BGH Beschluss vom 10.10.2002 – V ZR 70/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2002 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen,
weil die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt sind.
Daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwi-
derlaufen würde, hat die Beklagte zwar behauptet, aber nicht durch Tatsachen-
vortrag schlüssig dargetan. Der Umstand, daß eine Abänderung des ange-
fochtenen Urteils zugunsten der Beklagten die Verwirklichung von Ansprüchen
ihrer Gläubiger gegen sie verbessern könne, ist nicht geeignet, ein allgemeines
Interesse an einer Rechtsverteidigung zu begründen.
Tropf
Krüger
Klein
Lemke
Gaier