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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 1 StR 298/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

1 StR 298/02

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-

sen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Heilbronn vom 15. Mai 2001 wird als unbegründet verwor-

fen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Revision ist zulässig. Eine sachgerechte Auslegung der Revisi-

onsschrift ergibt, daß das Rechtsmittel der Nebenklägerin sich gegen den Frei-

spruch bezüglich des Angeklagten C. und die Teilfreisprüche bezüglich

der beiden anderen Angeklagten wendet und damit ein zulässiges Ziel verfolgt

(vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO). Zwar hat die Nebenklägerin

die Sachrüge nicht ausgeführt. Ihr Revisionsantrag auf umfassende Aufhebung

der Verurteilung zielt jedoch nach den Gesamtumständen ersichtlich auf die

Beseitigung der Freisprüche und auf eine Bestrafung der Angeklagten wegen

Mordes.

2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einem Ne-

benkläger - anders als einem Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK

- kein Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zusteht (vgl.

LR-Schäfer/Wickern GVG, 24. Aufl. § 185 Rdn. 12 m.w.N.). Andererseits ist

unabhängig von der Kostentragung nach § 185 GVG schon von Amts wegen

ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn in der Hauptverhandlung ein Beteiligter -

ein solcher ist auch der Nebenkläger (vgl. LK-Hilger StPO, 25. Aufl. § 395

Rdn. 37) - der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Soweit die Rüge der Be-

schwerdeführerin hierauf abzielt, sind indessen die Zulässigkeitsvoraussetzun-

gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt. Wie der Generalbundesanwalt

in seinen Zuschriften im einzelnen dargelegt hat, ergibt sich aus der Sitzungs-

niederschrift und den Urteilsfeststellungen, daß sich die Beschwerdeführerin

jedenfalls teilweise und auch zu wesentlichen Punkten verständlich gemacht

hatte. Bei dieser Sachlage hätte sie vortragen müssen, für welche Verfahrens-

abschnitte und für welche Prozeßhandlungen ein Dolmetscher erforderlich ge-

wesen wäre.

Schäfer Nack Wahl

Boetticher Kolz