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BGH Beschluss vom 24.10.2002 – 1 StR 377/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten vom 13. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegrün-
det verworfen, daß der Angeklagte im Komplex II.1 der Urteils-
gründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
17 Fällen schuldig ist und eine Einzelstrafe in Höhe von sieben
Monaten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Die ... Änderung des Schuldspruchs ist geboten, weil der Strafkammer
in den Fällen unter II.1 der Urteilsgründe ein Zählfehler unterlaufen ist.
Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß
dieser im Zeitraum von August 1999 bis zum 29. Juni 2001 nur einmal
im Monat - mit zwei Unterbrechungen von jeweils drei Monaten - Kokain
an den Zeugen G. veräußert hat. Damit errechnet sich eine Gesamt-
zahl von 17 (nicht 18) Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln.
Der Wegfall der deshalb verhängten Einzelstrafe von sieben Monaten
läßt die Gesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der übrigen Einzel-
strafen ist ausgeschlossen, daß sie sich auf die Höhe der Gesamtstrafe
zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat."
Dem schließt sich der Senat an.
Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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