BGH Beschluss vom 15.10.2002 – XI ZR 112/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 15. Oktober 2002
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 7. März 2002 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 139.332,15
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-
lich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsfrage, ob eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung für
Ersatzforderungen auch beim Nichtzustandekommen der Hauptschuld
besteht, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entschei-
dungserheblich, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Bürg-
(cid:0)
schaft von vornherein auch die Ansprüche der Klägerin aus dem Kredit-
vertrag vom 3. Mai/17. Juni 1999 sicherte und dieser Vertrag wirksam
zustande gekommen ist.
Der Fall wirft entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine ent-
scheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im
Zusammenhang mit der Störung der Geschäftsgrundlage auf. Das Beru-
fungsgericht hat festgestellt, daß der Poolvertrag nicht Geschäftsgrund-
lage der Bürgschaft geworden ist. Eine Divergenz zur Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 1973 (V ZR 101/71, WM 1973, 752, 753)
ist nicht ausreichend dargelegt. Der Beklagte zeigt angeblich divergie-
rende entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze aus dieser Ent-
scheidung und aus dem Berufungsurteil nicht auf.
Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil sei widersprüchlich
und verstoße gegen Denkgesetze, rechtfertigt die Bejahung eines Zulas-
sungsgrundes schon deshalb nicht, weil die Annahme des Berufungsge-
richts, die Bürgschaft des Beklagten habe eine bereits bestehende Dar-
lehensforderung sichern sollen, seiner weiteren Annahme, die Bürgschaft
habe zeitlich vor Abschluß des Poolvertrages gestellt werden sollen,
nicht widerspricht.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen