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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 5 StR 441/02

5. Strafsenat

5 StR 441/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten C C und S

C wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

23. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaus-

sprüchen gegen beide Angeklagte mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten wer-

den nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten C C wegen bewaffneten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomati-

sche Selbstladekurzwaffe sowie in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht

Jahren verurteilt. Die Angeklagte S C hat das Landgericht wegen

unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-

einheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo-

naten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die

Revisionen beider Angeklagten sind, soweit die Rechtsmittel sich gegen die

Schuldsprüche richten, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 24. September 2002 unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Jedoch können die Strafaussprüche gegen beide Angeklagte

aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

1. Betreffend den Angeklagten C C hat der Generalbundesan-

walt zutreffend ausgeführt:

„Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe erweist sich als nicht ausrei-

chend begründet und begegnet im Hinblick auf das Erfordernis eines ge-

rechten Schuldausgleichs durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die

Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Er allein ist in der

Lage, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck

von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen,

wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Strafrichter von einem

falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen

in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht ge-

lassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter

Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß

ein grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (BGHSt 17, 35,

36/37; 29, 319, 320 jeweils m. w. N.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungs-

rahmen 1). Dabei kann die Höhe der vom Tatrichter für den konkreten Fall

bestimmten Strafe vom Revisionsgericht anhand der im Urteil dargelegten

Umstände grundsätzlich nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Je mehr

sich die im Einzelfall verhängte Strafe aber dem unteren oder oberen Rand

des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert, umso höher sind die

Anforderungen, die an eine umfassende Abwägung und eine erschöpfende

Würdigung der für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwe-

renden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (BGHR StGB § 46

Abs. 1 Strafhöhe 2; BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1; BGH StV 1983,

102; 1986, 57).

Nach diesen Grundsätzen sind die Strafzumessungserwägungen des

angefochtenen Urteils nicht rechtsbedenkenfrei. Das Landgericht hat zugun-

sten des Angeklagten bei der Strafzumessung insbesondere sein jugendli-

ches Alter berücksichtigt, ebenso die fehlenden Vorstrafen sowie sein Teil-

geständnis, die Tatsache, daß Grundlage der Aburteilung ein durch den Ein-

satz einer Vertrauensperson der Polizei angeschobenes Scheingeschäft war,

daß die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und damit eine Ge-

fährdung der Allgemeinheit ausgeblieben ist. Ob diese gewichtigen Strafmil-

derungsgründe für die Strafkammer hätten Veranlassung bieten müssen,

schon die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des

§ 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls fehlt

es angesichts dieser Milderungsgründe unter dem Gesichtspunkt des ge-

rechten Schuldausgleichs an einer ausreichenden Begründung der Strafhöhe

(acht Jahre Freiheitsstrafe). Diese war hier umso mehr erforderlich, weil sich

die erhöhte Gefährlichkeit, der § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zweck nach

in Fällen bewaffneter Betäubungsmittelgeschäfte begegnen soll, eher im un-

teren Bereich denkbarer Fallgestaltungen hielt und der Reinheitsgehalt der

sichergestellten Betäubungsmittel jedenfalls nicht ungewöhnlich hoch war.“

2. Auch den Strafausspruch gegen die Angeklagte S C , die

Ehefrau des Angeklagten C C , vermag der Senat – insoweit anders

als der Generalbundesanwalt – nicht als rechtsfehlerfrei zu erachten.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im

Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Es hat zur Begründung dessen zwar

eine Vielzahl von Gesichtspunkten, die für oder gegen eine Strafrahmenver-

schiebung sprechen, gegeneinander abgewogen. Gleichwohl besorgt der

Senat, daß das Landgericht dabei mit der Argumentation, daß die Ange-

klagte „bei der Tatbegehung unter dem Einfluß ihres Ehemannes stand und

ihr Tatbeitrag als gering einzustufen ist“, die Besonderheiten des Falles nicht

hinreichend berücksichtigt hat. Die Angeklagte war vom Rauschgifthandel

ihres Ehemannes überrascht und forderte ihn auf, das Heroin sofort aus der

Wohnung zu schaffen. Nachdem sie eine Teilmenge des Rauschgiftes in ei-

ner Kammer der Wohnung verstaut hatte, war sie nur sehr kurze Zeit – in der

Größenordnung allenfalls weniger Stunden – im Besitz des Rauschgiftes.

Dem besonderen Konflikt zwischen dem gesetzlichen Verhaltensgebot und

dem orientalisch geprägten Autoritätsverhältnis zwischen den beiden Ange-

klagten trägt die Wendung, daß die Angeklagte „unter dem Einfluß ihres

Ehemannes stand“, nicht hinreichend Rechnung.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Annah-

me eines minder schweren Falles zu einer milderen Strafe gelangt wäre.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum