Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2002 – XII ZR 73/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurück-

gewiesen.

Gründe

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet bzw. mutwillig

erscheint.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der zwischen den Parteien

abgeschlossene Mietvertrag sei nicht als wucherähnliches Geschäft nach § 138

Abs. 1 BGB unwirksam. Insofern besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.

Die in diesem Zusammenhang auftauchenden Rechtsfragen sind durch die

Rechtsprechung des Senats, insbesondere durch das Senatsurteil vom 13. Juni

2001 (XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55 = ZMR 2001, 788) geklärt. In diesem Urteil

hat der Senat ausgeführt, daß die vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur

Sittenwidrigkeit von Grundstücksgeschäften entwickelten Grundsätze, auf die

sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im wesentlichen beruft,

auf gewerbliche Mietverträge nicht ohne weiteres zu übertragen sind (vgl. im

einzelnen Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 4. Aufl. Rdn. 92

bis 101 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat sich an dieser Senatsentscheidung

ausdrücklich orientiert. Die Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung

auf den Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2. Der Mietvertrag ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

abgeschlossen worden, deren alleinige Gesellschafter die Kläger sind. Die Klä-

ger haben als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsforderung einge-

klagt. Diese Vorgehensweise entsprach zur Zeit der Klageerhebung der ständi-

gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Landgericht hat die Be-

klagte zur Zahlung an die Kläger verurteilt und die Berufung der Beklagten da-

gegen hatte keinen Erfolg. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof seine Recht-

sprechung geändert. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt

Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte

und Pflichten begründet. Sie kann in der jeweiligen Zusammensetzung der Ge-

sellschafter Vertragspartner werden und ist in diesem Rahmen im Zivilprozeß

parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden (BGHZ 146,

341).

Die Beklagte vertritt in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde

die Auffassung, daß eine Verurteilung der Gesellschafter persönlich keinen Be-

stand haben dürfe, da die GbR selbst die Rechte aus dem Mietvertrag erwor-

ben habe und diese Rechte selbst einklagen könne. Insofern ist das Begehren

der Beklagten zumindest mutwillig i.S. des § 114 ZPO. Würde die Revision we-

gen dieses Gesichtspunktes angenommen, käme nach einer in der Literatur

vertretenen Meinung (vgl. Krämer, NZM 2002, 465, 473 unter c m.N. in Fn. 156)

lediglich eine Rubrumsberichtigung in Betracht. Nach anderer Ansicht (Jacoby,

ZMR 2001, 409, 414) wäre statt dessen eine Klageänderung erforderlich. Die

Frage kann hier offen bleiben. Eine entsprechende Klageänderung wäre näm-

lich, jedenfalls nach einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht, sach-

dienlich und somit auch ohne Zustimmung der Beklagten zulässig. Die Beklagte

würde dann lediglich erreichen, daß sie zur Zahlung an die GbR statt zur Zah-

lung an die Gesellschafter der GbR als Gesamthandsgläubiger verurteilt wird,

und müßte auch die weiteren Kosten des Verfahrens tragen. Eine vernünftige

Partei, die die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hätte, würde kein Revisi-

onsverfahren durchführen, um dies zu erreichen.

Hahne

Gerber Wagenitz

Fuchs

Frau Dr. Vézina ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne