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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 4 StR 584/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-

sen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand vom 21. August 2002 wird verworfen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hagen vom 5. September 2001 durch Beschluß vom 7. Februar 2002

gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte beantragt nunmehr, ihm

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - offenbar zur Nachholung von Verfah-

rensrügen sowie zur Ergänzung der von seinem Verteidiger erhobenen (allge-

meinen) Sachrüge - zu gewähren, da er aufgrund der ihm seit dem

19. November 2001 verabreichten Neuroleptika nicht in der Lage gewesen sei,

die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (Ablauf: 26. November

2001) zu begründen.

Der Antrag ist unzulässig. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen

Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat, kommt eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr., BGHSt 17, 94;

23, 102, 103; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).

Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO liegen

nicht vor. Der Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder

Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden

wäre.

Tepperwien Maatz Kuckein

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