Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 24.10.2002 – 4 StR 369/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 8. Mai 2002 mit den Feststel-
lungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen
zum äußeren Tatgeschehen einschließlich derjenigen
zur Alkoholisierung des Angeklagten aufrechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung mate-
riellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht
nicht geprüft hat, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags mit strafbe-
freiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB). Hierzu bestand nach
den getroffenen Feststellungen Anlaß:
Am Tattage kam es auf dem Vorplatz des Bahnhofs Dessau zu einer tät-
lichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Paramjit S. , die
durch das Eingreifen von Landsleuten beendet wurde. Als Paramjit S. die
Bahnhofsvorhalle betrat, packte ihn der Angeklagte, der immer noch wütend
war, am rechten Arm und drehte ihn mit dem Rücken zu sich hin. Der Ange-
klagte stach mit einem Messer (Klingenlänge: 15 cm) viermal mit voller Wucht
in schneller Folge auf den Oberkörper (Thorax- und Nierenbereich) des Pa-
ramjit S. ein, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Durch den ersten
in die Seite geführten Stich wurde der linke Brustkorb des Tatopfers eröffnet.
Paramjit S. erlitt ferner zwei Stichverletzungen im Rücken. Als der Zeuge
Sa. eingreifen wollte, richtete der Angeklagte das Messer auf den Zeugen.
Anschließend verließ der Angeklagte die Bahnhofsvorhalle, hielt sich noch eine
Weile zwischen den beiden Eingangstüren auf und entfernte sich dann vom
Bahnhof.
Dieser Sachverhalt erforderte eine Auseinandersetzung mit der Frage
des freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch. Dabei hätte das Landgericht
sich mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der letzten von ihm
konkret vorgenommenen Ausführungshandlung befassen müssen (sog. Rück-
trittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 39, 221, 227; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.
§ 24 Rdn. 15 m.w.N.). Daß der Angeklagte nach der Zufügung des letzten
Messerstichs mit der Möglichkeit gerechnet hätte, die dem Tatopfer beige-
brachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen, läßt sich den Urteils-
gründen nicht entnehmen, da sie sich nicht dazu verhalten, welche - von dem
Angeklagten wahrgenommenen - Wirkungen die Messerstiche beim Verletzten
hinterlassen hatten. Daß Paramjit S. , wie der Zeuge G. bekundet hat, "spät"
zu bluten begann, die Bahnhofsvorhalle verließ, nachdem sich der Angeklagte
entfernt hatte, und vor dem Bahnhof zusammenbrach (UA 27), könnte eher da-
gegen sprechen, daß er auf den Angeklagten den Eindruck eines möglicher-
weise tödlich Verletzten gemacht hätte. Rechnet der Täter jedoch (noch) nicht
mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges und war die Vollendung aus
seiner Sicht noch möglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei dem das
bloße (freiwillige) Aufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbefreiung
nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB führt.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ein-
schließlich derjenigen zur Alkoholisierung des Angeklagten können bestehen
bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig und, soweit es den Rück-
trittshorizont betrifft, auch erforderlich.
Maatz Kuckein Athing
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:16)(cid:12)(cid:26)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:10)(cid:30)(cid:31)(cid:5)! (cid:19)(cid:3)
(cid:23) (cid:30)