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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 4 StR 347/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 24. April 2002 im Schuldspruch
dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer
Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich
zu einer Einschränkung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. August
2002 zutreffend ausgeführt hat, muß die Verurteilung wegen jeweils tateinheit-
lich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil
insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend ge-
ändert.
Durch den Rechtsfehler wird der Strafausspruch nicht berührt. Der Senat
kann ausschließen, daß nach den getroffenen Feststellungen bei einem
Schuldspruch nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafen
und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären; denn der Tatrichter hätte das
zusätzliche Unrecht, das den rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten - ungeachtet
der Änderung des Schuldspruchs - dadurch anhaftet, daß der Angeklagte den
sexuellen Mißbrauch an seiner eigenen Tochter beging, bei der Strafzumes-
sung zu dessen Lasten berücksichtigen dürfen (vgl. BGH bei Miebach NStZ
1998, 132).
Tepperwien Maatz Kuckein
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