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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 4 StR 584/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-
sen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand vom 21. August 2002 wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hagen vom 5. September 2001 durch Beschluß vom 7. Februar 2002
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte beantragt nunmehr, ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - offenbar zur Nachholung von Verfah-
rensrügen sowie zur Ergänzung der von seinem Verteidiger erhobenen (allge-
meinen) Sachrüge - zu gewähren, da er aufgrund der ihm seit dem
19. November 2001 verabreichten Neuroleptika nicht in der Lage gewesen sei,
die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (Ablauf: 26. November
2001) zu begründen.
Der Antrag ist unzulässig. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen
Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat, kommt eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr., BGHSt 17, 94;
23, 102, 103; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO liegen
nicht vor. Der Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder
Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden
wäre.
Tepperwien Maatz Kuckein
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