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BGH Beschluss vom 24.10.2002 – 1 StR 390/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 3. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskräftigen Proto-
kolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) der Verteidiger des Angeklagten
nach Verkündung des Urteils, nachdem er mit dem Angeklagten Rücksprache
genommen hatte, auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht ist unwider-
ruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des
Verzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Es ergibt sich auch daraus
nichts anderes, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH
NStZ 1984, 181). Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässig-
keit
der am 11. Juli 2002 vom Angeklagten persönlich eingelegten Revision zur
Folge.
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