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BGH Beschluss vom 15.10.2002 – 2 StR 349/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2002 ge-
mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Darmstadt vom 6. Mai 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II, 2
wegen "Verstoßes gegen das Ausländergesetz" verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte des schweren Raubes und des uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, Ver-
stoßes gegen das Ausländergesetz und gewerbsmäßigen unerlaubten Handels
mit Betäubungsmitteln" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt sowie das sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im
Fall II, 2 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Wegfall der für diesen Fall ver-
hängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten bleibt angesichts der Höhe
der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für die Tat II, 1 und die
weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Tat II, 3 ohne Einfluß auf die Hö-
he der sehr straff zusammengefaßten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und neun Monaten.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war jedoch nach der Teileinstellung
des Verfahrens wegen der Tat II, 2 zu ändern. Dabei mußte die Bezeichnung
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als gewerbsmäßig
entfallen, weil diese nicht in die Urteilsformel gehört (vgl. Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.).
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