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BGH Beschluss vom 15.10.2002 – 3 StR 340/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 340/02

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

15. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 14. Mai 2002, soweit es ihn be-

trifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung materiel-

len Rechts begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Be-

schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen (Fall II. 5. der Urteilsgründe) ließ eine Grup-

pe von Betäubungsmittelhändlern, zu der auch der Mitangeklagte A. ge-

hörte, 3.282 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt zwischen 72,4 % und 78,7 %)

durch einen Kurier von Brasilien in die Bundesrepublik Deutschland einführen,

um es gewinnbringend weiterzuveräußern. Der Angeklagte wartete am An-

kunftsterminal des Flughafens in Berlin auf den Kurier, den er abholen und zu

A. , der sich mit einem Pkw am Flughafen befand, begleiten sollte. Da der

Kurier das Flugzeug irrtümlich bereits in München verlassen hatte, fuhren

A. und der Angeklagte mit dem Pkw nach München, wo sie den Kurier am

Hauptbahnhof suchten und schließlich fanden. Kurze Zeit später wurden

A. , der Angeklagte und der Kurier festgenommen.

Das Landgericht hat die Tatbeiträge des Angeklagten als mittäter-

schaftlich begangenes unerlaubtes Handeltreiben mit der Gesamtmenge von

3.282 Gramm Kokain bewertet, weil sie über die bloße Unterstützung einer

fremden Tat deutlich hinausgingen. Der Angeklagte habe eigennützig gehan-

delt. Er habe nämlich einen Teil des Kokains erhalten sollen, um es entweder

selbst gewinnbringend weiterzuverkaufen oder um einen Schuldner durch neue

Betäubungsmittelgeschäfte zur Bezahlung alter Schulden zu bewegen.

2. Die Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte Mittäter des

von A. und weiteren Personen betriebenen Kokainhandels war.

Es ist schon zweifelhaft, ob ein eigennütziges Handeln des Angeklagten

- was Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ist (vgl. BGHSt 34,

124, 125 f.) - ausreichend festgestellt ist. Denn bei der von der Strafkammer als

möglich angesehenen Alternative, daß der Angeklagte beabsichtigte, mit Hilfe

eines mengenmäßig nicht näher bestimmten Teils des Kokains einen Schuld-

ner zur Bezahlung von Altschulden zu bewegen, bleibt unklar, wem das einzu-

treibende Geld gehören sollte. Die Frage, ob und in welcher Höhe der Ange-

klagte einen Vorteil aus dem Geschäft mit der Gesamtmenge von 3.282 Gramm

Kokain erwartete, kann aber für die Entscheidung offen bleiben, weil bereits

aus anderen Gründen eine Mittäterschaft ausscheidet.

Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach

den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteili-

gungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein

der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und

die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß die

Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Be-

teiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482, 483). Dabei deutet

eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, daß der Betei-

ligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben

39 und 56).

Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Förderung des Betäu-

bungsmittelgeschäftes durch den Angeklagten als eine Gehilfentätigkeit zu

werten. Seine Tatbeiträge waren von untergeordnetem Gewicht. In Berlin sollte

er den Kurier entsprechend den von A. erteilten Weisungen den kurzen

Weg vom Terminal zum Pkw begleiten. In München suchte er lediglich gemein-

sam mit A. den Kurier. Ein selbständiges eigenverantwortliches Handeln

ist in diesen Tätigkeiten nicht zu sehen. Im übrigen ist ein Einfluß des Ange-

klagten auf den Einkauf, den Transport oder den Weiterverkauf des Rausch-

gifts nicht festgestellt.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ge-

ändert, da weitere, die Annahme von Mittäterschaft ermöglichende Feststellun-

gen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht

entgegen.

Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter eine mildere

Strafe verhängt hätte, wenn er von der gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB

vorgeschriebenen Strafrahmenverschiebung ausgegangen wäre.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker