Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.10.2002 – X ZR 69/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

Verkündet am: 15. Oktober 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 640 Abs. 1 i.d.F. vom 1.5.2000

Einer Fristsetzung nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorlagen.

Nur unter besonderen Umständen kann daraus, daß die Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen hat, wie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedach- ten Prozeßführung entspricht, eine Verpflichtung der Partei abgeleitet werden, Er- mittlungen zur Feststellung ihr nicht bekannter tatsächlicher Umstände anzustellen.

BGH, Urt. v. 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 - OLG Köln LG Köln

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und

Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2001 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für Liefe-

rung und Montage einer Zu- und Abluftanlage für die Küche und die Gasträume

eines China-Restaurants in Anspruch. In der Auftragsbestätigung der Klägerin

hieß es u.a.:

"Die Luftmengen und Temperaturen werden gemäß den geltenden Vorschriften ausgeführt. Die Leistung erfolgt zum Pauschalpreis von DM 70.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer. ... Bevor wir mit der Ausführung beginnen können, benötigen wir drin- gend noch folgende Unterlagen: ... - Haubenanschluß, Anschlußwerte des Herstellers ...".

Nach mehrfacher Erinnerung teilte der Beklagte der Klägerin für die Kü-

chenablufthaube einen Sollvolumenstrom von 3.000 m3/h mit.

Nachdem die Klägerin den von ihr in der Küche zunächst eingebauten

und vom Beklagten als zu laut beanstandeten Lüfter gegen einen anderen

ausgetauscht hatte, verlangte sie vom Beklagten mit Schreiben vom 20. März

1995 die Mitteilung eines Abnahmetermins. Das lehnte der Beklagte mit der

Begründung ab, die Abluftanlagen im Damen-WC und in der Küche seien

mangelhaft.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens

die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Küchenabluftanlage erreiche nicht das von den Parteien vereinbarte Luftstromvolumen von 3.000 m3/h.

Das Berufungsgericht hat zunächst ein Ergänzungsgutachten eingeholt.

Am Tag vor der letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte einen kurz

zuvor erstatteten TÜV-Prüfbericht vorgelegt, in dem für die Küche ein Abluft-

volumen von 3.150 m3/h und ein Zuluftvolumen von 1.520 m3/h angegeben

wird. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den

Beklagten zur Zahlung verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er den Klage-

abweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem

auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.

I.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe das

Werk der Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend abgenommen.

Diese von der Revision als ihr günstig nicht angegriffene Feststellung läßt kei-

nen Rechtsfehler erkennen.

II. 1. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß der Unter-

nehmer auch ohne Abnahme sofort auf Zahlung seiner Vergütung klagen kann,

wenn der Besteller die Abnahme grundlos und endgültig verweigert oder ein

vorhandener Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem seinen

Auswirkungen derart unbedeutend ist, daß das Interesse des Bestellers an ei-

ner Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist und sich seine Verweige-

rung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Das entspricht der

bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(Urt. v. 25.1.1996

- VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280, 1281). Dabei hat das Berufungsgericht aller-

dings nicht berücksichtigt, daß § 640 Abs. 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Be-

schleunigung fälliger Zahlungen hierzu nunmehr eine gesetzliche Regelung

enthält, indem er bestimmt, daß die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel

nicht verweigert werden kann (Satz 2) und daß es der Abnahme gleichsteht,

wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer be-

stimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (Satz 3).

Nach Art. 229 § 1 Abs. 2 Satz 3 EGBGB finden diese Vorschriften auch auf vor

dem 1. Mai 2000 abgeschlossene Verträge mit der Maßgabe Anwendung, daß

der Lauf der in § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB bestimmten Frist erst mit dem 1. Mai

2000 beginnt.

2.

