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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 1 StR 339/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 339/02

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Regensburg vom 13. Mai 2002 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit

der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen ver-

suchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt wor-

den ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last;

b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zu-

ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren

zu Fall II.1 der Urteilsgründe (im Jahr 1999 begangene Tat zum Nachteil des

am 10. Juni 1991 geborenen P. H. ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die

lückenhaften Feststellungen des Landgerichts ermöglichen insoweit nicht die

abschließende Bewertung der Fragen des Versuchsbeginns und des strafbe-

freienden Rücktritts vom Versuch.

2. Der verbleibende Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen in Tateinheit mit

Verbreitung pornografischer Schriften sowie die dafür zugemessenen Einzel-

strafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

3. Der Senat vermag hingegen nicht auszuschließen, daß das Landge-

richt bei Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten für die Tat zum Nachteil

des P. H. auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Diese ist daher

neu festzusetzen.

Die den Gesamtstrafenausspruch betreffenden Feststellungen können

aufrechterhalten bleiben, sie sind von der Einstellung nicht berührt. Ergänzen-

de Feststellungen bleiben möglich.

Schäfer Nack Wahl

Boetticher Kolz