Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2002 – XI ZR 98/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 15. Oktober 2002

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 31. Januar 2002 wird auf ihre Kosten zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 81.148,82

Gründe

Die beabsichtigte Revision hat entgegen der Ansicht der Be-

schwerdeführerin weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der

Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit

des Berufungsurteils oder einer solchen Verletzung von Verfahrens-

grundrechten kann keine Rede sein.

(cid:0)

Dem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,

Dr. E. als Zeugen zu vernehmen, mußte das Berufungsgericht nicht

nachkommen. Wenn die in das Wissen des Zeugen gestellte mündliche

Erklärung der Beklagten, wie die Klägerin geltend macht, als Bürg-

schaftserklärung zu verstehen war, so war diese nach § 766 Satz 1 BGB

formnichtig und konnte deshalb eine Verpflichtung der Beklagten nicht

begründen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,

ist das Schriftformerfordernis hier nicht gemäß § 350 HGB entbehrlich,

weil die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und Gesell-

schafterin einer GmbH nicht selbst Kauffrau ist.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen