jahre 1997 in den Niederlanden aufgegebenen und in der

Bundesrepublik Deutschland zugestellten Briefsendungen die Regelungen des

Weltpostvertrags 1989 gegolten haben. Dem steht weder entgegen, daß der

Weltpostvertrag 1994 nach seinem Art. 60 Satz 1 am 1. Januar 1996 in Kraft

getreten ist, noch, daß der Weltpostvertrag 1994 in den Niederlanden bereits

am 18. Juli 1996 geltendes Recht geworden ist (Bekanntmachung vom 13. Ja-

nuar 1999 aaO).

Nach dem Recht der völkerrechtlichen Verträge, wie es im Wiener Über-

einkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge - WVK - (vgl. Zu-

stimmungsgesetz vom 3. August 1985, BGBl. II S. 926, 927) kodifiziert worden

ist, tritt ein völkerrechtlicher Vertrag für einen vertragschließenden Staat erst

dann in Kraft, wenn er die Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein,

erteilt. Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag selbst - wie hier sowohl im Welt-

postvertrag 1989 als auch im Weltpostvertrag 1994 - ein vorher liegendes Da-

tum des Inkrafttretens genannt ist (Art. 24 Abs. 3 WVK). Darüber hinaus sind

spätere Vertragsänderungen für die vertragschließenden Staaten erst und nur

dann verbindlich, wenn jede dieser Parteien der Änderung zugestimmt hat (vgl.

Art. 40 Abs. 4 i.V.m. Art. 30 Abs. 4 Buchst. b WVK). Anderes würde nur gelten,

wenn - ausnahmsweise - die Vertragsparteien rückwirkend gebunden (vgl.

Art. 28 WVK) oder aber die Bestimmungen eines nicht bindenden (Änderungs-)

Vertrags vorläufig anwendbar wären (vgl. § 25 WVK). Für eine rückwirkende

oder vorläufige Anwendbarkeit der Verträge des Weltpostvereins in Vertrags-

staaten, für die diese Verträge noch nicht verbindlich geworden sind, bieten

weder die Texte der 1989 und 1994 geschlossenen Verträge oder die Satzung

des Weltpostvereins (vollständig abgedruckt in BGBl. 1998 II S. 2085; die Än-

derungen durch das Fünfte Zusatzprotokoll von Seoul, BGBl. 1998 II S. 2101,

können vorliegend vernachlässigt werden) noch die hierzu ergangenen deut-

schen Zustimmungsgesetze einen Anhalt.

2.

Nach Meinung des Berufungsgerichts gewährt Art. 25 § 3 Satz 1 2. Al-

ternative WPV 1989 der betreffenden Postverwaltung einen unmittelbaren

Zahlungsanspruch gegen den jeweiligen inländischen Absender. Dieser Auf-

fassung, die von mehreren Oberlandesgerichten geteilt wird (insbesondere

OLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162 = WiB 1997, 776; WuW/E

DE-R 811; vgl. die weiteren Nachweise bei Freytag, WRP 2001, 1145, 1147

Fn. 26), ist zuzustimmen.

Ob Bestimmungen des Weltpostvertrags nur Rechte und Pflichten zwi-

schen den Vertragsstaaten und ihren Postverwaltungen begründen oder aber

auch "Außenwirkung" gegenüber den jeweiligen Postbenutzern entfalten (vgl.

Senatsurteil BGHZ 76, 358, 360), ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierzu sind

die angerufenen deutschen Gerichte ungeachtet des Umstands berufen, daß

bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge besondere Grundsätze gelten, die

sich nicht völlig mit den bei der Auslegung innerstaatlicher Gesetze zu beach-

tenden Grundsätzen decken (vgl. BGHZ 52, 216, 219 ff).

