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BGH Urteil vom 22.10.2002 – 5 StR 295/02

5. Strafsenat

5 StR 295/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 22. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Okto-

ber 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt L

Rechtsanwältin H

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Vertreterin der Nebenklägerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin

und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Cottbus vom 19. Dezember 2001 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-

waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revisionen der Ne-

benklägerin und des Angeklagten fallen dem jeweiligen Be-

schwerdeführer zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des schwe-

ren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren verurteilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im

übrigen – 41 weitere Taten waren angeklagt – hat das Landgericht den An-

geklagten freigesprochen.

Das Urteil wird umfassend angefochten von der Staatsanwaltschaft,

deren Revision vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und von der Ne-

benklägerin; beide Revisionen richten sich mit der Sachrüge zum Nachteil

des Angeklagten gegen die Schuldsprüche – insoweit wird insbesondere die

Nichtverurteilung wegen tateinheitlicher Vergewaltigung beanstandet – sowie

gegen die Freisprüche. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision mit

einer Verfahrensrüge und mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine Verur-

teilung. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1. Die Verurteilung erfaßt drei im Mai 1998 begangene Taten des An-

geklagten zum Nachteil der Nebenklägerin, der damals achtjährigen Enkelin

seiner Ehefrau. Das Mädchen lebte zu dieser Zeit während eines Umzugs

ihrer Eltern vorübergehend unter der Obhut ihrer Großmutter mütterlicher-

seits und des „als Großvater akzeptierten“ Angeklagten in deren Wohnung.

Gegenstand der Verurteilung sind zwei Mißbrauchsfälle in der großelterlichen

Wohnung jeweils mit versuchtem Analverkehr und Einführen eines Fingers in

den After des Kindes und ein Fall des Mißbrauchs in der Gartenlaube der

Eltern des Kindes, bei dem es neben den genannten Sexualhandlungen

noch zur Einführung des mit einem Kondom geschützten Gliedes des Ange-

klagten in den Mund des Kindes gekommen war. Das Landgericht hat die

Taten zum Nachteil des insgesamt bestreitenden Angeklagten aufgrund der

im Einvernehmen mit einem psychologischen Sachverständigen generell als

glaubhaft erachteten Zeugenaussage der Nebenklägerin festgestellt; deren

Angaben fanden eine gewisse Bestätigung durch Feststellungen zum kon-

kreten Rahmengeschehen der drei Einzelfälle.

Eine sichere Überzeugung vom Vorliegen einer der weiteren ange-

klagten 41 Taten zum Nachteil der Nebenklägerin konnte sich das Landge-

richt trotz der grundsätzlich angenommenen Zuverlässigkeit der – freilich un-

strukturiert – von weiteren Serientaten berichtenden kindlichen Zeugin nicht

bilden.

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin er-

weisen sich im Ergebnis als unbegründet.

a) Zur Zeit der Urteilsfindung durch das Landgericht bestanden im vor-

liegenden Fall ungeachtet der Aussagetüchtigkeit und grundsätzlichen

Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin außerordentliche Probleme bei der

Wahrheitsfindung, und zwar auch jenseits der in Fällen der vorliegenden Art

üblichen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Zeugenaussagen von Kin-

dern, wie sie durch mängelbehaftete Erinnerungsfähigkeit und Wiedergabe-

probleme und daraus insbesondere auch folgende Brüche in der Aussage-

konstanz verursacht werden. Zwischen Anklageerhebung und Beginn der

Hauptverhandlung lag ein Zeitraum von nahezu drei Jahren, während dessen

das Verfahren nicht maßgeblich gefördert worden war. Die zur Zeit ihrer Ver-

nehmung in der Hauptverhandlung zwölfjährige Zeugin mußte über Vorgän-

ge berichten, die sie im Alter von acht Jahren erlebt hatte. Die kindliche Zeu-

gin war abgesehen von Vernehmungen und Glaubhaftigkeitsuntersuchung

immer wieder auch von Privatpersonen zu den Taten befragt worden. Nach-

dem kurz nach Bekanntwerden des Tatverdachts gegen den Angeklagten die

Mutter der Zeugin und eine Freundin der Mutter sich offensichtlich intensiv

um Erlangung von Informationen gegenüber dem Kind bemüht hatten (s. UA

S. 8 f., 18 ff.), wurde das Mädchen während des letzten Jahres in einer – si-

cherlich wohlmeinenden – Pflegefamilie „mental auf die bevorstehende

Hauptverhandlung“ vorbereitet (s. UA S. 9, 21 f.). Erwiesenermaßen hatte

das Mädchen schon vor Aufdeckung der hier zu beurteilenden Taten ihren

Vater und den Großvater väterlicherseits des sexuellen Mißbrauchs zu ihrem

Nachteil beschuldigt (s. UA S. 8, 10 f., 16 f., 21). Diese Beschuldigung, deren

Richtigkeit ungeklärt geblieben ist, hatte die Zeugin damals wenig später zu-

rückgenommen. In der Hauptverhandlung hat sie objektiv wahrheitswidrig mit

Bestimmtheit in Abrede gestellt, jemals eine solche Beschuldigung erhoben

zu haben.

