Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2002 – 5 StR 430/02

5. Strafsenat

5 StR 430/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 11. September 2001 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern Kosten

und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Der Schriftsatz der Verteidigerin M vom

16. Oktober 2002 hat vorgelegen.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Schaal