a) Nach Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1989 hat die betreffende Postverwal-

tung das Recht, Sendungen, zu deren Weiterbeförderung oder Zustellung sie

nach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 nicht verpflichtet ist, an den Einlieferungsort

zurückzusenden oder mit ihrem Inlandsporto zu belegen. Weigert sich der Ab-

sender, diese Gebühr zu zahlen, kann die Postverwaltung über die Sendungen

nach ihren Inlandsvorschriften verfügen, also sie etwa vernichten (vgl. § 10

Abs. 2 Satz 1 des nach seinem § 31 am 31. Dezember 1997 außer Kraft ge-

tretenen Postgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989,

BGBl. I S. 1449, mit den dazu ergangenen Änderungen durch Art. 6 des Post-

neuordnungsgesetzes vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2368, im fol-

genden: PostG a.F.). Der Gesamtzusammenhang dieser beiden Sätze kann

sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß Satz 2 der Postverwaltung

eine weitere Sanktionsmöglichkeit gibt, um auf diesem Wege einen Postbenut-

zer zur Zahlung bewegen zu können, anstatt einen Rechtsstreit über Gebüh-

rennachforderungen führen zu müssen. Würde demgegenüber, wie die Revisi-

onserwiderung für richtig hält, die Postverwaltung nur dann Zahlung der In-

landsgebühren verlangen können, wenn sich der Absender auf entsprechen-

den Hinweis zur Zahlung dieser Gebühren - um etwa eine drohende Vernich-

tung der Sendungen zu verhindern - bereit erklärt (so vor allem auch

Bechthold/

Wagner, WRP 1998, 134, 137), wäre Satz 1 2. Alternative überflüssig. Die

Möglichkeit, die Zustellung davon abhängig zu machen, daß sich der Absender

zur Zahlung einer besonderen Vergütung bereit erklärt, hätte die Postverwal-

tung auch ohne besondere Regelung schon deshalb, weil sie bereits nach

Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 von der Pflicht, die ihr von der jeweiligen natio-

nalen Postverwaltung übergebenen Briefsendungen weiterzuleiten (vgl. Art. 1

§ 1 WPV 1989), befreit ist. Ein Recht ("droit"), die Sendung mit der Inlandsge-

bühr zu belegen, hätte ihr nicht eigens zugewiesen werden müssen (so zutref-

fend OLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162, 164).

b) Art. 25 WPV 1989 will die nationalen Postverwaltungen vor Gebüh-

renverlusten bewahren, die ihnen durch das Ausnutzen des Gebührengefälles

innerhalb der Mitglieder des Weltpostvereins entstehen können. Derartige Ge-

bührenverluste werden so effektiv und nachhaltig wie möglich vermieden, wenn

der betreffenden Postverwaltung ein Zahlungsanspruch gegen den Absender

eingeräumt wird. Andernfalls wäre die nationale Postverwaltung, wenn sie nicht

bereit ist, die Einnahmen mindernde massenweise Umleitung von Postströmen

sanktionslos hinzunehmen, dazu gezwungen, auf eigene Kosten die zu bean-

standenden Briefsendungen zeit- und arbeitsintensiv auszusortieren und zu

vernichten (vgl. Stender, Die Deutsche Post AG im EG-Binnenmarkt unter be-

sonderer Berücksichtigung der "Remailing" Problematik, 2001, S. 150 f). Dar-

über hinaus stünden der geschädigten Postverwaltung auf der Grundlage der

von der Revisionserwiderung für richtig gehaltenen Auslegung keinerlei Ab-

wehr- und Sanktionsmittel mehr gegen den Absender zur Verfügung, wenn

durch die Aufmachung der Briefsendungen der wahre Absender verschleiert

wird und ihr die wirklichen Zusammenhänge und die Zahl der zu beanstanden-

den Briefsendungen erst bekannt werden, wenn diese bereits den Empfängern

zugestellt worden sind (vgl. hierzu Urteil des VGH Baden-Württemberg vom

28. November 1986, abgedruckt in: Altmannsperger, Postrechtsentscheidun-

gen, 2.07 Nr. 12, S. 24, 31 zu Art. 20 Satz 4 WPV 1974, BGBl. 1975 II S. 1513,

1548).

c) Durch diese Auslegung werden die Interessen der Absender nicht

unverhältnismäßig beeinträchtigt. Es versteht sich, daß das Vertrauen eines

Absenders darauf, eine nationale Postverwaltung werde eine Briefsendung, die

ihr von einer ausländischen Postverwaltung übergeben worden und zu deren

Weiterbeförderung sie nach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 nicht verpflichtet ist,

gleichwohl - sei es aus Kulanz, sei es in Unkenntnis der Tatsache, daß es sich

um eine derartige (Remailing) Sendung handelt - zustellen, nicht schützens-

wert ist. Ist aber für die inländische Post offenkundig, daß ein Remailing-

Tatbestand vorliegt, und will sie von den ihr durch den Weltpostvertrag 1989

eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch machen, so ist regelmäßig den Interes-

sen des Absenders eher dadurch gedient, daß die Sendung - wenn auch nur

gegen Nachforderung der Inlandsgebühr - sofort zugestellt wird. Gibt hingegen

die Postverwaltung die Sendung zurück oder vernichtet sie diese, so kann der

Absender dem Empfänger die gewünschte Mitteilung im Einklang mit den Be-

stimmungen des Weltpostvertrags nur dadurch zukommen lassen, daß er die

Sendung - gegebenenfalls nach nochmaliger Herstellung - der inländischen

Postverwaltung erneut und unmittelbar gegen Zahlung der vollen Inlandsge-

bühr zur Beförderung übergibt; ein Anspruch auf Rückerstattung der zuvor an

die ausländische Postverwaltung, im Ergebnis vergeblich, entrichteten Gebühr

kommt dabei nicht in Betracht.

d) Art. 25 WPV 1989 ist durch den Weltpostvertrag 1994 wesentlich ge-

ändert worden (vgl. nunmehr Art. 43 WPV 1999, BGBl. 2002 II S. 1446, 1470).

Ob auch die Nachfolgenorm als Grundlage eines selbständigen, vom Einver-

ständnis des Absenders unabhängigen Zahlungsanspruchs in Frage kommt,

braucht nicht entschieden zu werden. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die

1994 vorgenommenen Änderungen des Art. 25 WPV nach dem Verständnis

der Vertragsstaaten (auch bzw. nur) klarstellenden Charakter haben sollten,

mithin die späteren Änderungen insbesondere des § 3 für die Anwendung und

Auslegung des Art. 25 § 3 WPV 1989 von Bedeutung sein könnten.

3.

Der Zahlungsanspruch nach Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989

setzt voraus, daß es sich bei der betreffenden Sendung um im Ausland einge-

lieferte Inlandspost im Sinne des Art. 25 § 1 Satz 1 WPV 1989 handelt, bezüg-

lich derer eine Beförderungspflicht der inländischen Postverwaltung nicht be-

steht. Inlandspost im Sinne dieser Bestimmung kann, wie das Berufungsgericht

zutreffend angenommen hat, auch dann vorliegen, wenn die Sendung - wie hier

- körperlich vollständig im Ausland hergestellt worden ist (sogenanntes "non-

physical"Remailing). Das ergibt sich aus Art. 25 § 2 WPV 1989.

a) Nach der amtlichen deutschen Übersetzung des Art. 25 § 2 WPV

1989 gilt die Befreiung von der Beförderungspflicht sowohl für Sendungen, die

in dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend über

die Grenze gebracht werden, als auch für Sendungen, die in einem fremden

Land versandfertig gemacht worden sind. Der Begriff "versandfertig machen"

legt die Deutung nahe, daß nur die der eigentlichen Postdienstleistung unmit-

telbar vorangehenden Tätigkeiten, nämlich das Einkuvertieren, Adressieren,

Wiegen, Frankieren und Einliefern des Briefes, erfaßt werden (vgl. Bechthold/

Wagner aaO S. 139). Gegen ein derart enges Normverständnis spricht jedoch

bereits der Umstand, daß in diesem Falle die zweite Alternative des § 2 ohne

eigenen Regelungsgehalt wäre, da eine derartige im Ausland lediglich ver-

sandfertig gemachte Sendung nichts anderes als eine im Sinne der ersten Al-

ternative im Inland vorbereitete Sendung wäre (so zutreffend Kießling, WRP

2000, 368, 369; a.A. Bechthold/Wagner aaO S. 140). Darüber hinaus ist zu

beachten, daß nach Art. 6 der Satzung des Weltpostvereins nur der französi-

sche Text verbindlich ist, so daß allein dieser Text für die Vertragsauslegung

maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - I ZR 193/89 - NJW

1992, 621, 622). Die Bedeutung des im französischen Text verwendeten Be-

griffs "confectionner", der sich allgemein mit "herstellen, anfertigen" übersetzen

läßt, erlaubt ohne weiteres eine Auslegung des Art. 25 § 2 WPV 1989 dahin,

daß auch vollständig im Ausland hergestellte Sendungen Inlandspost im Sinne

des § 1 sein können (Stender aaO S. 153; Neu, Marktöffnung im nationalen

und internationalen Postwesen, 1999, S. 118).

b) Art. 25 § 2 WPV 1989 geht auf eine Ergänzung des Weltpostvertrags

zurück, die auf Initiative der deutschen Delegation in den am 28. Juni 1929 in

London abgeschlossenen Weltpostvertrag aufgenommen wurde (Art. III der

Schlußniederschrift, RGBl. 1930 II S. 785, 786) und Bestandteil der nachfol-

genden Weltpostverträge geblieben ist. Dabei war der Begriff "confectionner"

in der amtlichen deutschen Übersetzung des Weltpostvertrags 1929 mit "her-

stellen", seit dem Weltpostvertrag 1957 (Art. VI der Schlußniederschrift, BGBl.

1960 II S. 697, 699) mit "versandfertig herstellen" und schließlich 1989 mit

"versandfertig machen" übersetzt worden, ohne daß sich dabei der französi-

sche Wortlaut geändert hätte (vgl. im einzelnen dazu Freytag aaO S. 1149).

Die deutsche Delegation hat im Rahmen der Beratungen des Weltpostvertrags

1929 auf die zunehmende Herstellung von Massedrucksachen im Ausland hin-

gewiesen und zum Schutz der Postverwaltung und der einheimischen Papier-

und Druckindustrie erfolgreich auf die Aufnahme des Zusatzes "gleichgültig, ob

die Sendungen in dem vom Absender bewohnten Lande vorbereitet und dann

über die Grenze geschafft oder in einem fremden Lande hergestellt worden

sind" hingewirkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte mit Nachweisen Neu aaO

S. 109; s. auch die Verhandlungen des Reichstags, IV. Wahlperiode 1928,

Band 441, Anlage Nr. 2029, Denkschrift zu den am 28. Juni 1929 in London

unterzeichneten neuen Verträgen des Weltpostvereins, S. 4).

c) Vor allem die Entstehungsgeschichte des Art. 25 § 2 WPV 1989 be-

legt eindeutig, daß nach dem Willen der Vertragsstaaten Art. 25 WPV 1989

nicht voraussetzt, daß die von ihr erfaßten, bei einer ausländischen Postver-

waltung eingelieferten Sendungen zuvor im Lande der Postverwaltung, die die

Zustellung dieser Sendungen vornehmen soll, in irgendeiner, wenn auch noch

so unvollkommenen Form physisch existent geworden sein mußten.

Zwar zeichnet sich die "moderne" Remailing-Problematik typischerweise

dadurch aus, daß die zur Herstellung der Briefe erforderlichen Daten auf elek-

tronischem Wege zu demjenigen gelangen, der die Postsendung körperlich

herstellt, also auf einem Wege, der den vertragschließenden Mitgliedern des

Weltpostvereins des Jahres 1929 unbekannt war. Dies steht jedoch einer An-

wendung des Art. 25 WPV 1989 nicht entgegen, da es angesichts der Zielset-

zung der Norm, alle Fälle einer Umleitung von Postströmen zu erfassen,

grundsätzlich keine Rolle spielt, auf welchem Weg und in welchem Entwick-

lungsstadium Briefe ins Ausland gelangen (Neu aaO S. 119). Zudem ist nicht

zu verkennen, daß aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten, eine Viel-

zahl von Informationen schnell und kostengünstig elektronisch weiterzugeben,

der Anreiz, teurere nationale Postdienste zu umgehen, gewachsen ist und da-

durch die Gefahr hoher Gebührenverluste dieser Postdienste deutlich gestie-

gen ist. Dies spricht entscheidend dafür, Art. 25 WPV 1989 auch auf im Wege

des grenzüberschreitenden Datentransfers im Ausland hergestellte Briefsen-

dungen anzuwenden (so zutreffend Stender aaO S. 154 f).

4.

