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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 4 StR 405/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 17. Mai 2002 im Strafaus-
spruch aufgehoben.
2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-
beziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus einem amtsgerichtlichen
Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer, die das Geschehen rechtlich zutreffend als Vergewal-
tigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB würdigt,
hat einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 (2. Halbs.) StGB verneint
und die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren dem Strafrahmen des
§ 177 Abs. 4 StGB entnommen. Die Erwägungen, mit welchen das Vorliegen
eines minder schweren Falles abgelehnt worden sind, begegnen durchgreifen-
den rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat zwar gesehen, daß für die Prüfung der Frage, ob
der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die
Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzuneh-
men ist. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung hat sie u.a. als "gravierenden
Aspekt" zu Lasten des nicht vorbestraften Angeklagten, der "die Tat aus ver-
letzter Liebe heraus begangen hat", berücksichtigt, daß dieser durch sein Ver-
halten bei dem 14jährigen Tatopfer "ein bis heute andauerndes Gefühl von
Ekel erzeugt" hat. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer diesen Auswirkun-
gen der Tat rechtsfehlerhaft ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. Den Ur-
teilsgründen ist nämlich zu entnehmen, daß sich dieser Ekel auf die Straftat
des Angeklagten beschränkte, nicht aber prägend für das weitere Sexualver-
halten der Geschädigten war. So führt das Landgericht im Rahmen der Straf-
zumessung im engeren Sinn aus, daß das Opfer das Geschehen "inzwischen
einigermaßen verkraftet zu haben scheint". Diese Wertung ist in Einklang zu
bringen mit den Angaben der Geschädigten, die in der Hauptverhandlung äu-
ßerte, ihr komme es überhaupt nicht auf eine Bestrafung des Angeklagten an,
ihr würde eine Entschuldigung reichen. Unverständnis zeigte sie nur dafür, daß
der Angeklagte behaupte, sie lüge; die Tat bezeichnete sie als "Schweinerei",
die sie schnell vergessen wolle (UA 21).
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht
ausschließen, daß die Strafkammer ohne den aufgezeigten Wertungsfehler
trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 StGB einen
minder schweren Fall der Vergewaltigung angenommen oder sonst auf eine
mildere Strafe erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht sowohl
bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der Strafzumessung im engeren
Sinne zu Recht eine Vielzahl gewichtiger Umstände als strafmildernd angeführt
hat.
Die dem Strafausspruch zugrunde
liegenden Feststellungen sind
rechtsfehlerfrei getroffen worden und können, da lediglich ein Wertungsfehler
vorliegt, bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende
Feststellungen sind zulässig.
Sollte der neue Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falles
nach § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB bejahen, wird er, da wegen des vollzogenen
Oralverkehrs zugleich ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 StGB gegeben ist,
zu berücksichtigen haben, daß Abs. 2 einen schärferen Strafrahmen als Abs. 5
2. Halbs. vorsieht. Kommt er deshalb zur Anwendung des Strafrahmens des
Abs. 5 2. Halbs., so wird er, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Un-
tergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten haben, es sei denn, was hier
allerdings eher fernliegt, daß gewichtige schuldmindernde Umstände auch die
Abweichung von der in Abs. 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen
(vgl. BGH NStZ 2000, 419 und 2001, 646; BGH NStZ-RR 2002, 9).
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