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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 1 StR 308/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 308/02

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des

Landgerichts Mannheim vom 12. März 2002 wird, soweit es ihn

betrifft, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in drei

Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Betrug zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn

freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der

Sachrüge gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, die Kammer habe ge-

gen § 252 StPO verstoßen.

Dieser Rüge lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Haupttäter von zwei Beihilfehandlungen des Angeklagten C. wa-

ren M. Sch. und dessen drei Mitangeklagte, die bei der F. -

Firmengruppe in E. in leitender Stellung tätig waren. Diese vier Ange-

klagten wurden vom Landgericht Mannheim mit Urteil vom 18. Dezember 2001

jeweils zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. In einem weiteren Fall war

Haupttäter der Mitangeklagte Ma. Sch. , der seine Revision zurückge-

nommen hat. Die Haupttäter spiegelten Leasinggebern und Banken gemein-

sam vor, die Firma F. erwerbe mit den Mitteln der Geldgeber Horizontal-

bohrmaschinen, aus deren Einsatz bei wirtschaftlich und rechtlich selbständi-

gen „Servicegesellschaften“ die F. stetig wachsende Umsatzerlöse in

zwei bzw. dreistelliger Millionenhöhe erziele. Tatsächlich wurden mit den je-

weils neu eingeworbenen Mitteln einerseits Altverpflichtungen aus früheren

Geschäften erfüllt, andererseits entnahmen die Täter einen erheblichen Teil für

sich selbst.

In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten C. und den Mit-

angeklagten Ma. Sch. wurde M. Sch. als Zeuge geladen.

Er machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Gebrauch. Daraufhin führte die Strafkammer das Urteil vom 18. Dezember

2001 im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung ein. In den

Urteilsgründen heißt es dazu, „schließlich folgten die Feststellungen zur Vor-

gehensweise bei FTT jeweils ergänzend aus dem Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 18.12.2001 in dem Verfahren 22 KLs 628 Js 10855/01. An-

haltspunkte, daß die dort getroffenen Feststellungen unzutreffend sein könn-

ten, ergaben sich nicht“ (UA S. 60).

Die Revision sieht darin mit Recht einen Verstoß gegen § 252 StPO.

Verweigert ein Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Hauptverhandlung

gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis, so darf auch seine Einlassung in

einem früheren, gegen ihn selbst gerichteten Verfahren nicht gegen den nun-

mehr angeklagten Angehörigen verwendet werden (BGHSt 20, 384; BGHR

StPO § 252 Verwertungsverbot 7, insoweit in StV 1992, 500 nicht abgedruckt).

Das Verwertungsverbot aus § 252 StPO erstreckt sich auch auf den wegen

Beteiligung an derselben Tat Mitangeklagten C. (BGHSt 7, 194).

Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler

beruht. Der Angeklagte C. hat seinen objektiven Tatbeitrag eingeräumt

und lediglich bestritten, vorsätzlich gehandelt zu haben. Das Landgericht hat

das Urteil vom 18. Dezember 2001 nur im Zusammenhang mit den Feststellun-

gen zur Vorgehensweise bei der F. -Gruppe herangezogen. Zu diesem

Beweisthema stützt sich die Strafkammer auch auf umfangreiche andere Be-

weismittel. So hat der Mitangeklagte Ma. Sch. Angaben zum Beginn

und zur Funktionsweise der Horizontalbohrtechnik sowie zum Anfang der

Straftaten bei der F. -Gruppe gemacht. Zu Umfang und Inhalt der über

Horizontalbohrsysteme abgeschlossenen Leasingverträge hat die Kammer ei-

nen Zeugen vernommen, der Unterlagen der F. -Gruppe dazu und ergän-

zende Auskünfte der geschädigten Leasinggesellschaften ausgewertet hatte.

Außerdem wurden Fallakten, die zu jedem einzelnen Horizontalbohrsystem

angelegt worden waren, in der Hauptverhandlung erörtert. Über die Anzahl der

demgegenüber tatsächlich vorhandenen Horizontalbohrmaschinen verschaffte

sich die Kammer durch Einvernahme zweier Zeugen Gewißheit, die den Wa-

reneinkauf der F. bei sämtlichen Lieferanten überprüft hatten. Darüber

hinaus wurde ein Mitarbeiter der F. vernommen, der für die Verwaltung

der Maschinen verantwortlich war. Zur Beweiserhebung über die Vorspiege-

lung des Geschäftserfolges der F. bei den Geldgebern zog die Kammer

die Jahresabschlüsse der F. heran und vernahm bei ihr tätige Wirt-

schaftsprüfer sowie Vertreter der betroffenen Leasinggesellschaften. Schließ-

lich wurde ein weiterer Zeuge zu den Verflechtungen zwischen den beteiligten

Firmen vernommen, der die Zahlungsströme im Auftrag der Insolvenzverwalter

untersucht hatte.

Gegenüber diesen Beweismitteln, die alle tatbestandlich relevanten

Aspekte des betrügerischen Vorgehens der F. -Gruppe abdeckten, kam

den Feststellungen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2001 ein geringer Be-

weiswert zu, weil selbst die Feststellungen rechtskräftiger Urteile zum Tatge-

schehen und zu den Beweistatsachen einen neu entscheidenden Tatrichter

nicht binden (BGHSt 43, 106, zur Verlesung nicht rechtskräftiger Urteile vgl.

BGHSt 6, 141). Sie dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Beanstandet

ein Verfahrensbeteiligter die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen, muß

der Tatrichter vielmehr prüfen, ob die Beanstandungen nach seiner Auffassung

geeignet sind, die in dem Urteil gezogenen Schlüsse zu erschüttern. Dieses

geringen Beweiswertes war sich die Kammer bewußt. Vor diesem Hintergrund

kann ausgeschlossen werden, daß das von der Revision angefochtene Urteil

auf der Verwertung des Urteils vom 18. Dezember 2001 beruht.

Schäfer Wahl Boetticher

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