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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 4 StR 347/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 347/02

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 24. April 2002 im Schuldspruch

dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer

Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun

Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der

Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich

zu einer Einschränkung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. August

2002 zutreffend ausgeführt hat, muß die Verurteilung wegen jeweils tateinheit-

lich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil

insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 78

Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend ge-

ändert.

Durch den Rechtsfehler wird der Strafausspruch nicht berührt. Der Senat

kann ausschließen, daß nach den getroffenen Feststellungen bei einem

Schuldspruch nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafen

und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären; denn der Tatrichter hätte das

zusätzliche Unrecht, das den rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten - ungeachtet

der Änderung des Schuldspruchs - dadurch anhaftet, daß der Angeklagte den

sexuellen Mißbrauch an seiner eigenen Tochter beging, bei der Strafzumes-

sung zu dessen Lasten berücksichtigen dürfen (vgl. BGH bei Miebach NStZ

1998, 132).

Tepperwien Maatz Kuckein

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