BGH Urteil vom 10.10.2002 – III ZR 248/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Oktober 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Weltpostvertrag 1989 Art. 25; PostG § 24 Abs. 1 Nr. 1 F.: 14. September 1994
a) Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 gewährt der von Remailing be- troffenen nationalen Postverwaltung einen unmittelbaren Zahlungsan- spruch gegen den jeweiligen inländischen Absender.
b) Nach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 können auch solche Sendungen von der Beförderungspflicht befreit sein, deren Inhalt durch grenzüberschrei- tenden elektronischen Datentransfer festgelegt worden ist und die körper- lich vollständig im Ausland hergestellt worden sind ("non-physical" Remai- ling).
c) Absender im Sinne des Art. 25 WPV ist, wer nach dem Gesamteindruck der Sendung aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu er- kennen ist, der sich mit einem unmittelbaren Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet; der Absenderangabe auf dem Briefumschlag kommt keine entscheidende Bedeutung zu (materieller Absenderbegriff).
d) Art. 25 WPV ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, daß die Vorschrift nur eine "künstliche Verlagerung von Postströmen ins Ausland" erfaßt, ins- besondere nicht anwendbar ist, wenn im Zuge der Herstellung der Sen- dung eine "erhebliche Wertschöpfung im Ausland" stattfindet.
e) Der Zahlungsanspruch aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 un- terliegt nicht der einjährigen Verjährungsfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 PostG a.F.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 248/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels das Urteil des Kartellsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. September 2000 teilweise
aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1999
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 327.579,37
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
5,5 v.H. Zinsen seit dem 12. Januar 1999 zu zahlen. Die weiter-
gehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Deutsche Post AG, Rechtsnachfolgerin der Deutschen
Bundespost POSTDIENST, erbringt flächendeckend Postdienstleistungen im
Bundesgebiet. Die Beklagte, ein Unternehmen der europaweit tätigen C.
Gruppe, ist ein Kreditkartenunternehmen mit Sitz in R. .
Im Verlauf des Jahres 1997 stellte die Klägerin in Deutschland ansässi-
gen Kunden der Beklagten mehr als 900.000 Briefsendungen zu. Die für die
inhaltliche Ausgestaltung der Briefsendungen notwendigen Informationen wa-
ren im wesentlichen in dem in den Niederlanden befindlichen Rechenzentrum
der C. Gruppe gesammelt und weiterbearbeitet worden. Anschlie-
ßend waren diese Daten auf elektronischem Wege der Firma P. , einer
Tochtergesellschaft der niederländischen Post, übermittelt worden, die die
Briefsendungen sodann ausgedruckt und der niederländischen Post zur Beför-
derung weitergegeben hatte. Aufgrund dieser Verfahrensweise sind geringere
Postgebühren entstanden als angefallen wären, wenn die für die deutschen
Kunden der Beklagten bestimmten Briefsendungen unmittelbar der Klägerin zur
Beförderung übergeben worden wären.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die Zustellung der Briefsen-
dungen Zahlung des vollen Inlandsportos abzüglich der Endvergütungen, die
sie von der niederländischen Post für die Weiterbeförderung der Briefe erhal-
ten hat.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht
(EWiR 2001, 191) hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.
I.
Bezüglich der Geschäftsbeziehungen der in Deutschland ansässigen
Beklagten zu ihren Vertragsunternehmen und Kunden sowie des Schriftver-
kehrs mit den Kunden hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen ge-
troffen, die von der Revision nicht angegriffen werden:
Die Beklagte finanziert wie ihre Schwestergesellschaften in den Nieder-
landen, in Belgien und Österreich Warenkäufe. Interessierte Kunden, die be-
stimmte Waren auf Kredit erwerben wollen, wenden sich über ein Vertragsun-
ternehmen (Händler) an die Beklagte. Diese prüft die vom Händler an sie
übermittelten Kreditanträge. Im Falle der Bewilligung erhält der Kunde nicht nur
den Kredit für die gekaufte Ware, sondern eine Kreditkarte mit einem Limit, die
weitere Kreditkäufe bei allen Händlern, die mit der Beklagten zusammenarbei-
ten, ermöglicht. Der Kredit wird in Raten zurückgezahlt, welche im Lastschrift-
verfahren eingezogen werden.
Die bei Abschluß eines Neugeschäfts benötigten Kundendaten werden
bei der Beklagten in einer Datei abgelegt, die allabendlich von dem in den Nie-
derlanden gelegenen Rechenzentrum abgefragt, verarbeitet und anschließend
per Standleitung der Beklagten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wer-
den. In ähnlicher Weise wird verfahren, wenn sich später die Kundendaten,
etwa durch Umzug oder durch eine neue Bankverbindung, ändern oder dies-
bezüglich Unstimmigkeiten auftreten, die von der Beklagten dem Rechenzen-
trum mitgeteilt werden.
Die Rückzahlung der Kredite erfolgt dergestalt, daß das Rechenzentrum
der Beklagten die diesbezüglichen Daten zu festen Ratenterminen auf einem
Magnetband zur Verfügung stellt. Dieses Magnetband leitet die Beklagte an die
N. Bank, Niederlassung F. , weiter, die die
Lastschrifteinzüge durchführt. Die per Lastschrift eingezogenen Beträge wer-
den den Konten der Kunden bei der Beklagten zugeordnet. Diese Zuordnung,
aufgrund derer - regelmäßig quartalsweise - die Kontoauszüge der Beklagten
erstellt werden, erfolgt ohne Einschaltung der Beklagten im Rechenzentrum.
Auch die für die Erstellung des sonstigen Schriftverkehrs notwendige Daten-
verarbeitung, die im Rahmen der Betreuung der in Deutschland ansässigen
Vertragsunternehmen und Kunden der Beklagten anfällt, vollzieht sich im Re-
chenzentrum. Dies geschieht mit Hilfe englischer Software. Die Umsetzung in
deutschsprachige Anschreiben und Kontoauszüge wird von der Firma P.
vorgenommen. Die Beklagte, der die im Rechenzentrum gespeicherten Daten
zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen, ist in diesen Verarbeitungsprozeß
nicht eingebunden. Sie selbst wäre, da sie weder über die erforderliche Hard-
und Software noch über das notwendige Personal verfügt, nicht in der Lage,
die Daten in der Form, in der sie für die körperliche Herstellung der Anschrei-
ben und Kontoauszüge von der Firma P. benötigt werden, an diese di-
rekt weiterzugeben. Sie zahlt für die Dienstleistungen des Rechenzentrums
eine Vergütung.
II.
Die Klägerin stützt das Zahlungsbegehren auf Art. 25 § 3 Satz 1 2. Al-
ternative des Weltpostvertrags von Washington vom 14. Dezember 1989
- WPV 1989 - (BGBl. 1992 II S. 749, 785). Dieser Artikel lautet in der amtlichen
deutschen Übersetzung:
"Artikel 25 Einlieferung von Briefsendungen im Ausland
1. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die auf seinem Gebiet an- sässige Absender im Ausland einliefern oder einliefern lassen, um aus den dort geltenden niedrigeren Gebühren Nutzen zu ziehen. Dies gilt auch für in großer Zahl eingelieferte Sendun- gen dieser Art, und zwar selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen.
2. § 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschlie- ßend über die Grenze gebracht werden, als auch für Sendun- gen, die in einem fremden Land versandfertig gemacht worden sind.
3. Die betreffende Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie mit ihren In- landsgebühren zu belegen. Wenn sich der Absender weigert, diese Gebühren zu zahlen, kann sie nach ihren Inlandsvor- schriften über die Sendungen verfügen.
4. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen anzuneh- men, zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die ir- gendwelche Absender in einem anderen Land als demjenigen, in dem sie ansässig sind, in großer Zahl eingeliefert haben oder haben einliefern lassen. Die betreffenden Verwaltungen sind berechtigt, solche Sendungen an den Einlieferungsort zu-
rückzusenden oder sie den Absendern ohne Erstattung der Gebühr zurückzugeben."
Nach Meinung des Berufungsgerichts kommt vorliegend diese Bestim-
mung nicht zum Zuge. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die
Beurteilung des Klagebegehrens allein die Bestimmungen des Weltpostver-
trags 1989 maßgeblich sind und nicht (auch) die des Nachfolgevertrags, des
Weltpostvertrags von Seoul vom 14. September 1994 - WPV 1994 - (BGBl.
1998 II S. 2082, 2135), durch den Art. 25 WPV nicht unerheblich abgeändert
worden ist.
Der Weltpostvertrag 1989, der nach seinem Art. 94 Satz 1 am 1. Januar
1991 in Kraft getreten ist, ist durch das Gesetz zu den Verträgen vom 14. De-
zember 1989 des Weltpostvereins vom 31. August 1992 (BGBl. II S. 749) in
innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Er trat für Deutschland am 10. De-
zember 1992 durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft (Bekannt-
machung vom 9. Februar 1993, BGBl. II S. 229; in den Niederlanden trat dieser
Vertrag erst am 15. Februar 1995 in Kraft, vgl. Bekanntmachung vom 7. Juni
1995, BGBl. II S. 536). Demgegenüber ist der Weltpostvertrag 1994 in
Deutschland erst am 9. Dezember 1998 in Kraft getreten (Bekanntmachung
vom 13. Januar 1999, BGBl. II S. 82). Daraus folgt, daß für die rechtliche Be-
urteilung der im Jahre 1997 in den Niederlanden aufgegebenen und in der
Bundesrepublik Deutschland zugestellten Briefsendungen die Regelungen des
Weltpostvertrags 1989 gegolten haben. Dem steht weder entgegen, daß der
Weltpostvertrag 1994 nach seinem Art. 60 Satz 1 am 1. Januar 1996 in Kraft
getreten ist, noch, daß der Weltpostvertrag 1994 in den Niederlanden bereits
am 18. Juli 1996 geltendes Recht geworden ist (Bekanntmachung vom 13. Ja-
nuar 1999 aaO).
Nach dem Recht der völkerrechtlichen Verträge, wie es im Wiener Über-
einkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge - WVK - (vgl. Zu-
stimmungsgesetz vom 3. August 1985, BGBl. II S. 926, 927) kodifiziert worden
ist, tritt ein völkerrechtlicher Vertrag für einen vertragschließenden Staat erst
dann in Kraft, wenn er die Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein,
erteilt. Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag selbst - wie hier sowohl im Welt-
postvertrag 1989 als auch im Weltpostvertrag 1994 - ein vorher liegendes Da-
tum des Inkrafttretens genannt ist (Art. 24 Abs. 3 WVK). Darüber hinaus sind
spätere Vertragsänderungen für die vertragschließenden Staaten erst und nur
dann verbindlich, wenn jede dieser Parteien der Änderung zugestimmt hat (vgl.
Art. 40 Abs. 4 i.V.m. Art. 30 Abs. 4 Buchst. b WVK). Anderes würde nur gelten,
wenn - ausnahmsweise - die Vertragsparteien rückwirkend gebunden (vgl.
Art. 28 WVK) oder aber die Bestimmungen eines nicht bindenden (Änderungs-)
Vertrags vorläufig anwendbar wären (vgl. § 25 WVK). Für eine rückwirkende
oder vorläufige Anwendbarkeit der Verträge des Weltpostvereins in Vertrags-
staaten, für die diese Verträge noch nicht verbindlich geworden sind, bieten
weder die Texte der 1989 und 1994 geschlossenen Verträge oder die Satzung
des Weltpostvereins (vollständig abgedruckt in BGBl. 1998 II S. 2085; die Än-
derungen durch das Fünfte Zusatzprotokoll von Seoul, BGBl. 1998 II S. 2101,
können vorliegend vernachlässigt werden) noch die hierzu ergangenen deut-
schen Zustimmungsgesetze einen Anhalt.
2.
Nach Meinung des Berufungsgerichts gewährt Art. 25 § 3 Satz 1 2. Al-
ternative WPV 1989 der betreffenden Postverwaltung einen unmittelbaren
Zahlungsanspruch gegen den jeweiligen inländischen Absender. Dieser Auf-
fassung, die von mehreren Oberlandesgerichten geteilt wird (insbesondere
OLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162 = WiB 1997, 776; WuW/E
DE-R 811; vgl. die weiteren Nachweise bei Freytag, WRP 2001, 1145, 1147
Fn. 26), ist zuzustimmen.
Ob Bestimmungen des Weltpostvertrags nur Rechte und Pflichten zwi-
schen den Vertragsstaaten und ihren Postverwaltungen begründen oder aber
auch "Außenwirkung" gegenüber den jeweiligen Postbenutzern entfalten (vgl.
Senatsurteil BGHZ 76, 358, 360), ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierzu sind
die angerufenen deutschen Gerichte ungeachtet des Umstands berufen, daß
bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge besondere Grundsätze gelten, die
sich nicht völlig mit den bei der Auslegung innerstaatlicher Gesetze zu beach-
tenden Grundsätzen decken (vgl. BGHZ 52, 216, 219 ff).
a) Nach Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1989 hat die betreffende Postverwal-
tung das Recht, Sendungen, zu deren Weiterbeförderung oder Zustellung sie
nach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 nicht verpflichtet ist, an den Einlieferungsort
zurückzusenden oder mit ihrem Inlandsporto zu belegen. Weigert sich der Ab-
sender, diese Gebühr zu zahlen, kann die Postverwaltung über die Sendungen
nach ihren Inlandsvorschriften verfügen, also sie etwa vernichten (vgl. § 10
Abs. 2 Satz 1 des nach seinem § 31 am 31. Dezember 1997 außer Kraft ge-
tretenen Postgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989,
BGBl. I S. 1449, mit den dazu ergangenen Änderungen durch Art. 6 des Post-
neuordnungsgesetzes vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2368, im fol-
genden: PostG a.F.). Der Gesamtzusammenhang dieser beiden Sätze kann
sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß Satz 2 der Postverwaltung
eine weitere Sanktionsmöglichkeit gibt, um auf diesem Wege einen Postbenut-
zer zur Zahlung bewegen zu können, anstatt einen Rechtsstreit über Gebüh-
rennachforderungen führen zu müssen. Würde demgegenüber, wie die Revisi-
onserwiderung für richtig hält, die Postverwaltung nur dann Zahlung der In-
landsgebühren verlangen können, wenn sich der Absender auf entsprechen-
den Hinweis zur Zahlung dieser Gebühren - um etwa eine drohende Vernich-
tung der Sendungen zu verhindern - bereit erklärt (so vor allem auch
Bechthold/
Wagner, WRP 1998, 134, 137), wäre Satz 1 2. Alternative überflüssig. Die
Möglichkeit, die Zustellung davon abhängig zu machen, daß sich der Absender
zur Zahlung einer besonderen Vergütung bereit erklärt, hätte die Postverwal-
tung auch ohne besondere Regelung schon deshalb, weil sie bereits nach
Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 von der Pflicht, die ihr von der jeweiligen natio-
nalen Postverwaltung übergebenen Briefsendungen weiterzuleiten (vgl. Art. 1
§ 1 WPV 1989), befreit ist. Ein Recht ("droit"), die Sendung mit der Inlandsge-
bühr zu belegen, hätte ihr nicht eigens zugewiesen werden müssen (so zutref-
fend OLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162, 164).
b) Art. 25 WPV 1989 will die nationalen Postverwaltungen vor Gebüh-
renverlusten bewahren, die ihnen durch das Ausnutzen des Gebührengefälles
innerhalb der Mitglieder des Weltpostvereins entstehen können. Derartige Ge-
bührenverluste werden so effektiv und nachhaltig wie möglich vermieden, wenn
der betreffenden Postverwaltung ein Zahlungsanspruch gegen den Absender
eingeräumt wird. Andernfalls wäre die nationale Postverwaltung, wenn sie nicht
bereit ist, die Einnahmen mindernde massenweise Umleitung von Postströmen
sanktionslos hinzunehmen, dazu gezwungen, auf eigene Kosten die zu bean-
standenden Briefsendungen zeit- und arbeitsintensiv auszusortieren und zu
vernichten (vgl. Stender, Die Deutsche Post AG im EG-Binnenmarkt unter be-
sonderer Berücksichtigung der "Remailing" Problematik, 2001, S. 150 f). Dar-
über hinaus stünden der geschädigten Postverwaltung auf der Grundlage der
von der Revisionserwiderung für richtig gehaltenen Auslegung keinerlei Ab-
wehr- und Sanktionsmittel mehr gegen den Absender zur Verfügung, wenn
durch die Aufmachung der Briefsendungen der wahre Absender verschleiert
wird und ihr die wirklichen Zusammenhänge und die Zahl der zu beanstanden-
den Briefsendungen erst bekannt werden, wenn diese bereits den Empfängern
zugestellt worden sind (vgl. hierzu Urteil des VGH Baden-Württemberg vom
28. November 1986, abgedruckt in: Altmannsperger, Postrechtsentscheidun-
gen, 2.07 Nr. 12, S. 24, 31 zu Art. 20 Satz 4 WPV 1974, BGBl. 1975 II S. 1513,
1548).
c) Durch diese Auslegung werden die Interessen der Absender nicht
unverhältnismäßig beeinträchtigt. Es versteht sich, daß das Vertrauen eines
Absenders darauf, eine nationale Postverwaltung werde eine Briefsendung, die
ihr von einer ausländischen Postverwaltung übergeben worden und zu deren
Weiterbeförderung sie nach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 nicht verpflichtet ist,
gleichwohl - sei es aus Kulanz, sei es in Unkenntnis der Tatsache, daß es sich
um eine derartige (Remailing) Sendung handelt - zustellen, nicht schützens-
wert ist. Ist aber für die inländische Post offenkundig, daß ein Remailing-
Tatbestand vorliegt, und will sie von den ihr durch den Weltpostvertrag 1989
eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch machen, so ist regelmäßig den Interes-
sen des Absenders eher dadurch gedient, daß die Sendung - wenn auch nur
gegen Nachforderung der Inlandsgebühr - sofort zugestellt wird. Gibt hingegen
die Postverwaltung die Sendung zurück oder vernichtet sie diese, so kann der
Absender dem Empfänger die gewünschte Mitteilung im Einklang mit den Be-
stimmungen des Weltpostvertrags nur dadurch zukommen lassen, daß er die
Sendung - gegebenenfalls nach nochmaliger Herstellung - der inländischen
Postverwaltung erneut und unmittelbar gegen Zahlung der vollen Inlandsge-
bühr zur Beförderung übergibt; ein Anspruch auf Rückerstattung der zuvor an
die ausländische Postverwaltung, im Ergebnis vergeblich, entrichteten Gebühr
kommt dabei nicht in Betracht.
d) Art. 25 WPV 1989 ist durch den Weltpostvertrag 1994 wesentlich ge-
ändert worden (vgl. nunmehr Art. 43 WPV 1999, BGBl. 2002 II S. 1446, 1470).
Ob auch die Nachfolgenorm als Grundlage eines selbständigen, vom Einver-
ständnis des Absenders unabhängigen Zahlungsanspruchs in Frage kommt,
braucht nicht entschieden zu werden. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die
1994 vorgenommenen Änderungen des Art. 25 WPV nach dem Verständnis
der Vertragsstaaten (auch bzw. nur) klarstellenden Charakter haben sollten,
mithin die späteren Änderungen insbesondere des § 3 für die Anwendung und
Auslegung des Art. 25 § 3 WPV 1989 von Bedeutung sein könnten.
3.
Der Zahlungsanspruch nach Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989
setzt voraus, daß es sich bei der betreffenden Sendung um im Ausland einge-
lieferte Inlandspost im Sinne des Art. 25 § 1 Satz 1 WPV 1989 handelt, bezüg-
lich derer eine Beförderungspflicht der inländischen Postverwaltung nicht be-
steht. Inlandspost im Sinne dieser Bestimmung kann, wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat, auch dann vorliegen, wenn die Sendung - wie hier
- körperlich vollständig im Ausland hergestellt worden ist (sogenanntes "non-
physical"Remailing). Das ergibt sich aus Art. 25 § 2 WPV 1989.
a) Nach der amtlichen deutschen Übersetzung des Art. 25 § 2 WPV
1989 gilt die Befreiung von der Beförderungspflicht sowohl für Sendungen, die
in dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend über
die Grenze gebracht werden, als auch für Sendungen, die in einem fremden
Land versandfertig gemacht worden sind. Der Begriff "versandfertig machen"
legt die Deutung nahe, daß nur die der eigentlichen Postdienstleistung unmit-
telbar vorangehenden Tätigkeiten, nämlich das Einkuvertieren, Adressieren,
Wiegen, Frankieren und Einliefern des Briefes, erfaßt werden (vgl. Bechthold/
Wagner aaO S. 139). Gegen ein derart enges Normverständnis spricht jedoch
bereits der Umstand, daß in diesem Falle die zweite Alternative des § 2 ohne
eigenen Regelungsgehalt wäre, da eine derartige im Ausland lediglich ver-
sandfertig gemachte Sendung nichts anderes als eine im Sinne der ersten Al-
ternative im Inland vorbereitete Sendung wäre (so zutreffend Kießling, WRP
2000, 368, 369; a.A. Bechthold/Wagner aaO S. 140). Darüber hinaus ist zu
beachten, daß nach Art. 6 der Satzung des Weltpostvereins nur der französi-
sche Text verbindlich ist, so daß allein dieser Text für die Vertragsauslegung
maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - I ZR 193/89 - NJW
1992, 621, 622). Die Bedeutung des im französischen Text verwendeten Be-
griffs "confectionner", der sich allgemein mit "herstellen, anfertigen" übersetzen
läßt, erlaubt ohne weiteres eine Auslegung des Art. 25 § 2 WPV 1989 dahin,
daß auch vollständig im Ausland hergestellte Sendungen Inlandspost im Sinne
des § 1 sein können (Stender aaO S. 153; Neu, Marktöffnung im nationalen
und internationalen Postwesen, 1999, S. 118).
b) Art. 25 § 2 WPV 1989 geht auf eine Ergänzung des Weltpostvertrags
zurück, die auf Initiative der deutschen Delegation in den am 28. Juni 1929 in
London abgeschlossenen Weltpostvertrag aufgenommen wurde (Art. III der
Schlußniederschrift, RGBl. 1930 II S. 785, 786) und Bestandteil der nachfol-
genden Weltpostverträge geblieben ist. Dabei war der Begriff "confectionner"
in der amtlichen deutschen Übersetzung des Weltpostvertrags 1929 mit "her-
stellen", seit dem Weltpostvertrag 1957 (Art. VI der Schlußniederschrift, BGBl.
1960 II S. 697, 699) mit "versandfertig herstellen" und schließlich 1989 mit
"versandfertig machen" übersetzt worden, ohne daß sich dabei der französi-
sche Wortlaut geändert hätte (vgl. im einzelnen dazu Freytag aaO S. 1149).
Die deutsche Delegation hat im Rahmen der Beratungen des Weltpostvertrags
1929 auf die zunehmende Herstellung von Massedrucksachen im Ausland hin-
gewiesen und zum Schutz der Postverwaltung und der einheimischen Papier-
und Druckindustrie erfolgreich auf die Aufnahme des Zusatzes "gleichgültig, ob
die Sendungen in dem vom Absender bewohnten Lande vorbereitet und dann
über die Grenze geschafft oder in einem fremden Lande hergestellt worden
sind" hingewirkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte mit Nachweisen Neu aaO
S. 109; s. auch die Verhandlungen des Reichstags, IV. Wahlperiode 1928,
Band 441, Anlage Nr. 2029, Denkschrift zu den am 28. Juni 1929 in London
unterzeichneten neuen Verträgen des Weltpostvereins, S. 4).
c) Vor allem die Entstehungsgeschichte des Art. 25 § 2 WPV 1989 be-
legt eindeutig, daß nach dem Willen der Vertragsstaaten Art. 25 WPV 1989
nicht voraussetzt, daß die von ihr erfaßten, bei einer ausländischen Postver-
waltung eingelieferten Sendungen zuvor im Lande der Postverwaltung, die die
Zustellung dieser Sendungen vornehmen soll, in irgendeiner, wenn auch noch
so unvollkommenen Form physisch existent geworden sein mußten.
Zwar zeichnet sich die "moderne" Remailing-Problematik typischerweise
dadurch aus, daß die zur Herstellung der Briefe erforderlichen Daten auf elek-
tronischem Wege zu demjenigen gelangen, der die Postsendung körperlich
herstellt, also auf einem Wege, der den vertragschließenden Mitgliedern des
Weltpostvereins des Jahres 1929 unbekannt war. Dies steht jedoch einer An-
wendung des Art. 25 WPV 1989 nicht entgegen, da es angesichts der Zielset-
zung der Norm, alle Fälle einer Umleitung von Postströmen zu erfassen,
grundsätzlich keine Rolle spielt, auf welchem Weg und in welchem Entwick-
lungsstadium Briefe ins Ausland gelangen (Neu aaO S. 119). Zudem ist nicht
zu verkennen, daß aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten, eine Viel-
zahl von Informationen schnell und kostengünstig elektronisch weiterzugeben,
der Anreiz, teurere nationale Postdienste zu umgehen, gewachsen ist und da-
durch die Gefahr hoher Gebührenverluste dieser Postdienste deutlich gestie-
gen ist. Dies spricht entscheidend dafür, Art. 25 WPV 1989 auch auf im Wege
des grenzüberschreitenden Datentransfers im Ausland hergestellte Briefsen-
dungen anzuwenden (so zutreffend Stender aaO S. 154 f).
4.
Der Zahlungsanspruch des Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989
setzt voraus, daß die Gebühren der ausländischen Postanstalt, bei der die
Sendungen eingeliefert werden, - wie hier - niedriger sind als die Gebühren der
inländischen Postverwaltung, die die Zustellung der Sendungen an die Adres-
saten vornehmen soll. Eine Absicht des Absenders, sich das bestehende Ge-
bührengefälle nutzbar zu machen, ist nicht erforderlich, wenn - wie vorliegend -
die in Rede stehenden Remailing-Sendungen in großer Zahl eingeliefert wer-
den (Art. 25 § 1 Satz 2 WPV 1989).
5.
Allein die Klägerin kommt vorliegend als anspruchsberechtigte Postver-
waltung in Betracht.
Der Begriff der Postverwaltung ist von jedem Mitglied des Weltpostver-
eins nach Maßgabe seines nationalen Rechts zu definieren (Beck'scher PostG-
Kommentar/Herdegen, 2000, § 3 PostG Rn. 12). Für die Frage der Anwendbar-
keit der Bestimmungen des Weltpostvertrags ist es daher ohne Belang, ob die
jeweilige nationale Postverwaltung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich or-
ganisiert ist und ob die Rechtsbeziehungen zu den Postkunden privatrechtlich
ausgestaltet sind oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt unterhalten werden.
Deutsche Postverwaltung war zu dem Zeitpunkt, als der Weltpostvertrag 1989
in Deutschland in Kraft getreten ist, das öffentliche Unternehmen Deutsche
Bundespost POSTDIENST (§ 1 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni
1989, Art. 1 des Poststrukturgesetzes, BGBl. I S. 1026). Zu der Zeit, als die
klagegegenständlichen Postzustellungen erfolgten, war es bereits die Klägerin,
die nach §§ 2 und 16 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994
(Art. 3 des Postneuordnungsgesetzes, BGBl. I S. 2325, 2339) Rechtsnachfol-
gerin des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST unter
Übergang aller Rechte und Pflichten geworden war.
6.
Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die im Inland ansässi-
ge Beklagte Absenderin der klagegegenständlichen Sendungen ist, die sie bei
der niederländischen Post zur Weiterleitung an die Klägerin hat einliefern las-
sen. Obwohl damit die Beklagte aufgrund der vom Berufungsgericht vorge-
nommenen Wortlautinterpretation des Art. 25 WPV 1989 an sich zur Zahlung
der Inlandsgebühr verpflichtet wäre, gelangt das Berufungsgericht aufgrund
einer teleologischen Reduktion der Norm im Ergebnis gleichwohl zu einer Kla-
geabweisung.
a) Das Berufungsgericht meint, Art. 25 § 1 WPV 1989 sei teleologisch
dahingehend zu reduzieren, daß nur eine "künstliche Verlagerung von Post-
strömen" erfaßt werde. Diese künstliche Verlagerung sei gegeben, wenn der
Absender die Post nur aus dem Grund aus dem Ausland versendet, weil er die
Dienstleistung des
inländischen Postdienstes durch die entsprechende
Dienstleistung des ausländischen Postdienstes ersetzen will. Gebe es jedoch
andere Gründe für die Versendung aus dem Ausland, greife die Bestimmung
nicht ein. Ein anderer Grund liege insbesondere dann vor, wenn im Ausland
nicht nur die der Versendung unmittelbar vorangehenden Arbeitsschritte er-
folgten, sondern eine darüber hinausgehende Wertschöpfung stattfinde. So
liege der Fall hier: Die Beklagte habe die Postströme nicht in der Weise künst-
lich in die Niederlande verlegt, daß sie nur die Dienstleistung der inländischen
Postverwaltung durch die der niederländischen ersetzt habe. Vielmehr hätten
alle Unternehmen der C. Gruppe, die in verschiedenen Ländern an-
sässig seien, ihre Datenverarbeitung in dem ebenfalls zur C. Gruppe
gehörigen Rechenzentrum in den Niederlanden zentralisiert, um auf diese
Weise Synergieeffekte zu erzielen. Darüber hinaus seien die deutschen Texte
der Sendungen der Beklagten bei der Firma P. in den Niederlanden
erstellt worden. Beides zusammen, die Datenverarbeitung im Rechenzentrum
und die anschließende Weiterbearbeitung bei der Firma P. , stelle eine
so erhebliche Wertschöpfung dar, daß keine künstliche Verlagerung der Post-
ströme gegeben sei.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
b) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Argumentation
gestellten Begriffe der künstlichen Verlagerung von Postströmen und der er-
heblichen Wertschöpfung stellen keine zur Eingrenzung des Tatbestands des
Art. 25 WPV 1989 tauglichen Kriterien dar (vgl. auch Freytag aaO S. 1150 f).
Dies ergibt sich vor allem aus Art. 31 Abs. 1 WVK ("ordinary meaning rule"),
dem bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge maßgebende Bedeutung
zukommt.
aa) Es versteht sich, daß jedes am wirtschaftlichen Leben teilnehmende
Unternehmen die Entscheidung darüber, wie und auf welchen Wegen die für
seine Kunden bestimmten Briefsendungen hergestellt und befördert werden
sollen, vorrangig unter Kostengesichtspunkten treffen wird. Würde man inso-
weit mit dem Berufungsgericht jeden vernünftigen, nicht mit der Erbringung der
eigentlichen Postdienstleistungen im Zusammenhang stehenden Grund - hier:
Ausnutzung von Synergieeffekten durch zentrale Datenverarbeitung im Aus-
land - ausreichen lassen, um eine künstliche Verlagerung von Postströmen und
damit die Anwendbarkeit des Art. 25 WPV 1989 zu verneinen, so blieben letzt-
lich nur noch die Fallgestaltungen übrig, bei denen die Aufgabe von Inlands-
post bei einer ausländischen Postverwaltung allein wegen der damit einherge-
henden Ersparnis von Postgebühren sinnvoll erscheint. Damit würde aber der
Anwendungsbereich des Art. 25 WPV allzu sehr eingeschränkt. Die Absicht,
durch die Inanspruchnahme einer ausländischen Postverwaltung Gebühren zu
sparen, ist nach Art. 25 § 1 Satz 2 WPV 1989 dann, wenn - wie hier - Sendun-
gen in großer Zahl eingeliefert werden, gerade nicht erforderlich. In diesen
Fällen soll die inländische Post vor jeder Gebührenverluste hervorrufenden
Verlagerung von Postströmen, nicht nur vor einer "künstlichen", geschützt wer-
den.
Die Richtigkeit dieser Überlegung wird weiter bestätigt durch die Entste-
hungsgeschichte des Art. 25 § 2 WPV 1989. Die Einfügung dieser Bestimmung
in den Weltpostvertrag 1929 erfolgte, wie ausgeführt, im Interesse sowohl der
Postverwaltung als auch der einheimischen (deutschen) Papier- und Druckin-
dustrie. Letztere sollte davor geschützt werden, daß wegen der niedrigeren
Kosten ausländische Druckereien mit der Herstellung von Massedrucksachen
beauftragt werden. Mit dieser Änderung des Weltpostvertrags sollte also einer
Verlagerung von Postströmen entgegengewirkt werden, die nicht vorrangig auf
die im Ausland gültigen niedrigeren Postgebühren zurückzuführen war, also, im
Sinne des Begriffsverständnisses des Berufungsgerichts, gerade nicht als
"künstlich" angesehen werden konnte.
bb) Des weiteren liegt bei dem angeführten Beispiel, das die vertrag-
schließenden Staaten bei der Änderung des Weltpostvertrags 1929 vor Augen
hatten, auf der Hand, daß bei der Herstellung von Massedrucksachen im Aus-
land wegen der dort erheblich niedrigeren Papier- und Druckkosten ein be-
deutsamer, wenn nicht gar der überwiegende Teil der Wertschöpfung des
Endprodukts auf Arbeitsschritte entfällt, die mit dem Erbringen der eigentlichen
Postdienstleistung nichts zu tun haben. Das zeigt, daß auch eine erhebliche,
der Postdienstleistung vorgelagerte Wertschöpfung im Ausland der Anwend-
barkeit des Art. 25 WPV 1989 nicht entgegenstehen kann.
III.
Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt die Entscheidung
nicht. Richtigerweise sind in den Fällen, in denen auf Veranlassung eines in-
ländischen Unternehmens im Ausland hergestellte und der dortigen Postver-
waltung übergebene Sendungen durch die inländische Post zugestellt werden
sollen, die Grenzen des Anwendungsbereichs des Art. 25 WPV 1989 durch die
Auslegung der Tatbestandsmerkmale Absender sowie Einliefern oder Einliefern
lassen zu bestimmen.
Diese Auslegung ergibt, daß alle Anspruchsvoraussetzungen in der Per-
son der Beklagten erfüllt sind.
1.
a) Das Berufungsgericht bestimmt den Absender im Sinne des Art. 25
WPV 1989 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Ober-
landesgerichte nach dem sogenannten materiellen Absenderbegriff. Danach ist
Absender, wer nach dem Gesamteindruck, den die Sendung vermittelt, aus der
Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich
mit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wen-
det; demgegenüber kommt der formalen Absenderangabe auf dem Briefum-
schlag keine entscheidende Bedeutung zu (OLG Karlsruhe, NJW 1996, 2582,
2583; OLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162, 165; weitere Nach-
weise bei Freytag aaO S. 1148). Dem ist zuzustimmen. Würde man, wie die
Revisionserwiderung für richtig hält, auf die - hier auf C. , European Ser-
vices, Postbus , NL- H. lautende - Absenderangabe auf der
Rückseite des Briefumschlags abstellen, wäre einer Umgehung der Bestim-
mung des Art. 25 WPV 1989 Tür und Tor geöffnet (OLG Frankfurt am Main
aaO; Stender aaO S. 147).
Die von der Revisionserwiderung gegen das Abstellen auf den materi-
ellen Absenderbegriff erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Senat
sieht von einer Begründung ab (§ 565 a ZPO a.F.).
b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß nach dem Gesamteindruck
der Sendungen die Beklagte deren Absender ist, unbeschadet des Umstands,
daß sich auf den Kontoauszügen und den sonstigen Anschreiben neben der
Adresse der Beklagten jeweils noch der Hinweis befindet: "Hergestellt durch
C. Center, Postbus NL- H. ". Dies läßt keinen
Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht an-
gegriffen.
2.
Der Tatbestand des Art. 25 WPV 1989 ist nur erfüllt, wenn der Person,
die nach dem äußeren Erscheinungsbild der Sendung als deren Absender in
Erscheinung tritt, die Sendung und ihr Inhalt zuzurechnen ist. Dabei kann da-
hinstehen, ob die objektive Zurechnung vor allem über das Tatbestandsmerk-
mal des Einlieferns bzw. des Einliefernlassens zu erfolgen hat (in diesem Sinne
Freytag aaO S. 1149), oder ob bereits das Tatbestandsmerkmal Absender die
maßgeblichen objektiven Zuordnungselemente enthält (so wohl Beck'scher
PostG-Kommentar/Herdegen aaO PostG § 3 Rn. 42). Insoweit gilt:
Der gesamte streitgegenständliche Schriftverkehr erfolgte im Rahmen
der Begründung, Durchführung und Beendigung der Vertragsbeziehungen der
Beklagten zu ihren Vertragsunternehmen und Kunden in Deutschland. Soweit
es um die Aufnahme der Vertragsbeziehungen oder eine Änderung der Abläufe
im Rahmen der Vertragsdurchführung (Änderung der Adresse, der Bankverbin-
dung etc.) ging, wurden die "sendungsrelevanten" Daten ohnehin von der Be-
klagten an das Rechenzentrum übermittelt. Soweit es um den Einzug von Last-
schriften oder die Erstellung von Kontoauszügen ging, kam zwar der "originäre"
Inhalt der Sendung ohne Beteiligung der Beklagten zustande; es wurde also
nicht nur das in Worte gefaßt, was die Beklagte "vorgedacht" hatte. Dies ändert
aber nichts daran, daß die entsprechenden Abläufe durch die Beklagte bzw.
durch die von der Beklagten mit ihren Vertragspartnern getroffenen Abreden im
wesentlichen festgelegt, also "vorprogrammiert" waren. Dies reicht aus, auch
insoweit die Beklagte und nicht das Rechenzentrum als den eigentlichen Ver-
anlasser der Sendungen anzusehen (a.A. OLG Frankfurt am Main, WuW/E
DE-R 811, 815 f mit der Begründung, in einem solchen Falle gehe die im Aus-
land erfolgte Datenverarbeitung über bloße editorische oder rechnerische
Hilfsdienste hinaus).
3.
Die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung des Art. 25 WPV 1989
steht nicht in Widerspruch zu EG-Recht.
a) Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 10. Februar 2000
(Slg. 2000, I-857 = NJW 2000, 2261) entschieden, daß es grundsätzlich nicht
gegen Art. 90 Abs. 1 EGV (jetzt Art. 86 Abs. 1 EG) in Verbindung mit Art. 86
EGV (jetzt Art. 82 EG) und Art. 59 EGV (jetzt Art. 49 EG) verstößt, wenn eine
nationale Postverwaltung wie die Klägerin in den von Art. 25 §§ 1, 2 WPV 1989
erfaßten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendun-
gen, die bei Postdiensten eines anderen EG-Mitgliedstaats in großer Zahl ein-
geliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Dabei hat der Euro-
päische Gerichtshof den rechtlichen Ausgangspunkt des vorlegenden Gerichts,
wonach auch "non-physical" Remailing der vorliegenden Art als grenzüber-
schreitender Postverkehr im Sinne des Art. 25 WPV 1989 qualifiziert werden
kann, nicht in Frage gestellt (vgl. insbesondere Tz. 13 und 18, Slg. aaO I-865 f,
insoweit in NJW 2000, 2261 nicht abgedruckt).
b) Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in dem genannten Urteil
ausgesprochen, daß die Ausübung des Rechts aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alter-
native WPV 1989 gegen Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 EGV verstößt, soweit die
anspruchsberechtigte Postverwaltung die Inlandsgebühren in voller Höhe er-
heben kann, ohne die Endvergütungen in Abzug zu bringen, die sie von den
anderen Postdiensten für ihre Sendungen erhalten hat (Tz. 61, Slg. aaO S. I-
879; NJW aaO S. 2264). Dieser Einschränkung hat jedoch die Klägerin da-
durch Rechnung getragen, daß sie bereits bei Klageerhebung die erhaltenen
Endvergütungen in Abzug gebracht hatte.
IV.
Der Senat kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Fest-
stellungen in der Sache entscheiden.
1.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative
WPV 1989 sind, wie ausgeführt, erfüllt. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
Da die Klageschrift im Jahre 1999 zugestellt worden war, käme eine Verjäh-
rung der Klageforderung nur in Betracht, wenn der Anspruch aus Art. 25 § 3
Satz 1 2. Alternative WPV 1989 der einjährigen Verjährungsfrist des § 24
Abs. 1 Nr. 1 PostG a.F. unterfallen wäre. Das ist zu verneinen. Diese Vorschrift
galt nur für Ansprüche auf die Entrichtung von Leistungsentgelten. Sie erfaßte
nur auf vertraglicher Grundlage geschuldete Vergütungen. Der Anspruch des
Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 ist hingegen ein gesetzlicher An-
spruch, da vertragliche Beziehungen des Absenders oder des Einlieferers al-
lenfalls zu der ausländischen Postverwaltung entstanden sein konnten. Auf
gesetzliche Ansprüche war jedoch § 24 Abs. 1 Nr. 1 PostG a.F. nicht anwend-
bar (vgl. Stober/Moelle, in: Stern, Postrecht der Bundesrepublik Deutschland,
Teil H, § 24 PostG [Stand: Oktober 1997] Rn. 8 f).
2.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin jedoch
Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zu (§ 291 Satz 1 BGB). Vor diesem Zeitpunkt
ist die Beklagte nicht in Verzug geraten, da die Klägerin vor Prozeßbeginn von
der Beklagten die vollen Inlandsgebühren verlangt hatte (987.332 DM). Darin
lag eine erhebliche Zuvielforderung, wobei hinzu kam, daß die Beklagte man-
gels Kenntnis der von der Klägerin vereinnahmten Endvergütungen der nie-
derländischen Postverwaltung nicht in der Lage war, den wirklich geschuldeten
Betrag zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89 -
NJW 1991, 1286, 1288).
Rinne
Wurm
Schlick
Dörr
Galke