Der Zahlungsanspruch des Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989

setzt voraus, daß die Gebühren der ausländischen Postanstalt, bei der die

Sendungen eingeliefert werden, - wie hier - niedriger sind als die Gebühren der

inländischen Postverwaltung, die die Zustellung der Sendungen an die Adres-

saten vornehmen soll. Eine Absicht des Absenders, sich das bestehende Ge-

bührengefälle nutzbar zu machen, ist nicht erforderlich, wenn - wie vorliegend -

die in Rede stehenden Remailing-Sendungen in großer Zahl eingeliefert wer-

den (Art. 25 § 1 Satz 2 WPV 1989).

5.

Allein die Klägerin kommt vorliegend als anspruchsberechtigte Postver-

waltung in Betracht.

Der Begriff der Postverwaltung ist von jedem Mitglied des Weltpostver-

eins nach Maßgabe seines nationalen Rechts zu definieren (Beck'scher PostG-

Kommentar/Herdegen, 2000, § 3 PostG Rn. 12). Für die Frage der Anwendbar-

keit der Bestimmungen des Weltpostvertrags ist es daher ohne Belang, ob die

jeweilige nationale Postverwaltung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich or-

ganisiert ist und ob die Rechtsbeziehungen zu den Postkunden privatrechtlich

ausgestaltet sind oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt unterhalten werden.

Deutsche Postverwaltung war zu dem Zeitpunkt, als der Weltpostvertrag 1989

in Deutschland in Kraft getreten ist, das öffentliche Unternehmen Deutsche

Bundespost POSTDIENST (§ 1 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni

1989, Art. 1 des Poststrukturgesetzes, BGBl. I S. 1026). Zu der Zeit, als die

klagegegenständlichen Postzustellungen erfolgten, war es bereits die Klägerin,

die nach §§ 2 und 16 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994

(Art. 3 des Postneuordnungsgesetzes, BGBl. I S. 2325, 2339) Rechtsnachfol-

gerin des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST unter

Übergang aller Rechte und Pflichten geworden war.

6.

Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die im Inland ansässi-

ge Beklagte Absenderin der klagegegenständlichen Sendungen ist, die sie bei

der niederländischen Post zur Weiterleitung an die Klägerin hat einliefern las-

sen. Obwohl damit die Beklagte aufgrund der vom Berufungsgericht vorge-

nommenen Wortlautinterpretation des Art. 25 WPV 1989 an sich zur Zahlung

der Inlandsgebühr verpflichtet wäre, gelangt das Berufungsgericht aufgrund

einer teleologischen Reduktion der Norm im Ergebnis gleichwohl zu einer Kla-

geabweisung.

a) Das Berufungsgericht meint, Art. 25 § 1 WPV 1989 sei teleologisch

dahingehend zu reduzieren, daß nur eine "künstliche Verlagerung von Post-

strömen" erfaßt werde. Diese künstliche Verlagerung sei gegeben, wenn der

Absender die Post nur aus dem Grund aus dem Ausland versendet, weil er die

Dienstleistung des

inländischen Postdienstes durch die entsprechende

Dienstleistung des ausländischen Postdienstes ersetzen will. Gebe es jedoch

andere Gründe für die Versendung aus dem Ausland, greife die Bestimmung

nicht ein. Ein anderer Grund liege insbesondere dann vor, wenn im Ausland

nicht nur die der Versendung unmittelbar vorangehenden Arbeitsschritte er-

folgten, sondern eine darüber hinausgehende Wertschöpfung stattfinde. So

liege der Fall hier: Die Beklagte habe die Postströme nicht in der Weise künst-

lich in die Niederlande verlegt, daß sie nur die Dienstleistung der inländischen

Postverwaltung durch die der niederländischen ersetzt habe. Vielmehr hätten

alle Unternehmen der C. Gruppe, die in verschiedenen Ländern an-

sässig seien, ihre Datenverarbeitung in dem ebenfalls zur C. Gruppe

gehörigen Rechenzentrum in den Niederlanden zentralisiert, um auf diese

Weise Synergieeffekte zu erzielen. Darüber hinaus seien die deutschen Texte

der Sendungen der Beklagten bei der Firma P. in den Niederlanden

erstellt worden. Beides zusammen, die Datenverarbeitung im Rechenzentrum

und die anschließende Weiterbearbeitung bei der Firma P. , stelle eine

so erhebliche Wertschöpfung dar, daß keine künstliche Verlagerung der Post-

ströme gegeben sei.

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.

b) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Argumentation

gestellten Begriffe der künstlichen Verlagerung von Postströmen und der er-

heblichen Wertschöpfung stellen keine zur Eingrenzung des Tatbestands des

Art. 25 WPV 1989 tauglichen Kriterien dar (vgl. auch Freytag aaO S. 1150 f).

Dies ergibt sich vor allem aus Art. 31 Abs. 1 WVK ("ordinary meaning rule"),

dem bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge maßgebende Bedeutung

zukommt.

aa) Es versteht sich, daß jedes am wirtschaftlichen Leben teilnehmende

Unternehmen die Entscheidung darüber, wie und auf welchen Wegen die für

seine Kunden bestimmten Briefsendungen hergestellt und befördert werden

sollen, vorrangig unter Kostengesichtspunkten treffen wird. Würde man inso-

weit mit dem Berufungsgericht jeden vernünftigen, nicht mit der Erbringung der

eigentlichen Postdienstleistungen im Zusammenhang stehenden Grund - hier:

Ausnutzung von Synergieeffekten durch zentrale Datenverarbeitung im Aus-

land - ausreichen lassen, um eine künstliche Verlagerung von Postströmen und

damit die Anwendbarkeit des Art. 25 WPV 1989 zu verneinen, so blieben letzt-

lich nur noch die Fallgestaltungen übrig, bei denen die Aufgabe von Inlands-

post bei einer ausländischen Postverwaltung allein wegen der damit einherge-

henden Ersparnis von Postgebühren sinnvoll erscheint. Damit würde aber der

Anwendungsbereich des Art. 25 WPV allzu sehr eingeschränkt. Die Absicht,

durch die Inanspruchnahme einer ausländischen Postverwaltung Gebühren zu

sparen, ist nach Art. 25 § 1 Satz 2 WPV 1989 dann, wenn - wie hier - Sendun-

gen in großer Zahl eingeliefert werden, gerade nicht erforderlich. In diesen

Fällen soll die inländische Post vor jeder Gebührenverluste hervorrufenden

Verlagerung von Postströmen, nicht nur vor einer "künstlichen", geschützt wer-

den.

Die Richtigkeit dieser Überlegung wird weiter bestätigt durch die Entste-

hungsgeschichte des Art. 25 § 2 WPV 1989. Die Einfügung dieser Bestimmung

in den Weltpostvertrag 1929 erfolgte, wie ausgeführt, im Interesse sowohl der

Postverwaltung als auch der einheimischen (deutschen) Papier- und Druckin-

dustrie. Letztere sollte davor geschützt werden, daß wegen der niedrigeren

Kosten ausländische Druckereien mit der Herstellung von Massedrucksachen

beauftragt werden. Mit dieser Änderung des Weltpostvertrags sollte also einer

Verlagerung von Postströmen entgegengewirkt werden, die nicht vorrangig auf

die im Ausland gültigen niedrigeren Postgebühren zurückzuführen war, also, im

Sinne des Begriffsverständnisses des Berufungsgerichts, gerade nicht als

"künstlich" angesehen werden konnte.

bb) Des weiteren liegt bei dem angeführten Beispiel, das die vertrag-

schließenden Staaten bei der Änderung des Weltpostvertrags 1929 vor Augen

hatten, auf der Hand, daß bei der Herstellung von Massedrucksachen im Aus-

land wegen der dort erheblich niedrigeren Papier- und Druckkosten ein be-

deutsamer, wenn nicht gar der überwiegende Teil der Wertschöpfung des

Endprodukts auf Arbeitsschritte entfällt, die mit dem Erbringen der eigentlichen

Postdienstleistung nichts zu tun haben. Das zeigt, daß auch eine erhebliche,

der Postdienstleistung vorgelagerte Wertschöpfung im Ausland der Anwend-

barkeit des Art. 25 WPV 1989 nicht entgegenstehen kann.

III.

Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt die Entscheidung

nicht. Richtigerweise sind in den Fällen, in denen auf Veranlassung eines in-

ländischen Unternehmens im Ausland hergestellte und der dortigen Postver-

waltung übergebene Sendungen durch die inländische Post zugestellt werden

sollen, die Grenzen des Anwendungsbereichs des Art. 25 WPV 1989 durch die

Auslegung der Tatbestandsmerkmale Absender sowie Einliefern oder Einliefern

lassen zu bestimmen.

Diese Auslegung ergibt, daß alle Anspruchsvoraussetzungen in der Per-

son der Beklagten erfüllt sind.

1.

a) Das Berufungsgericht bestimmt den Absender im Sinne des Art. 25

WPV 1989 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Ober-

landesgerichte nach dem sogenannten materiellen Absenderbegriff. Danach ist

Absender, wer nach dem Gesamteindruck, den die Sendung vermittelt, aus der

Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich

mit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wen-

det; demgegenüber kommt der formalen Absenderangabe auf dem Briefum-

schlag keine entscheidende Bedeutung zu (OLG Karlsruhe, NJW 1996, 2582,

2583; OLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162, 165; weitere Nach-

weise bei Freytag aaO S. 1148). Dem ist zuzustimmen. Würde man, wie die

Revisionserwiderung für richtig hält, auf die - hier auf C. , European Ser-

vices, Postbus , NL- H. lautende - Absenderangabe auf der

Rückseite des Briefumschlags abstellen, wäre einer Umgehung der Bestim-

mung des Art. 25 WPV 1989 Tür und Tor geöffnet (OLG Frankfurt am Main

aaO; Stender aaO S. 147).

Die von der Revisionserwiderung gegen das Abstellen auf den materi-

ellen Absenderbegriff erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Senat

sieht von einer Begründung ab (§ 565 a ZPO a.F.).

b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß nach dem Gesamteindruck

der Sendungen die Beklagte deren Absender ist, unbeschadet des Umstands,

daß sich auf den Kontoauszügen und den sonstigen Anschreiben neben der

Adresse der Beklagten jeweils noch der Hinweis befindet: "Hergestellt durch

C. Center, Postbus NL- H. ". Dies läßt keinen

Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht an-

gegriffen.

2.

Der Tatbestand des Art. 25 WPV 1989 ist nur erfüllt, wenn der Person,

die nach dem äußeren Erscheinungsbild der Sendung als deren Absender in

Erscheinung tritt, die Sendung und ihr Inhalt zuzurechnen ist. Dabei kann da-

hinstehen, ob die objektive Zurechnung vor allem über das Tatbestandsmerk-

mal des Einlieferns bzw. des Einliefernlassens zu erfolgen hat (in diesem Sinne

Freytag aaO S. 1149), oder ob bereits das Tatbestandsmerkmal Absender die

maßgeblichen objektiven Zuordnungselemente enthält (so wohl Beck'scher

PostG-Kommentar/Herdegen aaO PostG § 3 Rn. 42). Insoweit gilt:

Der gesamte streitgegenständliche Schriftverkehr erfolgte im Rahmen

der Begründung, Durchführung und Beendigung der Vertragsbeziehungen der

Beklagten zu ihren Vertragsunternehmen und Kunden in Deutschland. Soweit

es um die Aufnahme der Vertragsbeziehungen oder eine Änderung der Abläufe

im Rahmen der Vertragsdurchführung (Änderung der Adresse, der Bankverbin-

dung etc.) ging, wurden die "sendungsrelevanten" Daten ohnehin von der Be-

klagten an das Rechenzentrum übermittelt. Soweit es um den Einzug von Last-

schriften oder die Erstellung von Kontoauszügen ging, kam zwar der "originäre"

Inhalt der Sendung ohne Beteiligung der Beklagten zustande; es wurde also

nicht nur das in Worte gefaßt, was die Beklagte "vorgedacht" hatte. Dies ändert

aber nichts daran, daß die entsprechenden Abläufe durch die Beklagte bzw.

durch die von der Beklagten mit ihren Vertragspartnern getroffenen Abreden im

wesentlichen festgelegt, also "vorprogrammiert" waren. Dies reicht aus, auch

insoweit die Beklagte und nicht das Rechenzentrum als den eigentlichen Ver-

anlasser der Sendungen anzusehen (a.A. OLG Frankfurt am Main, WuW/E

DE-R 811, 815 f mit der Begründung, in einem solchen Falle gehe die im Aus-

land erfolgte Datenverarbeitung über bloße editorische oder rechnerische

Hilfsdienste hinaus).

3.

Die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung des Art. 25 WPV 1989

steht nicht in Widerspruch zu EG-Recht.

a) Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 10. Februar 2000

(Slg. 2000, I-857 = NJW 2000, 2261) entschieden, daß es grundsätzlich nicht

gegen Art. 90 Abs. 1 EGV (jetzt Art. 86 Abs. 1 EG) in Verbindung mit Art. 86

EGV (jetzt Art. 82 EG) und Art. 59 EGV (jetzt Art. 49 EG) verstößt, wenn eine

nationale Postverwaltung wie die Klägerin in den von Art. 25 §§ 1, 2 WPV 1989

erfaßten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendun-

gen, die bei Postdiensten eines anderen EG-Mitgliedstaats in großer Zahl ein-

geliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Dabei hat der Euro-

päische Gerichtshof den rechtlichen Ausgangspunkt des vorlegenden Gerichts,

wonach auch "non-physical" Remailing der vorliegenden Art als grenzüber-

schreitender Postverkehr im Sinne des Art. 25 WPV 1989 qualifiziert werden

kann, nicht in Frage gestellt (vgl. insbesondere Tz. 13 und 18, Slg. aaO I-865 f,

insoweit in NJW 2000, 2261 nicht abgedruckt).

b) Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in dem genannten Urteil

ausgesprochen, daß die Ausübung des Rechts aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alter-

native WPV 1989 gegen Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 EGV verstößt, soweit die

anspruchsberechtigte Postverwaltung die Inlandsgebühren in voller Höhe er-

heben kann, ohne die Endvergütungen in Abzug zu bringen, die sie von den

anderen Postdiensten für ihre Sendungen erhalten hat (Tz. 61, Slg. aaO S. I-

879; NJW aaO S. 2264). Dieser Einschränkung hat jedoch die Klägerin da-

durch Rechnung getragen, daß sie bereits bei Klageerhebung die erhaltenen

Endvergütungen in Abzug gebracht hatte.

IV.

Der Senat kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Fest-

stellungen in der Sache entscheiden.

1.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative

WPV 1989 sind, wie ausgeführt, erfüllt. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

Da die Klageschrift im Jahre 1999 zugestellt worden war, käme eine Verjäh-

rung der Klageforderung nur in Betracht, wenn der Anspruch aus Art. 25 § 3

Satz 1 2. Alternative WPV 1989 der einjährigen Verjährungsfrist des § 24

Abs. 1 Nr. 1 PostG a.F. unterfallen wäre. Das ist zu verneinen. Diese Vorschrift

galt nur für Ansprüche auf die Entrichtung von Leistungsentgelten. Sie erfaßte

nur auf vertraglicher Grundlage geschuldete Vergütungen. Der Anspruch des

Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 ist hingegen ein gesetzlicher An-

spruch, da vertragliche Beziehungen des Absenders oder des Einlieferers al-

lenfalls zu der ausländischen Postverwaltung entstanden sein konnten. Auf

gesetzliche Ansprüche war jedoch § 24 Abs. 1 Nr. 1 PostG a.F. nicht anwend-

bar (vgl. Stober/Moelle, in: Stern, Postrecht der Bundesrepublik Deutschland,

Teil H, § 24 PostG [Stand: Oktober 1997] Rn. 8 f).

2.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin jedoch

Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zu (§ 291 Satz 1 BGB). Vor diesem Zeitpunkt

ist die Beklagte nicht in Verzug geraten, da die Klägerin vor Prozeßbeginn von

der Beklagten die vollen Inlandsgebühren verlangt hatte (987.332 DM). Darin

lag eine erhebliche Zuvielforderung, wobei hinzu kam, daß die Beklagte man-

gels Kenntnis der von der Klägerin vereinnahmten Endvergütungen der nie-

derländischen Postverwaltung nicht in der Lage war, den wirklich geschuldeten

Betrag zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89 -

NJW 1991, 1286, 1288).

Rinne

Wurm

Schlick

Dörr

Galke