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BGH Beschluss vom 24.10.2002 – 1 StR 390/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 390/02

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 3. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskräftigen Proto-

kolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) der Verteidiger des Angeklagten

nach Verkündung des Urteils, nachdem er mit dem Angeklagten Rücksprache

genommen hatte, auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht ist unwider-

ruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des

Verzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Es ergibt sich auch daraus

nichts anderes, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH

NStZ 1984, 181). Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässig-

keit

der am 11. Juli 2002 vom Angeklagten persönlich eingelegten Revision zur

Folge.

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