Die Nichtberücksichtigung dieser Vorschriften ist im Ergebnis je-

doch unschädlich. Dabei kann dahinstehen, ob es nach neuer Rechtslage einer

Fristsetzung auch dann bedarf, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und

endgültig verweigert, weil § 640 Abs. 1 BGB keine § 634 Abs. 2 BGB (in der bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden und gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB für

das Streitverhältnis maßgebenden Fassung; im folgenden: a.F.) entsprechende

Vorschrift enthält (so Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 640 Rdn. 8; Roth, JZ

2001, 543, 550; a.A. Motzke, NZBau 2000, 489, 495; Niemöller, BauR 2001,

481, 485; s. ferner Kniffka, ZfBR 2000, 227, 230, der die Fortführung der bishe-

rigen Rechtsprechung für erwägenswert hält). Ebenso kann dahinstehen, ob

das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Schreiben vom 20. März 1995

eine Fristsetzung nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB enthält, deren Lauf gemäß

Art. 229 § 1 Abs. 2 Satz 3 EGBGB mit dem 1. Mai 2000 begann. Da durch die

Neuregelung die Rechtsstellung des Unternehmers verbessert und nicht ver-

schlechtert werden sollte, bedarf es einer Fristsetzung jedenfalls dann nicht,

wenn die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch des Bestellers ohne

Abnahme bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger

Zahlungen vorlagen. Die Übergangsregelung schließt das nicht aus, da sie

lediglich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen seit dem 1. Mai 2000 auch

bei vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen eine Abnahmeverpflich-

tung des Bestellers oder ein der Abnahme gleichgestellter Tatbestand entste-

hen kann.

3.

Einen Mangel der Lüftungsanlage im Damen-WC hat das Beru-

fungsgericht verneint. Das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt

keinen Rechtsfehler erkennen.

4.

Das Berufungsgericht meint ferner, der Beklagte sei auch nicht

wegen unzureichender Leistung der Abluftanlage in der Restaurantküche zur

Verweigerung der Abnahme berechtigt. Der Beklagte habe der Klägerin auf

deren Anfrage mitgeteilt, daß die Anlage in der Küche mit einem Volumenstrom von 3.000 m3/h arbeiten solle; dies sei Gegenstand des zwischen den Parteien

geschlossenen Vertrages geworden. Diese Abluftleistung erbringe die Anlage,

wie der gerichtliche Sachverständige in seinem vom Berufungsgericht einge-

holten Ergänzungsgutachten festgestellt habe und auch der Beklagte dadurch

bestätigt habe, daß er unter Bezugnahme auf das TÜV-Gutachten einen ge- messenen Volumenstrom von 3.150 m3/h vorgetragen habe. Soweit der Be- klagte der Ansicht sei, der Sollvolumenstrom betrage 5.674 m3/h, sei dies des-

halb unerheblich, weil die seiner Ansicht nach zu geringe Dimensionierung al-

lein in seinen Verantwortungsbereich falle.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a)

Durchgreifende Bedenken bestehen bereits gegen die Feststel-

lung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten einen Sollvolumenstrom von 3.000 m3/h vereinbart. Das Berufungsgericht bezieht sich hierzu auf das erstin-

stanzliche Urteil, in dem das Landgericht aus der Bekundung des Zeugen

A. , der Beklagte habe ihm gegenüber in einer Besprechung im November 1994 einen erforderlichen Volumenstrom von 3.000 m3/h genannt, folgert, dies

sei Bestandteil des Vertrages der Parteien geworden. Die Revision rügt zu

Recht, daß Landgericht und Berufungsgericht hierbei den vorgetragenen

Sachverhalt nicht ausgeschöpft haben.

Nach der Auftragsbestätigung der Klägerin sollten "die Luftmengen ...

gemäß den geltenden Vorschriften ausgeführt" werden; es war dort ferner an-

gegeben, daß die Klägerin, bevor sie mit der Ausführung beginnen könne,

dringend die Anschlußwerte des Herstellers (der Ofenhaube) benötige. Das

Berufungsgericht hat es unterlassen, den (zunächst) mit diesem Inhalt zustan-

degekommenen Vertrag auszulegen. Sein Wortlaut deutet darauf hin, daß die

Klägerin die Volumenströme so zu dimensionieren hatte, wie dies den anwend-

baren gesetzlichen Vorschriften und im übrigen den einschlägigen Normen und

sonstigen Regeln der Technik für eine fachgerechte Entlüftung entsprach und

die Mitteilung der Anschlußwerte ihr lediglich die für eine entsprechende Aus-

legung der Anlage notwendigen Informationen über für ihre Leistung vorgege-

bene Umstände liefern sollte.

