BGH Beschluss vom 15.10.2002 – XI ZR 98/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 15. Oktober 2002
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 31. Januar 2002 wird auf ihre Kosten zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 81.148,82
Gründe
Die beabsichtigte Revision hat entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der
Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit
des Berufungsurteils oder einer solchen Verletzung von Verfahrens-
grundrechten kann keine Rede sein.
(cid:0)
Dem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,
Dr. E. als Zeugen zu vernehmen, mußte das Berufungsgericht nicht
nachkommen. Wenn die in das Wissen des Zeugen gestellte mündliche
Erklärung der Beklagten, wie die Klägerin geltend macht, als Bürg-
schaftserklärung zu verstehen war, so war diese nach § 766 Satz 1 BGB
formnichtig und konnte deshalb eine Verpflichtung der Beklagten nicht
begründen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
ist das Schriftformerfordernis hier nicht gemäß § 350 HGB entbehrlich,
weil die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und Gesell-
schafterin einer GmbH nicht selbst Kauffrau ist.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen