Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.10.2002 – V ZR 70/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2002 durch die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen,

weil die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt sind.

Daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwi-

derlaufen würde, hat die Beklagte zwar behauptet, aber nicht durch Tatsachen-

vortrag schlüssig dargetan. Der Umstand, daß eine Abänderung des ange-

fochtenen Urteils zugunsten der Beklagten die Verwirklichung von Ansprüchen

ihrer Gläubiger gegen sie verbessern könne, ist nicht geeignet, ein allgemeines

Interesse an einer Rechtsverteidigung zu begründen.

Tropf

Krüger

Klein

Lemke

Gaier