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BGH Urteil vom 23.10.2002 – 5 StR 392/02

5. Strafsenat

5 StR 392/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 23. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Okto-

ber 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 5. Dezember 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt (Einzel-

strafen: ein Jahr und elf Monate sowie fünf Monate). Die auf die Verletzung

formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat

keinen Erfolg.

1. Der Erörterung bedarf nur der Rechtsfolgenausspruch, der von der

Revision im Rahmen der Sachrüge angegriffen wird. Auch er hält sachlich-

rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Beschwerdeführer meint, die Strafzumessungserwägungen des

Landgerichts seien fehlerhaft, weil es bei der Verneinung eines minder

schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung nicht die Provokation

durch die Geschädigten gewürdigt habe und die Verhängung einer fünfmo-

natigen Freiheitsstrafe im Hinblick auf die seit der Tat vergangenen Zeit

überzogen sei. Auch damit zeigt er indes einen Rechtsfehler nicht auf.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist

seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der

Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen

hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,

sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann

nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich dann der

Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn

erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil

auf dem Mangel beruhen kann, oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im

Rahmen des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtig-

keitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349).

Dabei ist auch zu beachten, daß die Strafrahmen dem Tatrichter einen ge-

wissen Spielraum geben, um die schuldangemessene Strafe zu finden; in-

nerhalb dieses Beurteilungsrahmens ist eine Strafe schon oder noch als

schuldangemessen anzuerkennen (vgl. BGHSt 20, 264, 266/267; BGHR

StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 2). Schließlich müssen die Urteils-

gründe nicht etwa sämtliche Straffindungsgesichtspunkte aufführen; es ge-

nügt, die für die Strafe bestimmenden Gründe anzugeben (§ 267 Abs. 3

Satz 1 StPO; vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 899; Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 18).

b) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist gegen die Strafbemessung

des Landgerichts von Rechts wegen nichts zu erinnern. Der Tatrichter hat

insbesondere nicht festgestellt, daß das Erscheinen der beiden Geschädig-

ten mit einer Drohung oder Provokation zum Nachteil des Beschwerdefüh-

rers verbunden war. Auch ist das Landgericht bei der Verhängung der kurz-

fristigen Freiheitsstrafe von zutreffenden spezialpräventiven Erwägungen

ausgegangen, indem es auf die Umstände der Tatbegehung, das Erfüllen

zweier Tatbestände und den kurzen zeitlichen Abstand zu der ersten Körper-

verletzung abgestellt hat. Schließlich sind auch die Erwägungen zur Bemes-

sung der Gesamtstrafe nicht zu beanstanden. Das Bestreben, dem Ange-

klagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen,

daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird. Dem Erfordernis,

daß Strafzumessungserwägungen um so eingehender zu sein haben, je

knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe

übersteigt (vgl. BGH StV 1992, 462, 463; G. Schäfer, Praxis der Strafzumes-

sung, 3. Aufl. Rdn. 815 m. w. N.), werden die Urteilsgründe noch gerecht.

2. Im übrigen erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Harms Häger Gerhardt

Raum Schaal