BGH Beschluß vom 23.10.2002 – VIII ZB 37/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,
Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
vom 6. März 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)
19.349,89
DM).
Gründe
I.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 4. Januar 2002 zugestellte Urteil des
Landgerichts am 29. Januar 2002 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht
hat, nachdem eine Berufungsbegründung bis dahin nicht eingegangen war, mit
Beschluß vom 6. März 2002, der Beklagten zugestellt am 12. März 2002, die
Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen.
Am 15. März 2002 hat die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
gestellt. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 10. April
2002, der Beklagten zugestellt am 17. April 2002, zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages hat die Be-
klagte am 23. April 2002 "sofortige Beschwerde" beim Bundesgerichtshof ein-
gelegt (Az.: VIII ZR 38/02). Am gleichen Tag hat sie auch Rechtsbeschwerde
gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß vom 6. März 2002 eingelegt
und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Rechtsbeschwerdefrist beantragt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbe-
schwerde ist der Beklagten durch Verfügung vom 24. April 2002 antragsgemäß
um zwei Monate verlängert worden. Die Beklagte hat die Rechtsbeschwerde
am 15. August 2002 begründet und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Ver-
säumung der Begründungsfrist beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß der Wert des
Beschwerdegegenstandes 20.000
(cid:18)(cid:20)(cid:19)
(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:20)(cid:28)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:2)!"(cid:24)#(cid:29)$(cid:19)&%(cid:4)(cid:24)
(cid:5)(’
(cid:19)&(cid:29)*)+(cid:26)(cid:20)(cid:31)-,.(cid:19)&(cid:21)/(cid:22)(cid:25)(cid:24)10(cid:25)2(cid:20)3&4(cid:20)!(cid:17)!/2(cid:20)(cid:18)(cid:30)% s-
beschwerden insoweit geltende Beschränkung (§ 26 Nr. 8 EGZPO) findet auf
Rechtsbeschwerden keine Anwendung; dies gilt auch für die Rechtsbeschwer-
de gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß, obwohl gegen eine ent-
sprechende Entscheidung durch Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde erst bei
(cid:0)+<
Überschreiten der 20.000
5+67(cid:31)(cid:2)(cid:29)$(cid:18)(cid:25)0(cid:25)(cid:29)
%(cid:20)(cid:29)(cid:20)%(cid:20)(cid:29) (cid:28)(cid:30)(cid:29)8(cid:18)
9;:$(cid:31)(cid:2)(cid:29)
(cid:29)8(cid:18)(cid:30)4/(cid:24)#!/(cid:28)(cid:30)(cid:29) !(cid:17)(cid:21)/(cid:22)(cid:10)3=2(cid:20)>
?(cid:25)@$A
4. September 2002 - VIII ZB 23/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob
die Beklagte die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbe-
schwerde versäumt hat und ob ihren dagegen gerichteten Wiedereinsetzungs-
anträgen stattzugeben wäre. Das Rechtsmittel ist jedenfalls deshalb unzulässig,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
und 2 ZPO).
1. Die Beklagte greift den angefochtenen Beschluß in erster Linie mit der
Begründung an, daß die Fristversäumung, welche die Beklagte einräumt, un-
verschuldet gewesen sei. Dieses Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist jedoch
für den vom Berufungsgericht erlassenen Verwerfungsbeschluß nach § 519 b
Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 5 EGZPO) unerheblich und deshalb nicht ge-
eignet, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde nach § 574
Abs. 2 ZPO darzutun.
Das Berufungsgericht hatte für seinen Beschluß, der allein die Verwer-
fung der Berufung ausspricht, nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
§ 519 b Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. vorlagen. Dementsprechend kann ein solcher
Verwerfungsbeschluß mit der Rechtsbeschwerde nur im Hinblick auf diese Vor-
aussetzungen angefochten werden. Dagegen ist eine Wiedereinsetzung gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, die von der Beklagten erst
nach dem angefochtenen Beschluß beantragt worden ist und über die das Be-
rufungsgericht durch gesonderten, ebenfalls mit einer Rechtsbeschwerde an-
gefochtenen Beschluß entschieden hat, im vorliegenden Rechtsbeschwerde-
verfahren nicht zu prüfen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zur
sofortigen Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. (zuletzt BGH, Beschluß
vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 m.Nachw.). Für die Rechts-
beschwerde gilt insoweit nichts anderes.
2. Das weitere Vorbringen der Beklagten, die angefochtene Entschei-
dung verletze die verfassungsrechtlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens,
weil das Berufungsgericht den Verwerfungsbeschluß ohne vorherige Anhörung
der Beklagten erlassen habe, erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen für
eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO. Eine Verlet-
zung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör kann aus dem
Vorbringen der Beklagten nicht hergeleitet werden, weil die Beklagte die Frist-
versäumung eingeräumt und sich nur auf mangelndes Verschulden berufen hat.
Hierzu ist ihr aber rechtliches Gehör im Wiedereinsetzungsverfahren gewährt
worden. Die Rüge der Beklagten ist damit überholt (BGH, Beschluß vom
3. November 1988 - LwZB 1/88, unveröffentlicht).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen