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BGH Urteil vom 21.10.2002 – II ZR 118/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 118/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 21. Oktober 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GmbHG § 5 Abs. 4; BGB §§ 929, 931, 932, 934

Zur Frage

a) des gutgläubigen Erwerbs einer Sacheinlage bei Gründung einer GmbH,

b) der Schadensersatzansprüche des Mitgründers bei unterlassener Aufklärung

über das Fehlen des Eigentums durch den Sacheinleger.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2002 - II ZR 118/02 - OLG Köln

LG Aachen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. Oktober 2002 durch die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Köln vom 28. Februar 2002 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die

Parteien

gründeten

am

24. Juni

1998

die

B.

M. mbH

(künftig: GmbH)

zum

Zwecke

der

Führung

eines

Gastronomiebetriebes. Der Kläger leistete vereinbarungsgemäß eine Bareinla-

ge von 250.000,00 DM, der Beklagte hatte eine Sacheinlage im Wert von

250.000,00 DM zu erbringen. Diese bestand aus Einrichtungsgegenständen,

die in einer als Anlage zu dem Gesellschaftsvertrag genommenen Liste aufge-

führt waren und aus dem

Inventar der

"R. GmbH"

(künftig:

R.) stammten, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der

Beklagte war. Sie befanden sich aufgrund eines mit dem Gastwirt S.

abgeschlossenen Pachtvertrages in dessen unmittelbarem Besitz. Den Pacht-

vertrag hatte die R.

im Hinblick auf Zahlungsrückstände von Herrn

S. gekündigt. Nachdem

sich Herr S.

im November 1998

zur

Räumung des Pachtobjektes verpflichtet hatte, übernahm der Kläger für die

GmbH den unmittelbaren Besitz an den Inventargegenständen und nutzte sie

für die Zwecke der Gesellschaft.

Über das Vermögen der in das Handelsregister eingetragenen GmbH ist

am 1. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenz-

verwalter gab das Inventar an die Sparkasse A. heraus, der es mit Vertrag

vom 5. Mai 1995 von der R. zur Sicherung eines Darlehens übereignet wor-

den war. Der Beklagte hatte den Kläger, der zum Geschäftsführer der GmbH

bestellt worden war, über diese Sicherungsübereignung nicht unterrichtet.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe seiner Ein-

lageleistung. Ferner begehrt er die Freistellung von den Forderungen, die ge-

gen ihn von der Brauerei V. GmbH & Co. aufgrund eines mit der GmbH

geschlossenen Darlehens- und Bierlieferungsvertrages vom 11. November

1998 geltend gemacht werden, der durch Sicherungsübereignung der Inventar-

gegenstände und die Übernahme von Bürgschaften durch die Parteien abgesi-

chert worden ist. Er hat vorgetragen, diese Verpflichtungen wäre er niemals

eingegangen, wenn der Beklagte bei der Gründung der GmbH offengelegt hät-

te, daß das Inventar der Sparkasse A. sicherungsweise übereignet wor-

den war.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Kla-

gebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat

die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend ge-

machte Schadensersatz- und Befreiungsanspruch gegen den Beklagten nicht

zu.

1. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe eines

Betrages von 250.000,00 DM, den er anläßlich der Gründung der GmbH als

Einlage geleistet hat. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden.

a) Der Kläger macht einen Schaden geltend, der unmittelbar bei der

GmbH eingetreten ist, soweit das bei der GmbH noch vorhandene Vermögen

die Kapitalziffer nicht mehr deckt. Der Kläger hat dadurch lediglich mittelbar ei-

nen Schaden erlitten, weil seine Beteiligung an der GmbH nicht mehr werthaltig

ist. Mit Rücksicht auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens hat die

Beseitigung des Schadens dadurch zu erfolgen, daß der Schadenbetrag an die

GmbH geleistet wird (vgl. BGHZ 129, 136, 165 m.w.N. [AG]; sowie BGH, Urteil

v. 30. April 2001 - II ZR 322/99, ZIP 2001, 1005 [GmbH]).

