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BGH Urteil vom 17.10.2002 – 3 StR 249/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 249/02

URTEIL

vom

17. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf des

Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge beschränkt. So-

weit durch die Verfahrensbeschränkung das Vergehen gemäß

§ 263 a StGB betroffen ist, fallen die Kosten des Verfahrens

und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des An-

geklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 21. März 2002 im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub mit To-

desfolge schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

vorsätzlicher Körperverletzung, mit räuberischer Erpressung mit Todesfolge

und mit Unterschlagung sowie wegen Computerbetruges zur lebenslangen

Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Senat hat auf Antrag und mit

Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Tatvorwurf

des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge beschränkt. Die auf die

Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel

ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloß sich der Ange-

klagte zur Tötung auch, um seinen ursprünglichen Plan, Stehlenswertes weg-

zunehmen, ungestört fortsetzen zu können. Damit stellt sich die Wegnahme

nach vollendeter Tötung als Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, weil die

zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend seiner Vor-

stellung Mittel zur Wegnahme war (BGH NStZ 1993, 79). Durch die tatbestand-

liche Gewalt des Raubes wurde der Tod unmittelbar verursacht, so daß Raub

mit Todesfolge im Sinne von § 251 StGB gegeben ist, dessen Tatbestand auch

dann erfüllt ist, wenn - wie hier - der Tod vorsätzlich herbeigeführt wird (BGHSt

39, 100). Mord und Raub mit Todesfolge stehen im Verhältnis der Tateinheit

zueinander (BGH aaO). Dabei ist es gleichgültig, ob die Wegnahme vor oder

nach dem Tod des Opfers vollzogen wurde (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50.

Aufl. § 249 Rdn. 11).

2. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-

klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen

Auslagen des Nebenklägers zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Infolge der

Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO sind die den Computer-

betrug betreffenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit

entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (BGHR

StPO § 154 a Kostenentscheidung 1).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert