BGH Beschluss vom 10.10.2002 – V ZR 431/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2002 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. November 2001 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 29.399, 28
Gründe
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,
Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 29. Juli 1993 sei es gewesen, daß den
Beklagten ein Anspruch auf Rückübertragung des Flurstücks 13/1 zustand,
haben keinen Erfolg.
Daß § 9 Abs. 1 Satz 2 VermG a.F. verfassungswidrig auch Ansprüche
der Beklagten gegen den Entschädigungsfonds ausschloß, führt nicht dazu,
daß den Beklagten die Auskehr des für das Flurstück 13/1 erhaltenen Kauf-
preises nicht zuzumuten ist, sondern dazu, daß ihnen wegen des Ausschlusses
der Rückübertragung ein Entschädigungsanspruch gegen den Fonds zusteht.
Die Revision hat auch dann nicht - teilweise - Aussicht auf Erfolg, wenn
die Geschäftsgrundlage für die Bemessung des von den Eheleuten S.
für den Erwerb des Flurstücks 13/1 vereinbarten Kaufpreises mit dem Inkraft-
treten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entfallen ist, weil Herrn S.
ein Anspruch auf Erwerb des Flurstücks zum halben Verkehrswert zugestan-
den hätte. Soweit Herr S. aus diesem Grund teilweise Rückzahlung
verlangen kann, ist sein Anspruch von der Klägerin zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Lemke Gaier