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BGH Beschluss vom 23.10.2002 – 5 StR 430/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 11. September 2001 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern Kosten
und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Der Schriftsatz der Verteidigerin M vom
16. Oktober 2002 hat vorgelegen.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Schaal