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BGH Beschluss vom 10.10.2002 – VII ZB 7/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Februar

2002 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Ur-

teil des Landgerichts Stralsund vom 28. November 2001 gewährt.

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat die fristgerecht eingelegte Berufung der Klä-

gerin gegen das Urteil des Landgerichts S. vom 28. November 2001 am

5. Februar 2002 verworfen, weil die Berufung keine Unterschrift, sondern eine

Paraphe trage. Es hatte vorher in einer am 10. Januar 2002 zugestellten Verfü-

gung die Klägerin darauf hingewiesen, "daß Zweifel bestehen, ob die Berufung

vom 03.01.02 im Rechtssinne unterschrieben oder nur paraphiert ist." In einer

weiteren, am 31. Januar 2002 zugestellten Verfügung hatte es seine Ansicht

mitgeteilt, eine den Anforderungen genügende Unterschrift liege nicht vor; die

Berufung "dürfte ... unzulässig sein".

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 8. Februar

2002 hat das Oberlandesgericht mit weiterem Beschluß vom 18. Februar 2002

als nicht fristgerecht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Klägerin hat gegen beide Beschlüsse Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß vom 18. Februar 2002 ist

statthaft, weil sie vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO). Sie hat Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die bean-

tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kommt es für die fristge-

rechte Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf die

am 10. Januar 2002 zugestellte Verfügung an. Durch den Hinweis in dieser

Verfügung wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht die Kenntnis

verschafft, daß die Berufung nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist; denn es

werden nur Zweifel geäußert, ob die Berufung im Rechtssinne unterschrieben

oder paraphiert ist. Erst durch die am 31. Januar 2002 zugestellte weitere Ver-

fügung erlangte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ausreichende Kenntnis

davon, daß das Berufungsgericht die Unterschrift nicht als ordnungsgemäß an-

erkennt und die Berufung als unzulässig erachtet. Der Antrag auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand am 8. Februar 2002 erfolgte daher fristgerecht

Der Antrag ist auch begründet. Für den Prozeßbevollmächtigten der Klä-

gerin bestand kein Anlaß zu der Annahme, das Oberlandesgericht könne die

Unterzeichnung der fristgerecht eingelegten Berufung als Paraphe werten, zu-

mal er im selben Verfahren mehrfach unbeanstandet in derselben Weise

Schriftsätze unterzeichnet hatte.

Mit dieser Entscheidung ist der mit der weiteren Rechtsbeschwerde

(VII ZB 5/02) angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5. Februar

2002 gegenstandslos.

Dressler Hausmann Kuffer

Kniffka Bauner