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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 4 StR 405/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 405/02

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 17. Mai 2002 im Strafaus-

spruch aufgehoben.

2.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-

beziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus einem amtsgerichtlichen

Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen

Rechts rügt, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher

Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer, die das Geschehen rechtlich zutreffend als Vergewal-

tigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB würdigt,

hat einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 (2. Halbs.) StGB verneint

und die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren dem Strafrahmen des

§ 177 Abs. 4 StGB entnommen. Die Erwägungen, mit welchen das Vorliegen

eines minder schweren Falles abgelehnt worden sind, begegnen durchgreifen-

den rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat zwar gesehen, daß für die Prüfung der Frage, ob

der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die

Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzuneh-

men ist. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung hat sie u.a. als "gravierenden

Aspekt" zu Lasten des nicht vorbestraften Angeklagten, der "die Tat aus ver-

letzter Liebe heraus begangen hat", berücksichtigt, daß dieser durch sein Ver-

halten bei dem 14jährigen Tatopfer "ein bis heute andauerndes Gefühl von

Ekel erzeugt" hat. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer diesen Auswirkun-

gen der Tat rechtsfehlerhaft ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. Den Ur-

teilsgründen ist nämlich zu entnehmen, daß sich dieser Ekel auf die Straftat

des Angeklagten beschränkte, nicht aber prägend für das weitere Sexualver-

halten der Geschädigten war. So führt das Landgericht im Rahmen der Straf-

zumessung im engeren Sinn aus, daß das Opfer das Geschehen "inzwischen

einigermaßen verkraftet zu haben scheint". Diese Wertung ist in Einklang zu

bringen mit den Angaben der Geschädigten, die in der Hauptverhandlung äu-

ßerte, ihr komme es überhaupt nicht auf eine Bestrafung des Angeklagten an,

ihr würde eine Entschuldigung reichen. Unverständnis zeigte sie nur dafür, daß

der Angeklagte behaupte, sie lüge; die Tat bezeichnete sie als "Schweinerei",

die sie schnell vergessen wolle (UA 21).

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht

ausschließen, daß die Strafkammer ohne den aufgezeigten Wertungsfehler

trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 StGB einen

minder schweren Fall der Vergewaltigung angenommen oder sonst auf eine

mildere Strafe erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht sowohl

bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der Strafzumessung im engeren

Sinne zu Recht eine Vielzahl gewichtiger Umstände als strafmildernd angeführt

hat.

Die dem Strafausspruch zugrunde

liegenden Feststellungen sind

rechtsfehlerfrei getroffen worden und können, da lediglich ein Wertungsfehler

vorliegt, bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende

Feststellungen sind zulässig.

Sollte der neue Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falles

nach § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB bejahen, wird er, da wegen des vollzogenen

Oralverkehrs zugleich ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 StGB gegeben ist,

zu berücksichtigen haben, daß Abs. 2 einen schärferen Strafrahmen als Abs. 5

2. Halbs. vorsieht. Kommt er deshalb zur Anwendung des Strafrahmens des

Abs. 5 2. Halbs., so wird er, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Un-

tergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten haben, es sei denn, was hier

allerdings eher fernliegt, daß gewichtige schuldmindernde Umstände auch die

Abweichung von der in Abs. 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen

(vgl. BGH NStZ 2000, 419 und 2001, 646; BGH NStZ-RR 2002, 9).

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