b) Vor dem Hintergrund all dieser Erschwernisse für die Wahrheitser-

mittlung nimmt der Senat die überaus vorsichtige Beweiswürdigung des Tat-

gerichts hin, das zu einem Schuldspruch lediglich bei drei nach Tatort, Tat-

zeit und Begehungsweise klar feststellbaren und abgrenzbaren Taten einer

darüber hinaus nicht für näher konkretisierbar gehaltenen Mißbrauchsserie

gelangt ist. Durchgreifende Bedenken wegen Widersprüchlichkeit oder Lük-

kenhaftigkeit der den Teilfreisprüchen zugrundeliegenden Beurteilung liegen

nicht vor; die darauf abzielenden Einzelangriffe der Revisionen bleiben er-

folglos.

aa) Nach den Schilderungen der kindlichen Zeugin mag die Annahme

wenigstens einmal wiederholter Mißbrauchshandlungen in sämtlichen drei

bezeichneten Räumen der großelterlichen Wohnung näherliegend erschei-

nen. Die Aburteilung von nur zwei allein nach dem Vorgeschehen differen-

zierten Taten ist indes – namentlich vor dem Hintergrund besonderer zeitbe-

dingter Erinnerungsschwierigkeiten, zudem verbunden mit gewissen Über-

tragungs- und Suggestionsgefahren – im Rahmen der grundsätzlich dem

Tatgericht übertragenen Verantwortung für die Beweiswürdigung vom Revi-

sionsgericht nicht zu beanstanden.

bb) Daß das Landgericht zu einem von der Nebenklägerin geschil-

derten, bereits im Vorschulalter erlebten Initialfall und zu einem von ihr be-

kundeten Fall in der Gartenlaube der Großeltern keine näheren Feststellun-

gen getroffen und mangels Anklage in beiden Fällen keine Grundlage für ei-

ne Verurteilung gesehen hat, ist wegen massiver zeitlicher Differenz im er-

sten und gravierender Unterschiedlichkeit in der Begehungsweise beim

zweiten Fall nicht zu beanstanden. Immerhin hat auch der Sitzungsvertreter

der Staatsanwaltschaft insoweit in der Hauptverhandlung eine Nachtragsan-

klage erhoben, deren Einbeziehung der Angeklagte nicht zugestimmt hat.

c) Konkrete, indes im einzelnen nicht einmal aufklärbare Anhalts-

punkte für Bedrohungen durch den Angeklagten wurden von der Nebenklä-

gerin lediglich bezogen auf die Durchsetzung ihres Schweigens, nicht un-

mittelbar bezogen auf Mißbrauchshandlungen geäußert (vgl. dazu UA S. 7,

13, 17 f.). Weder hiernach noch wegen im Zusammenhang mit dem ersten

Fall festgestellter Bewegungsabläufe (UA S. 6) war das Landgericht sachlich-

rechtlich unbedingt gehalten, hinsichtlich der abgeurteilten Taten eine Erfül-

lung der objektiven und – eher fernliegenden – subjektiven Voraussetzungen

des § 177 Abs. 1 StGB ausdrücklich zu prüfen.

Auch sonst enthalten die Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum

Vorteil des Angeklagten.

d) Für ein Übersehen notwendig bestimmender strafschärfender Zu-

messungskriterien ist nichts ersichtlich. Die milden Einzelstrafen, die Ge-

samtstrafe und die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zugun-

sten des kranken und unbestraften Angeklagten sind zumal vor dem Hinter-

grund der zeitlichen Besonderheiten noch nicht rechtsfehlerhaft.

3. Schließlich bleibt auch die Revision des Angeklagten erfolglos.

a) Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 52 StPO ist mangels

hinreichenden Sachvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bereits unzulässig,

jedenfalls offensichtlich unbegründet. Anlaß einer freibeweislichen Anhörung

der Nebenklägerin vor ihrer eigentlichen Zeugenvernehmung, vor welcher sie

nach Auffassung der Revision bereits über ihr Zeugnisverweigerungsrecht

hätte belehrt werden müssen, war ausweislich des Protokolls ein – im Er-

gebnis erfolgloser – Antrag der Nebenklägervertreterin auf Entfernung des

Angeklagten von der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247

StPO, um deren vollständige Zeugenaussage zu gewährleisten; über ihre

Angst vor dem Angeklagten wurde die Nebenklägerin informatorisch gehört.

Zum Verständnis und zur Beurteilung der Rügen wäre die Vermittlung einer

genauen Kenntnis dieser Verfahrensvorgänge notwendig gewesen. Jeden-

falls ist aber offensichtlich, daß das Urteil auf den gerügten Verstößen gegen

Belehrungspflichten aus § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht beruht. Die Neben-

klägerin ist vor ihrer eigentlichen, für die Urteilsfindung allein maßgeblichen

Zeugenaussage belehrt worden. Ihre schon frühzeitig auf die Zuerkennung

von Schmerzensgeld bedachten (UA S. 9) Eltern erstrebten aufgrund ihrer

Beratung durch die rechtskundige Nebenklägervertreterin als ihren anwaltli-

chen Beistand, die sie über die Verfahrensrechtslage zudem naheliegend

informiert hatte, eine möglichst eingehende Zeugenvernehmung ihrer Toch-

ter (vgl. insoweit zum Beruhen nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

45. Aufl. § 52 Rdn. 32, 34 mit Rechtsprechungsnachweisen).

b) Die Sachrüge deckt zum Schuld- und Strafausspruch keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Den zeitlichen Besonder-

heiten ist zu seinen Gunsten durch die gerade bei fehlendem Geständnis

ungewöhnlich milde Rechtsfolge im Ergebnis ersichtlich ausreichend Genüge

getan.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum