BGH Beschluss vom 24.10.2002 – 4 StR 341/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2002 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt, soweit der Angeklagte im Fall II.7. der Urteils-
gründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-
fohlenen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-
kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 24. April 2002 im Schuld-
spruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen se-
xuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im Fall II.7.
der Urteilsgründe entfällt.
3.
4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sexualstraftaten, began-
gen an seinen leiblichen Kindern Jana und Axel W. , zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Miß-
brauchs einer Schutzbefohlenen im Fall II.7. der Urteilsgründe verurteilt wor-
den ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs
führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten. Der Senat kann im Hinblick auf die Höhe der
verbleibenden 16 Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei
Jahren) ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch
über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-
gung
unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tepperwien Maatz Kuckein
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