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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 1 StR 298/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-
sen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Heilbronn vom 15. Mai 2001 wird als unbegründet verwor-
fen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Revision ist zulässig. Eine sachgerechte Auslegung der Revisi-
onsschrift ergibt, daß das Rechtsmittel der Nebenklägerin sich gegen den Frei-
spruch bezüglich des Angeklagten C. und die Teilfreisprüche bezüglich
der beiden anderen Angeklagten wendet und damit ein zulässiges Ziel verfolgt
(vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO). Zwar hat die Nebenklägerin
die Sachrüge nicht ausgeführt. Ihr Revisionsantrag auf umfassende Aufhebung
der Verurteilung zielt jedoch nach den Gesamtumständen ersichtlich auf die
Beseitigung der Freisprüche und auf eine Bestrafung der Angeklagten wegen
Mordes.
2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einem Ne-
benkläger - anders als einem Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK
- kein Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zusteht (vgl.
LR-Schäfer/Wickern GVG, 24. Aufl. § 185 Rdn. 12 m.w.N.). Andererseits ist
unabhängig von der Kostentragung nach § 185 GVG schon von Amts wegen
ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn in der Hauptverhandlung ein Beteiligter -
ein solcher ist auch der Nebenkläger (vgl. LK-Hilger StPO, 25. Aufl. § 395
Rdn. 37) - der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Soweit die Rüge der Be-
schwerdeführerin hierauf abzielt, sind indessen die Zulässigkeitsvoraussetzun-
gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt. Wie der Generalbundesanwalt
in seinen Zuschriften im einzelnen dargelegt hat, ergibt sich aus der Sitzungs-
niederschrift und den Urteilsfeststellungen, daß sich die Beschwerdeführerin
jedenfalls teilweise und auch zu wesentlichen Punkten verständlich gemacht
hatte. Bei dieser Sachlage hätte sie vortragen müssen, für welche Verfahrens-
abschnitte und für welche Prozeßhandlungen ein Dolmetscher erforderlich ge-
wesen wäre.
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Kolz