Das gilt auch für das Insolvenzverfahren, weil hier die Vermögensbin-

dung zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung für die

Dauer des Verfahrens fortbesteht (§ 1 Abs. 1 InsO). Sie endet spätestens mit

der anteiligen Auskehrung des die Forderungen der Insolvenzgläubiger über-

steigenden Überschusses an die Gesellschafter (§ 199 InsO).

Der GmbH stünde - ein vom Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) gel-

tend zu machender - Anspruch auf Leistung einer Bareinlage in Höhe von

250.000,00 DM gegen den Beklagten zu, wenn sie an den in ihren Besitz über-

gegangenen Inventargegenständen kein Eigentum erworben hätte. Denn dann

hätte der Beklagte seine Sacheinlageverpflichtung nicht erfüllt. Das ist jedoch

nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die

GmbH an den Gegenständen gutgläubig Eigentum erworben hat.

Die Revision verkennt zwar nicht, daß nach der Rechtsprechung des

Reichsgerichts (vgl. RG HRR 1930, Nr. 1214; RG JW 1930, 3740; vgl. auch KG

HRR 1928, Nr. 1144) und dem überwiegenden Schrifttum (Hachenburg/Ulmer,

GmbHG 8. Aufl. § 5 Rdn. 37; Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 5 Rdn. 55; Roth/

Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 5 Rdn. 38; MünchHdb. GesR III/Heinrich 1996,

§ 9 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 892 Rdn. 89 m.w.N. aus dem

Schrifttum) eine Kapitalgesellschaft an Gegenständen gutgläubig Eigentum er-

werben kann, die ihr von einem Mitgesellschafter übertragen werden. Sie hält

ein solches Ergebnis jedoch deswegen für bedenklich, weil im Anschluß an den

Erwerb die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert werden und der bösgläubige

Gesellschafter sich alsdann das Eigentum an der Sache übertragen lassen

könne. Bei dem Erwerb durch eine Vorgesellschaft bestehe zudem zwischen

der Vor-GmbH und den Gesellschaftern eine derart große Nähe, daß man von

einer wirtschaftlichen Identität beider im Sinne des Gutglaubensschutzes aus-

gehen müsse. Dieser Ansicht der Revision vermag der Senat nicht zu folgen.

Es ist allgemein anerkannt, daß der Nichteigentümer, der als Nichtbe-

rechtigter über einen Gegenstand verfügt hat, von demjenigen, der aufgrund

dieser Verfügung gutgläubig Eigentum daran erworben hat, das Eigentum an

dem Verfügungsgegenstand zu erwerben in der Lage ist. Er ist dem früheren

Eigentümer jedoch - sei es aufgrund Schadensersatzverpflichtung aus positiver

Vertragsverletzung oder nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB, sei es nach

§§ 812 ff. BGB - zur Übereignung verpflichtet (allg. M., vgl. Palandt/Bassenge,

BGB 61. Aufl. § 932 Rdn. 17 m.w.N.). Es gibt keinen Grund, das für den vorlie-

genden Fall anders zu sehen.

Auch der Umstand, daß die Inventargegenstände noch von der Vor-

GmbH erworben worden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist die

Vorgesellschaft nicht wie die in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesell-

schaft rechtsfähig. Sie hat aber ebenso wie die Personengesellschaft die Fä-

higkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Insoweit kommt ihr gegen-

über ihren Gesellschaftern rechtlich Eigenständigkeit zu. Aufgrund dessen ist

sie auch in der Lage, nach den dafür maßgebenden rechtlichen Vorschriften

Eigentum an beweglichen Sachen zu erwerben. Dazu gehört auch der gutgläu-

bige Eigentumserwerb im Sinne der §§ 929/932 bzw. 931/934 BGB.

Da die GmbH an dem Inventar somit gutgläubig Eigentum erwerben

konnte und unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichtes

auch erworben hat, hat der Beklagte seine Einlagepflicht erfüllt.

b) Selbst wenn man dem vom Berufungsgericht gewählten Ansatz folgen

würde, daß dem Kläger aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung des Be-

klagten ein unmittelbarer Schaden entstanden ist, käme eine Schadensersatz-

pflicht des Beklagten nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den

Beklagten im Zuge der Gründung der GmbH eine Pflicht, den Kläger auf die

Sicherungsübereignung des als Sacheinlage einzubringenden Inventars an die

Sparkasse A. hinzuweisen, aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) traf, wo-

von das Berufungsgericht ausgegangen ist, oder ob sie aus dem Schutzzweck

des § 5 GmbHG unter Beachtung der Schutzgesetzfunktion des § 82 GmbHG

herzuleiten ist, wie die Revision meint (zur Schutzgesetzfunktion des § 82

GmbHG vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schaal, GmbHG 4. Aufl. § 82 Rdn. 1;

Scholz/Tiedemann, GmbHG 9. Aufl. § 82 Rdn. 11 ff.; Roth/Altmeppen, GmbHG

3. Aufl. § 82 Rdn. 3; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 17. Aufl. § 82

Rdn. 9; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 82 Rdn. 27; Hachenburg/

Kohlmann, GmbHG 8. Aufl. § 82 Rdn. 11). Das Berufungsgericht hat zu Recht

die Zurechenbarkeit des vom Kläger dargelegten Schadens verneint.

In der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 27, 140; 50, 200, 85, 113) und im

Schrifttum (Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. vor § 240 Rdn. 36 f.; Staudinger/

Schiemann, BGB 13. Aufl. § 249 Rdn. 27 ff.; MünchKomm. BGB/Oetker, 4. Aufl.

§ 249 Rdn. 114 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. Vorbemerkung vor § 229

Rdn. 62 ff.; Soergel/Mertens, BGB 12. Aufl. vor § 249 Rdn. 146 ff.) ist aner-

kannt, daß nur solche Schäden ersetzt werden müssen, die in den Schutzbe-

reich der verletzten Pflicht bzw. Gesetzesnorm fallen.

Die Offenbarungspflicht des Beklagten bezog sich allein darauf, daß er

zur Übertragung des Eigentums an den Inventargegenständen auf die GmbH

nicht in der Lage war, weil daran Sicherungseigentum der Sparkasse A.

bestand. Zweck dieser Offenlegungspflicht ist es lediglich, die Aufbringung des

Stammkapitals sicherzustellen, um Ausfälle und eine dadurch eintretende

Schädigung künftiger Gesellschafter oder gegenwärtiger oder künftiger Gläubi-

ger zu verhindern. Ihr Ziel ist es aber nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend

ausgeführt hat, Mitgründern Risiken und Nachteile abzunehmen, die mit Fragen

der Kapitalaufbringung keinen Zusammenhang aufweisen.

2. Der Kläger begehrt ferner die Freistellung von Forderungen aus dem

von der GmbH mit der Brauerei V. GmbH & Co. abgeschlossenen Darle-

hens- und Bierlieferungsvertrag und der von ihm zu deren Sicherung übernom-

menen Bürgschaft. Das Berufungsgericht hat auch insoweit die Klage zu Recht

abgewiesen.

In diesem Zusammenhang kommen die zum Schadensersatzanspruch

dargelegten Einzelheiten über den Reflexschaden nicht zum Tragen. Allerdings

haben sich hier Risiken verwirklicht, die mit der Kapitalaufbringung - wie bereits

zum Schadensersatzanspruch dargelegt - in keinem Zusammenhang stehen.

Zwar könnte dem Kläger ein dem Beklagten zurechenbarer Schaden in einer

bestimmten Höhe dadurch entstanden sein, daß die Brauerei V. GmbH &

Co. bislang aus der Verwertung der Inventargegenstände keine Befriedigung

erlangt hat, weil sie vom Insolvenzverwalter der Sparkasse A. übergeben

worden sind und dem Kläger deswegen eine höhere Inanspruchnahme aus der

Bürgschaft drohen könnte. Die Revision hat jedoch keinen entsprechenden

Vortrag des Klägers aufgezeigt.

3. Die Revision des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben.

Hesselberger

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke