BGH Urteil vom 23.10.2002 – XII ZR 202/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. Oktober 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 1999 auf-
gehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hei-
delberg vom 4. März 1999 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.813,02
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)
%
Zinsen aus 12.271,01
Oktober 1997, aus weiteren
(cid:5)(cid:10)(cid:1)(cid:9)(cid:11)
(cid:6)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)
12.271,01
12.271,01
(cid:5)(cid:10)(cid:1)(cid:9)(cid:11)
(cid:6)(cid:21)(cid:12)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:15)
(cid:23)(cid:9)(cid:19)
November 1997 und aus weiteren
(cid:5)(cid:10)(cid:1)(cid:24)(cid:11)
(cid:6)(cid:4)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:25)(cid:8)(cid:20)(cid:19)
Dezember 1997 zu zahlen.
Der weitergehende Zinsanspruch bleibt abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten rückständigen Mietzins in Höhe
von je 24.000 DM für die Monate Oktober bis Dezember 1997.
Die beklagte Stadt, die 1992 für von ihr aufzunehmende Asylbewerber
über die bestehenden eigenen Unterbringungsmöglichkeiten hinaus zusätzli-
chen Wohnraum benötigte, mietete mit Vertrag vom 25. November 1992 das
Grundstück des Klägers mit von diesem zu errichtenden Wohncontainern für
60 Personen zu einem monatlichen, bis zum dritten Werktag eines Monats im
voraus zu zahlenden Mietzins von 24.000 DM zur "Unterbringung von Asylbe-
werbern/Aussiedlern/obdachlosen Personen".
Zur Vertragsdauer enthält der Vertrag folgende Regelung:
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.1993 und endet am 31.01.1999.
Das Mietverhältnis wird - beiderseits unkündbar -auf die Dauer von 6 Jahren
fest abgeschlossen. Für den Zeitraum vom 01.02.1993 bis 31.01.1997 gilt die
Unkündbarkeit des Vertrages. Für den Zeitraum vom 01.02.1997 bis
31.01.1999 besteht die Regelung, daß bei einer Glaubhaftmachung des Mie-
ters, daß kein Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für den o.g. Personen-
kreis, also Aussiedler, obdachlose Personen oder Asylbewerber mehr besteht,
ein einseitiges Kündigungsrecht des Mieters existiert, bei einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten."
Mit Schreiben vom 3. Februar 1997 kündigte die Beklagte das Mietver-
hältnis zum 31. Juli 1997 mit der im einzelnen erläuterten Begründung, es be-
stehe kein Unterbringungsbedarf mehr, und räumte die Wohnanlage zu diesem
Zeitpunkt.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Kündigung. Nachdem
eine vorausgegangene Klage auf Zahlung des Mietzinses für die Monate Au-
gust und September 1997 rechtskräftig abgewiesen worden war, blieb auch die
vorliegende Klage auf Zahlung des Mietzinses für die drei folgenden Monate in
beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Klä-
gers, mit der er sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Der Senat hat die Revi-
sion angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel des Klägers führen zur Aufhebung des angefochtenen
Berufungsurteils und zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin, daß
der Klage - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - stattge-
geben wird.
I.
1. Das Berufungsgericht hat die vertragliche Vereinbarung über das
Sonderkündigungsrecht der Beklagten einschränkend dahin ausgelegt, daß die
Beklagte schon dann zur vorzeitigen Kündigung berechtigt sei, wenn der bei
Vertragsschluß vorhandene Bedarf an zusätzlichen Unterbringungsmöglich-
keiten entfallen sei, und nicht erst dann, wenn überhaupt keine Asylbewerber,
Aussiedler und Obdachlosen mehr vorhanden seien, deren Unterbringung der
Beklagten obliege.
Es hat ferner angenommen, für die Wirksamkeit der Kündigung reiche
es aus, daß die Beklagte den Wegfall dieses zusätzlichen Bedarfs glaubhaft
mache; dies sei in ihrem Kündigungsschreiben geschehen. Der Wirksamkeit
der Kündigung stehe - auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben -
nicht entgegen, wenn die Beklagte einen Wegfall des Bedarfs auch insoweit
geltend mache, als sie während der Laufzeit des Vertrages weitere eigene
Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen habe, unter anderem durch verstärkte
Inanspruchnahme ihrer eigenen Wohnungsgesellschaft, die ein zuvor vom
Land betriebenes Aussiedlerlager hinzuerworben hatte.
2. Das hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Vereinbarung der
Parteien über die Voraussetzungen einer vorzeitigen Kündigung durch die Be-
klagte entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt und dabei verkannt, daß die Verein-
barung eines Sonderkündigungsrechts stets restriktiv auszulegen sei und eine
solche außerordentliche Kündigung voraussetze, daß die Fortsetzung des
Mietverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar sei. Zudem habe das Be-
rufungsgericht jedenfalls nicht ohne Feststellung der Höhe der behaupteten
Investitionen zu dem Ergebnis kommen dürfen, angesichts eines monatlichen
Mietzinses von 93,08 DM/qm sei dem Amortisationsinteresse des Klägers be-
reits bei vierjähriger Laufzeit des Vertrages Genüge getan.
Dieser Rüge bleibt der Erfolg im Ergebnis versagt.
Abweichend vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages, bei dem der
Mieter das Verwendungsrisiko allein trägt, haben die Parteien im Mietvertrag
eine Kündigungsmöglichkeit für die Mieterin vereinbart für den Fall, daß der
ursprüngliche Anlaß für die Anmietung des Grundstücks des Klägers entfällt.
Die Auslegung dieser Individualvereinbarung der Parteien unterliegt nur der
revisionsrechtlichen Prüfung darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze,
gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind
69/76 - WM 1978, 266 m.w.N.).
Der Revision ist zwar einzuräumen, daß es mit anerkannten Ausle-
gungsgrundsätzen nicht zu vereinbaren ist, das Amortisationsinteresse des
Klägers angesichts des hohen Mietpreises bereits nach Ablauf von vier Jahren
als erfüllt anzusehen, ohne die Investitionskosten sowie die vom Kläger nach
dem Vertrag zu erbringenden Nebenleistungen festzustellen und den Mietein-
nahmen gegenüberzustellen. Bereits der Umstand, daß die Parteien nicht ei-
nen Vertrag mit vierjähriger Laufzeit und Verlängerungsoption um zwei Jahre
geschlossen haben, sondern einen Vertrag mit sechsjähriger Laufzeit und
erstmaligem, von bestimmten Bedingungen abhängigem Sonderkündigungs-
recht der Beklagten nach Ablauf von vier Jahren, läßt erkennen, daß dem Klä-
ger grundsätzlich - sofern sich die Verhältnisse nicht maßgeblich änderten - die
Möglichkeit zugestanden werden sollte, die Anlage über einen Zeitraum von
sechs Jahren bei gleichbleibendem Mietzins zu amortisieren.
Der Senat kann die fragliche Klausel selbst auslegen, da weitere Fest-
stellungen hierfür nicht erforderlich sind. Diese Auslegung führt indes zu kei-
nem anderen Ergebnis:
Nur die einschränkende Auslegung, daß bereits der Wegfall zusätzli-
chen Unterbringungsbedarfs die Kündigung rechtfertigt, berücksichtigt nämlich
die Interessenlage der Parteien in angemessener Weise, während die Inter-
pretation, die die Revision an deren Stelle setzen möchte, keinen angemesse-
nen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Parteien darstellen
würde. Mit der getroffenen Vereinbarung sollte gerade vermieden werden, daß
die Beklagte für die vom Kläger errichtete Wohnanlage auch dann insgesamt
sechs Jahre (statt mindestens vier Jahre und sechs Monate) lang zur Mietzah-
lung verpflichtet ist, wenn sie sie aus Gründen, auf die keine der Parteien Ein-
fluß hat, nicht mehr benötigt. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Zahl
der von der Beklagten unterzubringenden Asylbewerber, Aussiedler und Ob-
dachlosen so weit zurückgeht, daß die bei Abschluß des Mietvertrages bereits
vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten wieder ausreichen.
Denn unabhängig davon, ob die Parteien im vorliegenden Fall einen un-
gewöhnlich hohen Mietpreis vereinbart haben oder nicht, muß das Interesse
des Klägers, die Anlage über sechs Jahre amortisieren zu können, vor dem
Interesse der Beklagten an einer Verkürzung der Mietzeit um (maximal) ein
Viertel nicht erst dann zurücktreten, wenn die Zahl der unterzubringenden Per-
sonen insgesamt so weit zurückgegangen ist, daß das Mietobjekt auch dann
nicht mehr ausgelastet werden könnte, wenn die Beklagte den gesamten an-
derweitig untergebrachten Personenkreis dorthin umsiedeln würde. Eine solche
vorübergehende Maßnahme für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren - mit der
Notwendigkeit, alsbald wieder neue Unterbringungsmöglichkeiten zu finden -
wäre weder der Beklagten noch dem betroffenen Personenkreis zumutbar, und
Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien eine solche Möglichkeit bei den Ver-
tragsverhandlungen in Betracht gezogen haben könnten, sind weder vorgetra-
gen noch sonst ersichtlich.
Diese Auslegung läßt sich im übrigen - entgegen der Auffassung der
Revision - durchaus mit dem Wortlaut des Vertrages vereinbaren, da der Be-
griff "Bedarf" nicht nur die Interpretation im Sinne von "Gesamtbedarf" (sowohl
bereits gedeckter als auch noch ungedeckter Bedarf) zuläßt, sondern auch im
Sinne des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen zusätzlichen Be-
darfs, nämlich des Bedarfs, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anderweitig
gedeckt war.
II.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststel-
lungen nicht zu treffen sind.
1. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie sich die Zahl der von der
Beklagten unterzubringenden Asylbewerber, Aussiedler und Obdachlosen tat-
sächlich entwickelt hat.
Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der von der Revision angegrif-
fenen Wertung des Berufungsgerichts zuzustimmen ist, ohne Verstoß gegen
Treu und Glauben könne die Beklagte sich auf einen Wegfall des Bedarfs auch
insoweit berufen, als sie diesen während der Laufzeit des Vertrages durch
Schaffung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten selbst gedeckt habe.
Nach Maßgabe des Vertrages hatte die Beklagte den Wegfall des zu-
sätzlichen Bedarfs nämlich spätestens in ihrer Kündigungserklärung glaubhaft
zu machen, das heißt für den Kläger zumindest nachvollziehbar darzulegen.
Der Senat sieht diese Darlegung als Voraussetzung der Wirksamkeit der Kün-
digung an, weil nur dies dem Interesse des Klägers gerecht wird, die Wirksam-
keit einer von der Beklagten ausgesprochenen Sonderkündigung beurteilen zu
können. In die hierfür maßgeblichen Zahlen hatte der Kläger nämlich keinen
Einblick; ohne die getroffene Regelung hätte er daher entweder der Beklagten
unbesehen glauben oder aber einen Rechtsstreit mit für ihn völlig ungewissen
Erfolgsaussichten führen müssen.
2. Die Kündigung ist unwirksam, weil die Beklagte den Wegfall des (zu-
sätzlichen) Bedarfs darin nicht hinreichend dargelegt hat.
Die Angabe, die Zahl der der Beklagten zugewiesenen Asylbewerber sei
ausweislich der von der Beklagten erstellten Asylstatistik von 244 im November
1992 auf 99 im Dezember 1996 bzw. 93 im Januar 1997 zurückgegangen, was
durch den Anstieg der Obdachlosen von 30 auf 37 nicht kompensiert werde, ist
als absolute Zahlenangabe hierfür schon deshalb ungeeignet, weil dem die
Zahl derjenigen hätte gegenübergestellt werden müssen, die die Beklagte bei
Vertragsschluß bereits anderweitig untergebracht hatte. Daran fehlt es.
Vor allem aber ist unstreitig, daß die im Kündigungsschreiben aufge-
führten Zahlen nur diejenigen Asylbewerber berücksichtigen, über deren An-
trag zur jeweils angegebenen Zeit noch nicht endgültig entschieden war.
Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob auch solche Asylbewerber,
die sich nach Ablehnung ihres Asylgesuchs lediglich aufgrund einer Duldung
weiter in der beklagten Stadt aufhielten, dem vertraglich definierten Personen-
kreis zuzurechnen sind oder nicht. Der Senat kann diese unterlassene Ausle-
gung nachholen. Sie ergibt, daß unter "Asylbewerbern" im Sinne des Vertrages
auch solche geduldete Personen zu verstehen sind, deren Asylantrag abge-
lehnt wurde. Für den Unterbringungsbedarf der Stadt, auf den die vertragliche
Regelung abstellt, ist nämlich gleichgültig, ob mittellose Ausländer unterzu-
bringen sind, weil über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist und des-
halb eine Abschiebung nicht in Betracht kommt, oder ob deren weitere Unter-
bringung erforderlich bleibt, weil ihrer Abschiebung die Duldung des Aufent-
halts entgegensteht. Die Parteien haben den Vertrag auch selbst so interpre-
tiert, wie ihrem Verhalten nach Abschluß des Vertrages zu entnehmen ist.
Denn die Beweisaufnahme im Vorprozeß, mit deren Verwertung die Parteien
sich einverstanden erklärt haben, hat ergeben, daß auch abgelehnte, aber ge-
duldete Asylbewerber in den bisherigen Unterkünften verblieben.
Ferner sind in den genannten Zahlen ausweislich der Erläuterung im
Kündigungsschreiben nur die der beklagten Stadt zugewiesenen Asylbewerber
enthalten, nicht aber jene, die von ihr - wie die Beweisaufnahme ergeben hat -
freiwillig aufgenommen und untergebracht wurden. Auch diese sind dem Un-
terbringungsbedarf hinzuzurechnen, weil die vertragliche Vereinbarung der
Parteien auf den tatsächlichen Unterbringungsbedarf abstellt, ohne danach zu
differenzieren, ob dieser auf einer gesetzlichen oder freiwillig übernommenen
Verpflichtung der Beklagten beruht.
Dem Kündigungsschreiben konnte der Kläger daher weder den insge-
samt noch vorhandenen Unterbringungsbedarf entnehmen noch die Zahl der
vor Abschluß des Mietvertrages bereits vorhandenen eigenen Unterbrin-
gungsmöglichkeiten der Beklagten. Soweit die Revision geltend macht, ihr Un-
terbringungsbedarf habe sich auch durch weitere, während der Laufzeit des
Vertrages hinzuerworbene Unterbringungsmöglichkeiten verringert, kommt es
darauf schon deshalb nicht an, weil auch hierzu jede Angabe im Kündigungs-
schreiben fehlt.
III.
Mangels wirksamer Kündigung ist die Beklagte verpflichtet, den mit der
Klage geltend gemachten Mietzins zu zahlen. Verzugszinsen darauf schuldet
die Beklagte jedoch lediglich in der ausgeurteilten Höhe, da der Kläger die In-
anspruchnahme von Bankkredit in einer den gesetzlichen Zinssatz überstei-
genden Höhe nicht dargetan und beim Zinsbeginn übersehen hat, daß Verzug
jeweils erst nach Ablauf des dritten Werktags (nicht: Kalendertags) eines Mo-
nats eintrat.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Ahlt
Vézina