Auf der Grundlage einer solchen vertraglichen Regelung stellte aber die

Mitteilung des Volumenstromes durch den Beklagten zunächst nur die verein-

barte tatsächliche Information dar. Daß sie nach der Vorstellung der Parteien

zugleich eine Änderung oder jedenfalls Konkretisierung des geschuldeten Lei-

stungsinhalts bedeuten sollte, ist zwar nicht ausgeschlossen, bedürfte jedoch

zusätzlicher tatsächlicher Anhaltspunkte für eine entsprechende Willensüber-

einstimmung, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat.

b)

Unabhängig hiervon hat das Berufungsgericht nicht berücksich-

tigt, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1

BGB a.F. schon dann vorliegt, wenn das Werk von der Beschaffenheit ab-

weicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muß. Der

Auftraggeber hat die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werkes

zu gewährleisten. Entspricht die Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist

sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der

Technik eingehalten worden sind. Ausschlaggebend ist allein, daß der Lei-

stungsmangel zwangsläufig den angestrebten Erfolg beeinträchtigt (BGHZ 91,

206, 212; BGH, Urt. v. 6.5.1985 - VII ZR 304/83, BauR 1985, 567, 568; Urt. v.

20.4.1989 - VII ZR 80/88, BauR 1989, 462, 464; Urt. v. 19.1.1995 - VII ZR

131/93, NJW-RR 1995, 472 f.; Sen.Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 86/94, NJW-RR

1997, 688, 689). Ein Mangel liegt deshalb auch dann vor, wenn eine bestimmte

Ausführung der Werkleistung vereinbart ist, sich jedoch als für die beabsich-

tigte Verwendung untauglich erweist (BGHZ 91, 206, 213; BGH, Urt. v.

20.11.1986 - VII ZR 360/85, BauR 1987, 207, 208).

Nach der vom Berufungsgericht nicht geprüften und daher für das Revi-

sionsverfahren als richtig zu unterstellenden Behauptung des Beklagten muß die Lüftungsanlage für einen Abluftvolumenstrom von 5.674 m3/h ausgelegt

werden. Sie ist daher selbst dann fehlerhaft ausgelegt, wenn die Parteien übereinstimmend ein Sollvolumen von 3.000 m3/h zugrundegelegt haben.

c)

Anders läge es nur dann, wenn der Beklagte der Klägerin eine

bindende Anweisung erteilt hätte, die der Klägerin keine Wahl gelassen und

absolute Befolgung erheischt hätte (BGHZ 91, 206, 214). Derartiges hat das

Berufungsgericht nicht festgestellt.

5.

Die vom Berufungsgericht angenommene grundlose Abnahme-

verweigerung kann auch nicht aus anderen Gründen angenommen werden.

a)

Allerdings trifft den Beklagten ein Mitverschulden an der unzurei-

chenden Dimensionierung des Abluftvolumenstromes, da er der Klägerin feh-

lerhafte Angaben gemacht hat. Das schloß jedoch die Verpflichtung der Kläge-

rin zu einer fachgerechten Auslegung der Anlage jedenfalls deshalb nicht aus,

weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bereits vor Ab-

schluß ihrer Arbeiten Kenntnis davon erhalten hat, daß der vom Beklagten an-

gegebene Abluftwert nicht zutraf. Sie bot deshalb dem Beklagten, wie sich aus

dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteil ergibt,

eine Erweiterung der Abluftanlage durch den Einbau von zwei neuen Schall- dämpfern und einem Lüfter, ausgelegt für einen Volumenstrom von 6.000 m3/h,

zu einem Mehrpreis von 7.061,-- DM netto an. Nachdem der Beklagte dieses

Angebot nicht annahm, baute die Klägerin den von ihr nach ihrem Vorbringen

aufgrund eines Versehens ursprünglich eingebauten - vom Beklagten als zu

laut gerügten - Lüfter mit einer Leistung von 4.850 m3/h wieder aus und an sei- ner Stelle einen Lüfter mit einem Sollvolumenstrom von 3.000 m3/h ein. Danach

hat aber die Klägerin den Lüfter mit dem unzureichenden Sollvolumenstrom

erst zu einem Zeitpunkt eingebaut, als ihr der zu geringe Sollwert bereits be-

kannt war; das durfte sie nicht tun.

b)

Die - auch - dadurch verursachte mangelhafte Werkleistung kann

auch nicht deshalb allein dem Beklagten angelastet werden, weil er das Zu-

satzangebot der Klägerin nicht angenommen hat. Da die Parteien einen Pau-

schalpreis für die Lieferung und Montage der Zu- und Abluftanlage für Küche

und Gastraum vereinbart hatten, stand der Klägerin für den leistungsfähigeren

Lüfter als solchen keine Mehrvergütung zu. Eine zusätzliche Vergütung konnte

sie nur für solche Mehraufwendungen beanspruchen, die ihr durch die nach-

trägliche Umstellung auf einen höheren Sollvolumenstrom entstanden. Solche

Mehraufwendungen hat die Klägerin jedoch nicht beziffert und nicht gefordert.

6.

Soweit der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung unter

Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 11. Januar 2001 und den diesem bei-

gefügten Prüfbericht der TÜV Anlagentechnik GmbH vom 8. Januar 2001 fer- ner eine mit 1.530 m3/h unzureichende Auslegung der Küchenzuluftanlage be-

mängelt hat, hat das Berufungsgericht dies zum einen für nicht nachvollziehbar

gehalten, da die vorgelegte Meßwerttabelle für die Zuluft keinen Sollwert auf-

weise. Zum anderen hat es gemeint, der Vortrag sei nach § 528 Abs. 2 ZPO als

verspätet zurückzuweisen, weil der Beklagte ihn schon in erster Instanz hätte

halten können, insbesondere gemäß TPrüfVO die TÜV-Prüfung schon zu ei-

nem wesentlichen früheren Zeitpunkt hätte vornehmen lassen müssen, und die

Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens die Erledigung des ent-

scheidungsreifen Rechtsstreits verzögern würde.

Auch das beanstandet die Revision mit Erfolg.

a)

In der Mängelliste des TÜV-Berichts heißt es unter Nr. 11 zur

Minderleistung des Küchen-Zuluftvolumenstromes, sie betrage ca. 57 % ge-

genüber dem unter Punkt 1 der Bemerkungen berechneten Volumenstrom (= 3.568 m3/h). Es wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Bilanz

aller Luftströme (Zu- und Abluft) im gesamten Küchenbereich ausgeglichen

sein sollte. Ein mangelhafter Zuluftwert war damit nachvollziehbar dargelegt.

b)

Die Voraussetzungen des § 528 Abs. 2 ZPO (in der nach § 26

Nr. 5 EGZPO maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)

für die Zurückweisung dieses Vorbringens lagen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die

im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht

oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, nur

zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts

die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei

das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlas-

sen hatte.

Schon ein Verstoß des Beklagten gegen seine Prozeßförderungspflicht

kann jedoch nicht angenommen werden. Eine Partei hat nach § 282 Abs. 1

ZPO in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel,

insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweis-

mittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozeßlage

einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung

entspricht. Die Vorschrift hält damit die Parteien zu konzentrierter Verfahrens-

führung an; Vorbringen soll grundsätzlich nicht aus prozeßtaktischen Erwägun-

gen zurückgehalten werden (vgl. MünchKomm./Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 282

Rdn. 2, 10; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 282 Rdn. 3). Eine Verpflichtung,

tatsächliche Umstände, die der Partei nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist

daraus grundsätzlich nicht abzuleiten, sondern kann nur durch besondere Um-

stände begründet werden. Die Verletzung einer anderen Zwecken dienenden

öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, wie sie das Berufungsgericht hier ange-

nommen hat, reicht zur Begründung einer entsprechenden prozessualen "Er-

mittlungspflicht" nicht aus.

Zu der für eine Zurückweisung weiterhin erforderlichen groben Nachläs-

sigkeit hat das Berufungsgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-

richtshofs liegt grobe Nachlässigkeit im Sinne der genannten Bestimmung

- gleichermaßen wie im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO - nur dann vor, wenn eine

Prozeßpartei ihre Pflicht zur Prozeßführung in besonders gravierender Weise

vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterläßt, was nach dem Stand des

Verfahrens jeder Partei hätte als notwendig einleuchten müssen (vgl. BVerfG

NJW 1985, 1149; BGH, Urt. v. 24.9.1986 - VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501,

502; Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 164/88, NJW 1991, 493, 494). Die diesen Vorwurf

begründenden Tatsachen muß das Gericht in seinem Urteil feststellen (BGH,

Urt. v. 8.11.1990 - VII ZR 3/90, NJW-RR 1991, 701; Urt. v. 8.3.1991

- V ZR 339/89, NJW-RR 1991, 767); auch daran fehlt es.

Jestaedt

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf